Gesetzgebungsrückblick
Zivilrecht · Vorsorge
Elektronische Dokumentenhinterlegung im Zentralen Vorsorgeregister
Raphael Slowik
Die neue elektronische Hinterlegung erleichtert den Zugriff auf Vorsorgedokumente. Der Beitrag unterscheidet die registerrechtliche Prüfung von der materiellen Wirksamkeit und der auftragsabhängigen anwaltlichen Verantwortung.
I. Ausgangsfrage und rechtlicher Maßstab
Rn. 1Die Registrierung einer Vorsorgeerklärung und die Verfügbarkeit ihres vollständigen Inhalts sind verschiedene Vorgänge. Die Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung erweitert die elektronische Hinterlegung, beseitigt diese Unterscheidung aber nicht.2
Rn. 2Bei einem entsprechenden Vorsorgemandat sind Inhalt und Wirksamkeit der Erklärung sowie ihre spätere Auffindbarkeit gesondert zu bearbeiten. Welche Registrierung oder Aktualisierung geschuldet ist, richtet sich nach dem übernommenen Auftrag.3
II. Regelungsgehalt
Rn. 3Die Verordnung vom 17. August 2026 wurde am 25. August verkündet und tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft. Der neue § 1 Abs. 5 VRegV ermöglicht auf Antrag die Speicherung elektronischer oder elektronisch beglaubigter Abschriften von Vollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen. Zugelassen sind PDF/A und TIFF; die Datei darf höchstens 200 Megabyte groß sein. Der Antrag auf diese Hinterlegung ist institutionellen Nutzern vorbehalten. Zu diesem Nutzerkreis können nach Zulassung durch die Bundesnotarkammer auch Rechtsanwälte gehören.4
III. Dogmatische Einordnung und Würdigung
Rn. 4Die Verordnung ordnet Zugang, Antragstellung, Prüfungen, Abruf und Aktualisierung. Die Prüfung von Identität und Vertretungsberechtigung nach § 3 Abs. 4 ist keine allgemeine Bestätigung der materiellen Richtigkeit des übermittelten Dokuments. Die Hinterlegung einer Abschrift besagt deshalb weder, dass die Erklärung wirksam errichtet wurde, noch dass sie unverändert dem aktuellen Willen entspricht. Ebenso wenig ordnet die Verordnung eine allgemeine Pflicht an, sämtliche Bestandsmandate nachträglich zu digitalisieren.5
Rn. 5Der Nutzen liegt in der besseren Verfügbarkeit eines konkreten Dokuments. Ein Beratungsfehler lässt sich daraus erst herleiten, wenn die erforderliche Handlung und ihr Bezug zum Mandat bestimmt sind. Besonders relevant wird die Abstimmung zwischen Registereintrag, hinterlegter Fassung und späteren Änderungen. Ein veraltetes, leicht auffindbares Dokument kann neue Unklarheiten schaffen. Dogmatisch ist damit zwischen der durch das Register vermittelten Verfügbarkeit und dem durch Beratung geschuldeten rechtlichen Ergebnis zu unterscheiden. Der technische Zugang zu einer Erklärung erweitert nicht ohne Weiteres den Gegenstand des übernommenen Mandats. Er kann aber innerhalb eines bestehenden Auftrags zusätzliche Abstimmung erforderlich machen.
IV. Folgerungen
Rn. 6Bei vereinbarter Hinterlegung sollten Fassung, Umfang des Auftrags, Übermittlung und spätere Änderungsverantwortung dokumentiert werden. Ein Original oder eine anderweitig erforderliche Ausfertigung darf nicht allein deshalb entbehrlich erscheinen, weil eine elektronische Abschrift verfügbar ist. Die Umstellung zum 1. Oktober ist als Anwendungstermin einzuplanen.
Kanzleipraxis · Qualifikation
Fortbildungsrecht und Organisationsverantwortung der Kanzlei
Raphael Slowik
Der neue Fortbildungsabschluss beschreibt berufliche Qualifikationen. Ob und inwieweit daraus Anforderungen an die Kanzleiorganisation folgen, bedarf einer eigenständigen normativen Prüfung.
I. Ausgangsfrage und rechtlicher Maßstab
Rn. 1Digitale Kanzleiarbeit verlangt mehr als die Bedienung einzelner Programme.
Rn. 2Zu prüfen ist deshalb, ob eine Prüfungsordnung lediglich Qualifikationsziele beschreibt oder zugleich einen verbindlichen Organisationsmaßstab für die Kanzlei vorgibt.
II. Regelungsgehalt
Rn. 3Die BSIMRFPrV vom 24. August 2026, verkündet am 2. September, gilt seit dem 3. September 2026. Sie regelt den anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Berufsspezialist für Informationstechnik und Marketing im Rechtswesen“ beziehungsweise die entsprechende weibliche Bezeichnung. § 4 nennt unter anderem die Organisation und Überwachung des elektronischen Rechtsverkehrs, die Vermeidung von Organisationsverschulden und die Aktenverwaltung. § 5 erfasst technische Infrastruktur, Datenschutz und Datensicherheit, Notfallkonzepte, Mitarbeiterschulung sowie Software- und Lizenzverträge.6
III. Dogmatische Einordnung und Würdigung
Rn. 4Regelungsgegenstand ist eine Fortbildungsprüfung. Die Aufzählung von Prüfungsinhalten schafft weder eine allgemeine Pflicht zur Beschäftigung entsprechend zertifizierter Mitarbeiter noch einen neuen, abschließenden Haftungsmaßstab.7
Rn. 5Fristwahrung, Informationssicherheit und Dokumentenmanagement hängen zusammen. Der Abschluss kann fachkundige Unterstützung belegen; er ersetzt keine Prüfung, ob Zuständigkeiten, Vertretung und Kontrolle im konkreten Betrieb funktionieren.
IV. Folgerungen
Rn. 6Bei neuen oder erweiterten IT-Aufgaben sollte die Kanzlei die erforderlichen Kenntnisse mit dem tatsächlich vorhandenen Ausbildungsstand abgleichen. Das Fehlen dieses neuen Abschlusses allein begründet kein Organisationsverschulden.
Zwangsvollstreckung
Neue Vollstreckungsformulare und zeitliche Anwendung
Raphael Slowik
Die Änderung der Vollstreckungsformulare verdeutlicht den Unterschied zwischen Verkündung, Inkrafttreten und technischer Umsetzung. Maßgeblich bleibt die für die konkrete Einreichung geltende Fassung.
I. Ausgangsfrage und rechtlicher Maßstab
Rn. 1Eine rechtzeitig verkündete Formularänderung kann im laufenden Mandat übersehen werden, wenn vorbereitete Anträge unverändert weiterverwendet werden.
Rn. 2Ein Vollstreckungsauftrag ist mit den für die konkrete Einreichung maßgeblichen Formularen und Angaben umzusetzen. Die Aktualität einer gespeicherten Vorlage muss bei ihrer Verwendung geprüft werden.
II. Regelungsgehalt
Rn. 3Die Dritte Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 8. Mai 2026 wurde bereits am 13. Mai als BGBl. 2026 I Nr. 132 verkündet. Sie ändert § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und ersetzt die Anlagen 1, 2 und 4. Nach Art. 2 tritt sie am 1. Oktober 2026 in Kraft. Die ältere Verkündung wird wegen des bevorstehenden Anwendungstermins aufgegriffen.8
III. Dogmatische Einordnung und Würdigung
Rn. 4Die amtliche Änderung und die technische Bereitstellung in Kanzleisoftware sind getrennt zu prüfen. Ein angekündigtes oder installiertes Update bestätigt nicht, dass ein bereits gespeicherter Entwurf den ab Oktober maßgeblichen Stand verwendet. Die Verordnung selbst belegt auch keine erfolgreiche Umstellung eines bestimmten Produkts.
Rn. 5Entscheidend ist der tatsächlich eingereichte Antrag, nicht das Installationsdatum der Software. Sinnvoll ist eine Prüfung an einem realistischen Vorgang, einschließlich des erzeugten Dokuments und der übertragenen Angaben.
IV. Folgerungen
Rn. 6Vorbereitete Vollstreckungsanträge mit Einreichung ab Oktober sind auf den dann maßgeblichen Formularstand zu prüfen. Ein solcher Funktionstest wird hier empfohlen; seine Durchführung in der Kanzlei wird durch diese Besprechung nicht bestätigt.
Steuerverfahrensrecht
Kooperation und Rechtsgrundlagen der Außenprüfung
Raphael Slowik
Die neue Außenprüfungsordnung konkretisiert den Ablauf der steuerlichen Außenprüfung. Für die Beratung kommt es auf dokumentierte Mitwirkungsabsprachen und die Trennung zwischen Verwaltungsanweisung, gesetzlicher Rechtsfolge und zeitlicher Anwendung an.
I. Verwaltungsvorschrift und gesetzliche Wirkung
Rn. 1Die Außenprüfungsordnung vom 25. August 2026 ist seit dem 10. September 2026 in Kraft. Die im Bundessteuerblatt veröffentlichte allgemeine Verwaltungsvorschrift löst die BpO 2000 ab. Sie ordnet das Verwaltungshandeln; sie ist kein parlamentarisches Gesetz und schafft keine von der Abgabenordnung unabhängige Eingriffsbefugnis.9
Rn. 2§ 8 ApO konkretisiert schriftliche Rahmenvereinbarungen über die Mitwirkung. Den entscheidenden gesetzlichen Anknüpfungspunkt enthält § 199 Abs. 2 Satz 3 AO: Bei Erfüllung vereinbarter Rahmenbedingungen unterbleibt ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen. Die Schutzwirkung setzt die tatsächliche Erfüllung voraus; sie folgt nicht allein aus der Überschrift einer Vereinbarung.10
II. Nachprüfbare Mitwirkung und Anpassungsbedarf
Rn. 3Für die Gestaltung empfiehlt sich eine überprüfbare Leistungsbeschreibung. Sie sollte erkennen lassen, welche Unterlagen in welcher Form bis wann vorzulegen sind, wer deren Eingang bestätigt und wie unvollständige Antworten behandelt werden. Der Streit über fehlende Kooperation wird dadurch auf konkrete Handlungen bezogen. Eine bloße Bereitschaftserklärung bietet dafür wenig Orientierung.
Rn. 4Gegen detaillierte Ablaufpläne spricht ihre mögliche Starrheit bei unerwartetem Prüfungsstoff. Deshalb sollte die Vereinbarung erfüllbare Abstimmungen und ein Verfahren für Änderungen vorsehen. Zuständigkeiten, ergänzende Anfragen und technische Übermittlungsprobleme gehören in die laufende Dokumentation. Die organisatorische Präzisierung ist als Beratungsvorschlag zu verstehen; aus ihr folgt keine allgemeine Haftungsvermutung.
III. Eingriffsvoraussetzungen und zeitliche Anwendung
Rn. 5Ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen bleibt an § 200a AO gebunden. Seine Folgen treten nicht schon bei jeder einfachen Prüfungsanfrage ein. Auch lässt sich aus dem Inkrafttreten der ApO nicht ableiten, dass sämtliche AO-Regelungen unterschiedslos auf Altzeiträume anzuwenden wären. Art. 97 § 37 Abs. 2 und 3 EGAO differenziert nach Steuerentstehung und Bekanntgabe der Prüfungsanordnung.11
Rn. 6Vor einer Zusage gegenüber dem Mandanten sind daher Rechtsstand, Anordnungsdatum, Vereinbarungsinhalt und tatsächliche Erfüllung zusammenzuführen. Der Beratungsgewinn liegt in klaren Zuständigkeiten und einer nachweisbaren Kooperation. Die eigenständigen Voraussetzungen belastender Maßnahmen und die Rechtsbehelfe gegen sie bleiben daneben bestehen.
Rechtsprechung
Anwaltshaftung · Aufsatz
Anwaltliche Verantwortung im gestörten Mandat
Mandantenweisungen und Schutzpflichten nach der Niederlegung
Raphael Slowik
Die Überzeugung des Mandanten, rechtlich bereits gewonnen zu haben, kann gerade die Gefahr begründen, vor der sein Anwalt ihn schützen muss. Eine Beschränkung des Auftrags beseitigt erkennbare Risiken nicht. Zugleich verpflichtet die Mandatsniederlegung den Anwalt nicht dazu, die gesamte Sache auf unbestimmte Zeit weiterzuführen. Entscheidend sind Inhalt und zeitliche Reichweite der jeweils fortbestehenden Pflichten. Der Beitrag untersucht dieses Spannungsverhältnis anhand einer typisierten Prozesslage und ordnet die hierzu maßgeblichen Rechtsprechungslinien des Bundesgerichtshofs ein.
I. Die Ausgangslage
Rn. 1Ein Anwalt übernimmt einen Zivilprozess nach einem Anwaltswechsel. Die mündliche Verhandlung hat bereits stattgefunden; die Entscheidung steht bevor. Der Mandant hält ein zu seinen Gunsten ergangenes Versäumnisurteil für endgültig unangreifbar. Er erwartet vom neuen Anwalt, diese Einschätzung zu bestätigen und das Verfahren entsprechend zu beenden. Die Aktenprüfung ergibt jedoch, dass über die Sache weiterhin streitig zu entscheiden ist. Gerichtliche Hinweise lassen eine weitgehende Klageabweisung erwarten. Zugleich erscheint der bisherige Vortrag zu einzelnen Anspruchsvoraussetzungen unzureichend.
Rn. 2Der Anwalt erläutert den Ergänzungsbedarf. Der Mandant beharrt auf seiner rechtlichen Prämisse und verknüpft die Zusammenarbeit mit dem gewünschten Ergebnis. Das Vertrauensverhältnis zerbricht; der Anwalt legt das Mandat nieder. Vor der Verkündung reicht er noch kurze Rechtsausführungen ein, um einer erkennbar nachteiligen Beurteilung entgegenzuwirken. Eine weitergehende tatsächliche Aufarbeitung setzt Informationen und Zusammenarbeit voraus, die nicht mehr zur Verfügung stehen.
Rn. 3Diese Konstellation wirft zwei unterschiedliche Fragen auf. Durfte der Anwalt die reguläre Bearbeitung beenden? Und welche Maßnahmen blieben ihm nach der Beendigung noch abverlangt? Wer beides vermengt, gelangt entweder zu einer faktisch unbegrenzten Fortführungspflicht oder zu der ebenso unzutreffenden Annahme, mit der Niederlegung entfalle jede Verantwortung.
II. Der Auftrag bindet die Tätigkeit und ersetzt keine Rechtsprüfung
Rn. 4Ausgangspunkt ist der konkrete Anwaltsvertrag. Welche Angelegenheit übernommen wurde, welches Ziel verfolgt werden soll und welche Maßnahmen umfasst sind, bestimmt den Pflichtenkreis. Der BGH stellt ausdrücklich auf das jeweilige Mandat und die Umstände des Einzelfalls ab. Die vom Mandanten verwendeten Bezeichnungen sind dabei auslegungsbedürftig. Ein Auftrag, eine Sache zum Abschluss zu bringen, beschreibt zunächst ein Ziel. Er enthält nicht ohne Weiteres die Vereinbarung, nur bei Richtigkeit einer bestimmten Rechtsauffassung tätig zu werden.12
Rn. 5Die anwaltliche Stellung als unabhängiger Berater und Vertreter verlangt eine eigenständige rechtliche Prüfung. Der Mandant kann eine Rechtsansicht zur Diskussion stellen und auf ihrer Prüfung bestehen. Er kann aber nicht kraft Weisung verbindlich festlegen, welche Frist läuft, ob ein Rechtsbehelf zulässig ist oder welche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Die Verantwortung für die fachliche Beurteilung bleibt beim Anwalt.13
Rn. 6Die Kurzformel, der Mandant weise im Tatsächlichen an und der Anwalt entscheide im Rechtlichen, beschreibt diesen Kern, bildet das Mandatsverhältnis aber nicht vollständig ab. Weisungen können auch die Prozessstrategie, den Einsatz bestimmter Mittel und die Begrenzung des Kostenrisikos betreffen. Umgekehrt bleibt der Anwalt beim Tatsachenvortrag insbesondere an die Wahrheitspflicht gebunden. Eigenständige Rechtsprüfung bedeutet zudem nicht, dass nur die persönlich bevorzugte, unstreitige Rechtsauffassung vertreten werden dürfte.
Rn. 7Eine rechtliche Fehlvorstellung kann deshalb durchaus Grundlage einer Handlungsweisung sein. Ihre praktische Bedeutung muss jedoch geklärt werden. Die Erklärung, keine weitere Maßnahme zu wünschen, kann eine bewusste Risikoentscheidung enthalten. Sie kann ebenso auf der falschen Annahme beruhen, weitere Maßnahmen seien objektiv überflüssig. Im zweiten Fall ist zunächst der Irrtum mit seinen Folgen zu erläutern. § 665 BGB, der über § 675 Abs. 1 BGB anwendbar ist, regelt die Voraussetzungen einer Abweichung von Weisungen. Eine allgemeine Befugnis, entgegen einer aufgeklärten Entscheidung des Mandanten zu handeln, ergibt sich daraus nicht.14
III. Auch das beschränkte Mandat kann Warnpflichten auslösen
Rn. 8Eine Beschränkung des Auftrags ist kein umfassender Haftungsausschluss. Nach dem Urteil des BGH vom 21. Juni 2018 können Warn- und Hinweispflichten über den eigentlichen Mandatsgegenstand hinausreichen. Die Gefahr muss dem Anwalt bekannt sein, für ihn offenkundig werden oder sich bei ordnungsgemäßer Bearbeitung aufdrängen. Hinzukommen muss ein Grund für die Annahme, dass der Mandant die Gefahr nicht erkennt. Eine allgemeine Pflicht, außerhalb des Auftrags nach unbekannten Risiken zu forschen, wird damit gerade nicht begründet.15
Rn. 9Für die Ausgangslage ist diese Unterscheidung erheblich. Die drohende Sachentscheidung wird bei der übernommenen Aktenprüfung sichtbar. Sie steht unmittelbar mit dem gewünschten Verfahrensabschluss in Zusammenhang. Die Überzeugung, längst endgültig gewonnen zu haben, spricht zugleich dafür, dass der Mandant das konkrete Verlustrisiko verkennt. Ein Anwalt kann dieses Problem nicht dadurch erledigen, dass er die vom Mandanten gewünschte Beschreibung des Auftrags übernimmt.
Rn. 10Der notwendige Hinweis muss den Handlungsbedarf verständlich machen. Er sollte erkennen lassen, welche Frage offen ist, weshalb die Annahme des Mandanten nicht trägt und welche Folgen eine unterlassene Reaktion haben kann. Der pauschale Hinweis, es sei noch einiges vorzutragen, hat einen anderen Informationsgehalt als die Mitteilung, welche anspruchsbegründenden Umstände fehlen und bis wann eine Ergänzung oder anderweitige Vertretung erforderlich ist. Für die spätere Bewertung zählt der tatsächliche Erklärungsinhalt.
Rn. 11Aus einer solchen Warnpflicht folgt allerdings noch nicht automatisch die Verpflichtung, jede außerhalb des Auftrags liegende Maßnahme selbst vorzunehmen. Beratung über den notwendigen Schritt und Beauftragung mit seiner Durchführung sind getrennt zu prüfen. Diese Trennung schützt zugleich den Mandanten vor eigenmächtiger Ausweitung der Tätigkeit und den Anwalt vor einer unbegrenzten Übernahme fremder Aufgaben.
IV. Erkennbare Gerichtsfehler verlangen anwaltliche Gegenwehr
Rn. 12Der Grundsatz iura novit curia entlastet den Prozessbevollmächtigten nicht von rechtlichem Vortrag. Der BGH verlangt, die günstigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zur Geltung zu bringen und möglichen Irrtümern des Gerichts entgegenzuwirken. Bereits das Urteil vom 18. Dezember 2008 behandelt die Pflicht, auf einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung hinzuweisen. Der gerichtliche Fehler schließt die Zurechnung einer eigenen anwaltlichen Pflichtverletzung nicht notwendig aus.16
Rn. 13Für den rechtlichen Vortrag ergibt sich daraus: Der Rechtsanwalt muss auch Rechtsausführungen vorbringen, die die Entscheidung zugunsten des Mandanten beeinflussen können. Eine im Verfahren geäußerte Rechtsansicht des Gerichts bleibt überprüfungsbedürftig, selbst wenn das Gericht sie mit Rechtsprechung und Literatur belegt.17
Rn. 14Daraus folgt für die Ausgangslage: Ein konkreter gerichtlicher Hinweis auf eine rechtliche Begrenzung des Anspruchs verlangt eine fachliche Auseinandersetzung, soweit diese vom übernommenen Pflichtenkreis erfasst ist. Der Mandant kann diese Aufgabe nicht durch seine eigene Siegesgewissheit erledigen. Gerade die Abweichung zwischen seiner Vorstellung und dem erkennbaren Verfahrensverlauf begründet Beratungsbedarf.
Rn. 15Der Maßstab verpflichtet zu sachgerechter Interessenvertretung, nicht zur Garantie einer richtigen Gerichtsentscheidung. Auch eine ausführliche Eingabe kann erfolglos bleiben. Umgekehrt kann eine kurze Stellungnahme das entscheidende Argument enthalten. Ihr Wert bemisst sich nach ihrer rechtlichen Tragfähigkeit, ihrer Rechtzeitigkeit und ihrer Bedeutung für die drohende Entscheidung.
V. Die Niederlegung verändert den Pflichtenkreis
1. Die Beendigung des Vertrags
Rn. 16Ein anwaltlicher Dienstvertrag kann unter den Voraussetzungen des § 627 Abs. 1 BGB grundsätzlich auch ohne wichtigen Grund gekündigt werden. Für die Kündigung durch den Anwalt begrenzt § 627 Abs. 2 BGB jedoch den zulässigen Zeitpunkt: Der Mandant muss sich grundsätzlich anderweitig Unterstützung beschaffen können. Ein wichtiger Grund kann ausnahmsweise auch eine Kündigung zu einem sonst ungeeigneten Zeitpunkt rechtfertigen.18
Rn. 17Die Wirksamkeit der Kündigung und die Haftung für ihre Folgen sind zu trennen. Der BGH hebt hervor, dass selbst eine verbotswidrige Kündigung zur Unzeit regelmäßig wirksam ist, jedoch Schadensersatzfolgen auslösen kann. Deshalb genügt für die haftungsrechtliche Bewertung weder die Feststellung eines schweren Konflikts noch der bloße Nachweis einer Kündigungserklärung. Zu prüfen sind insbesondere Zeitpunkt, verbleibende Fristen, Möglichkeiten eines Anwaltswechsels und die Gründe der Beendigung.19
Rn. 18Auch die fehlende Bereitschaft zur Zusammenarbeit ist konkret zu beschreiben. Welche Informationen wurden benötigt? Welche Mitwirkung blieb aus? Welche Bearbeitung war ohne diese Mitwirkung nicht möglich? Ein beschädigtes Vertrauensverhältnis erklärt die Entscheidung zur Niederlegung. Es ersetzt nicht die Prüfung ihrer rechtlichen Folgen.
2. Die verbleibenden Schutzmaßnahmen
Rn. 19Nach wirksamer Beendigung besteht grundsätzlich keine Pflicht, den gesamten Auftrag weiter abzuarbeiten. Nachvertragliche Schutzpflichten können jedoch zumutbare Handlungen verlangen, die zur Vermeidung von Rechtsverlusten keinen Aufschub dulden. Dazu gehören insbesondere Hinweise auf laufende Fristen, drohende Verjährung und Rechtsmittelmöglichkeiten sowie die Weitergabe relevanter gerichtlicher Mitteilungen. Rohrbach ordnet diese Aufgaben als nachvertragliche Pflichten ein. Für die hier untersuchte Konstellation ist daraus zu folgern, dass die fortbestehende Handlungspflicht an die konkret abwendbare Gefahr anzuknüpfen ist; aus der bloßen Möglichkeit weiteren Rechtsvortrags folgt noch keine unbegrenzte Fortführung des Mandats.20
Rn. 20Die im Ausgangsfall erwogene Beschränkung auf kurze Rechtsausführungen lässt sich in diesen Pflichtenkreis einordnen, wenn damit eine konkret erkannte Gefahr noch rechtzeitig und mit zumutbarem Aufwand aufgegriffen werden kann. Die rechtliche Begründung liegt dann in der verbleibenden Schutzaufgabe. Die Formulierung, man habe das Allerwesentlichste getan, ist für sich genommen allerdings kein rechtlicher Maßstab. Wesentlich ist das, was die konkrete Gefahr abwenden oder dem Mandanten eine rechtzeitige andere Reaktion ermöglichen kann.
Rn. 21Die Grenze zur vollständigen Weiterbearbeitung muss funktional gezogen werden. Eine bereits erkannte Rechtsfrage anhand vorhandener Unterlagen zu erläutern, kann ohne erneute umfassende Sachverhaltsarbeit möglich sein. Neue Tatsachen zu ermitteln, Unterlagen zu beschaffen und Beweisangebote aufzubauen, kann dagegen eine Mitwirkung und Beauftragung erfordern, die nach der Beendigung fehlen. Die verbleibenden Pflichten richten sich nach der erreichbaren Schutzwirkung und den Umständen des Übergangs, nicht nach einem abstrakten Seitenumfang.
3. Die prozessuale Stellung
Rn. 22Vom Innenverhältnis ist die Stellung im Prozess zu unterscheiden. Im Anwaltsprozess knüpft § 87 Abs. 1 ZPO die Wirkung der Beendigung gegenüber dem Gegner an die Anzeige eines neuen Prozessbevollmächtigten. § 87 Abs. 2 ZPO lässt den kündigenden Bevollmächtigten bis zur anderweitigen Wahrnehmung der Rechte weiterhin handeln. Daraus ergibt sich nicht bereits der vollständige Umfang einer schuldrechtlichen Weiterbearbeitungspflicht.21
Rn. 23Praktisch bedeutsam bleibt die Empfangszuständigkeit. Nach dem Beschluss des BGH vom 25. Januar 2011 sind Zustellungen im Anwaltsprozess bis zur Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten weiterhin an den bisherigen Vertreter zu richten. Eine Niederlegung kann daher mit fortbestehenden Aufgaben beim Empfang und bei der Weiterleitung gerichtlicher Entscheidungen zusammentreffen. Sie lässt sich nicht als völliger Rückzug aus jedem weiteren Verfahrenskontakt behandeln.22
VI. Rechtsvortrag vor der Verkündung
Rn. 24Die Aussage, vor der Verkündung sei nur noch Rechtsvortrag möglich gewesen, bedarf einer prozessualen Grundlage. § 296a ZPO schließt nach Schluss der mündlichen Verhandlung neue Angriffs- und Verteidigungsmittel grundsätzlich aus. Die ausdrücklich vorbehaltenen Möglichkeiten nach § 139 Abs. 5, § 283 und § 156 ZPO bleiben jedoch zu prüfen. Ein gewährter Schriftsatznachlass kann innerhalb seines sachlichen und zeitlichen Umfangs gerade noch tatsächliche Ergänzungen ermöglichen.23
Rn. 25Reine Rechtsausführungen zum bereits eingeführten Streitstoff werden von der Präklusion neuen Tatsachenvortrags nicht in gleicher Weise erfasst. Sie können vor der Entscheidung auf eine übersehene Anspruchsgrundlage, eine fehlerhafte rechtliche Begrenzung oder die unzutreffende Verteilung der Darlegungslast aufmerksam machen. Sie ersetzen jedoch keine Tatsachen, die zur schlüssigen Begründung des Anspruchs erforderlich sind. Die Bezeichnung einer Eingabe als Rechtsausführung verändert ihren tatsächlichen Inhalt nicht.
Rn. 26Daneben ist eine Wiedereröffnung nach § 156 ZPO in Betracht zu ziehen. Ob lediglich ein Ermessen des Gerichts besteht oder ein Wiedereröffnungsgrund nach Absatz 2 vorliegt, hängt von der konkreten Verfahrenslage ab. Ein Anwaltswechsel oder eine Mandatsniederlegung bewirkt für sich genommen keinen neuen, unbegrenzten Vortragszeitraum.24
Rn. 27Für die anwaltliche Bewertung müssen deshalb zwei Grenzen auseinandergehalten werden: die prozessuale Zulässigkeit weiteren Vorbringens und die tatsächliche Möglichkeit seiner Erarbeitung. Fehlende Zusammenarbeit kann die Sachverhaltsaufklärung hindern, ohne dass der Vortrag bereits prozessual ausgeschlossen wäre. Umgekehrt kann selbst vollständige Kooperation eine abgelaufene oder sachlich begrenzte Stellungnahmefrist nicht erweitern. Eine belastbare Dokumentation benennt beide Ebenen.
VII. Haftung ist nach Zeitabschnitten zu prüfen
Rn. 28Eine spätere Haftungsprüfung muss zunächst klären, welche Pflichten während des noch bestehenden Mandats bestanden. Wurde rechtzeitig auf Ergänzungsbedarf hingewiesen? Waren erforderliche Maßnahmen bereits vor der Niederlegung möglich und geschuldet? Eine spätere Beendigung beseitigt eine zuvor eingetretene Pflichtverletzung nicht. Ebenso wenig begründet ein ungünstiges Urteil allein den Nachweis, der zuletzt tätige Anwalt habe eine ihm obliegende Handlung unterlassen.
Rn. 29Für den Zeitraum nach der Niederlegung stehen die konkret verbleibenden Schutzaufgaben im Mittelpunkt. Der Anwalt muss sich nicht an einer vollständigen Bearbeitung messen lassen, wenn eine solche nicht mehr geschuldet war. Er muss aber erklären können, welche erkennbare Gefahr bestand und wie er ihr innerhalb des verbleibenden Pflichtenkreises begegnet ist. Eine Warnung, die Weitergabe der notwendigen Unterlagen und eine kurze rechtliche Intervention können dabei unterschiedliche Aufgaben erfüllen.
Rn. 30Hinzu kommen Kausalität und Schaden. Nach der Rechtsprechung des BGH muss das Regressgericht, wenn es auf den Ausgang des Vorprozesses ankommt, selbst prüfen, wie dieser bei pflichtgemäßem Verhalten richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre. Es genügt daher weder, auf eine aus Sicht des Anwalts falsche Entscheidung zu verweisen, noch, jede Lücke im Prozessstoff ohne weitere Prüfung dem Vorgänger zuzuschreiben. Erforderlich ist die Zuordnung eines konkreten Versäumnisses zu einem bestimmten Pflichtenkreis und einem hierdurch verursachten Nachteil.25
Rn. 31Die Handakte sollte deshalb den zeitlichen Ablauf erkennen lassen: Erkenntnis des Problems, Inhalt der Belehrung, Reaktion des Mandanten, Zeitpunkt der Beendigung und danach ergriffene Maßnahmen. Diese Dokumentation ist besonders wichtig, wenn der Mandant später eine ursprünglich umfassendere Beauftragung bestreitet oder die Schutzhandlung nach der Niederlegung als Beleg für eine uneingeschränkte Fortsetzung des Mandats deutet.
VIII. Die Verantwortung endet nicht an einem einzigen Zeitpunkt
Rn. 32Der Konflikt mit einem Mandanten, der seine Rechtsauffassung für unverhandelbar hält, lässt sich nicht durch die Alternative lösen, entweder jede Vorgabe zu übernehmen oder jede weitere Tätigkeit einzustellen. Während des Mandats schuldet der Anwalt eine eigenverantwortliche rechtliche Prüfung und eine am übernommenen Auftrag ausgerichtete Vertretung. Ein begrenzter Auftrag kann zusätzliche Warnpflichten auslösen. Eine wirksame Niederlegung verändert den Pflichtenkreis, ohne notwendig sämtliche Schutzaufgaben zu beenden.
Rn. 33Die hier vertretene Einordnung führt deshalb zu einem abgestuften Maßstab: Der Anwalt muss die Gefahr erkennen und erläutern, die Voraussetzungen einer Beendigung beachten und anschließend die konkret fortbestehenden Schutzpflichten erfüllen. Wo die reguläre Bearbeitung endet, können einzelne rechtliche oder organisatorische Maßnahmen weiterhin geboten sein. Deren Durchführung ist mit einer wirksamen Mandatsniederlegung vereinbar. Ihr Umfang bestimmt sich danach, welcher Schutz noch erforderlich, rechtlich möglich und zumutbar ist.
Anwaltshaftung · Rechtsprechung und Literatur
Beratungspflichten und die Reichweite des übernommenen Mandats
Raphael Slowik
Die Rechtsprechungsübersicht von Jungk, Gerauer und Grams verbindet Beratung, Mandatsumfang und organisatorische Pflichten. Ihr haftungsrechtlicher Ertrag liegt in der fallbezogenen Bestimmung des Pflichtenkreises. Die folgende Literaturanmerkung unterscheidet die Fachübersicht von unmittelbar geprüften Entscheidungsgründen.
I. Veränderte Erfolgsaussichten im laufenden Mandat
Rn. 1Jungk, Gerauer und Grams behandeln die Pflicht zur erneuten Beratung bei einer veränderten rechtlichen oder tatsächlichen Ausgangslage anhand des BGH-Urteils IX ZR 154/24. Nach ihrer Darstellung setzt die Beratungspflicht nicht erst bei vollständiger Aussichtslosigkeit ein. Sie besteht auch gegenüber rechtsschutzversicherten Mandanten; ein Hinweis auf fehlendes persönliches Kostenrisiko ersetzt die Beratung über die Erfolgsaussichten nicht.26
Rn. 2Die Übersicht trennt dabei den Vorwurf unzureichender Verjährungshemmung von einer späteren unzureichenden Beratung über das Prozessrisiko. Diese zeitliche Trennung ist dogmatisch notwendig: Für jeden Pflichtverstoß müssen Beratungssituation, hypothetische Reaktion des Mandanten und verursachter Schaden bestimmt werden. Aus einer veränderten Erfolgsaussicht allein folgt noch kein bezifferbarer Regressanspruch.27
II. Vergleichsberatung setzt zutreffende Sachverhaltsaufklärung voraus
Rn. 3Das Brandenburgische OLG verlangt eine Darstellung der für und gegen den Vergleich sprechenden Gesichtspunkte, der Unsicherheiten und seiner Folgen. Dabei verbleibt dem Anwalt ein weiter Beurteilungsspielraum. Von einem Vergleich ist abzuraten, wenn er den Mandanten unangemessen benachteiligt und eine begründete Aussicht auf ein wesentlich günstigeres streitiges Ergebnis besteht.28
Rn. 4Im entschiedenen Fall hatte die Anwältin die Aktivlegitimation unzutreffend eingeschätzt und nicht rechtzeitig auf die erforderliche Abtretung hingewiesen. Der Schwerpunkt liegt deshalb in der Verbindung von Sachverhaltsaufklärung, rechtlicher Prüfung und Vergleichsberatung. Die Höhe eines Vergleichsbetrags lässt sich nicht unabhängig von der tatsächlich durchsetzbaren Rechtsposition beurteilen.29
III. Außenvollmacht und Innenauftrag
Rn. 5Die von der Übersicht behandelte Entscheidung des LG Freiburg betrifft die Trennung zwischen Außenvollmacht und Mandat im Innenverhältnis. Die Reichweite einer Vollmachtsurkunde beweist nach der dort wiedergegebenen Einordnung weder den Inhalt noch die Unbedingtheit des erteilten Auftrags. Für die Vertragsauslegung müssen deshalb die konkreten Erklärungen und Umstände festgestellt werden. Der folgende Schluss ist eine eigene Einordnung: Ein formal weiter Handlungsspielraum ersetzt keine Vereinbarung über die tatsächlich geschuldete Tätigkeit.30
IV. Handakte und fallbezogene Pflichtbestimmung
Rn. 6Auch die Handaktenherausgabe darf nicht anhand einer isolierten Schlagzeile verallgemeinert werden. Die Übersicht stellt die Auffassung des AG Hamburg zur Übersendung als Schickschuld als Mindermeinung dar. Das ist ein Literaturbefund; daraus wird hier kein allgemeiner Rechtssatz über Leistungsort oder Kostentragung abgeleitet. Zu unterscheiden bleiben Umfang der herauszugebenden Unterlagen, Art der Übermittlung und etwaige Kosten.31
Rn. 7Die gemeinsam zu betrachtenden Entscheidungen zeigen unterschiedliche Anknüpfungspunkte: die erkennbare Änderung der Beratungsgrundlage, die zutreffende Bestimmung des Anspruchsinhabers und den tatsächlich vereinbarten Auftrag. Eine tragfähige Haftungsprüfung verbindet diese Fragen mit dem jeweiligen Sachverhalt. Sie ersetzt sie nicht durch eine allgemeine Forderung nach möglichst umfassender anwaltlicher Tätigkeit.
Zivilprozessrecht · ERV
Ersatzeinreichung und Wiedereinsetzung bei Störungen des elektronischen Rechtsverkehrs
Raphael Slowik
Der Beschluss trennt die Wirksamkeit einer Ersatzeinreichung von der Entschuldbarkeit der Fristversäumnis. Ein überobligatorischer Rettungsversuch darf den Zugang zur Wiedereinsetzung nicht ohne Weiteres verschließen.
I. Problemstellung und Verfahrensausgang
Rn. 1Nach einer Störung des elektronischen Rechtsverkehrs war zu klären, ob ein Computerfax die Form wahrte und welche Bedeutung ein gescheiterter Ersatzversuch für die Wiedereinsetzung hatte.32
Rn. 2Fristgebundene Erklärungen müssen wirksam eingereicht werden. Wer sich auf eine technische Unmöglichkeit beruft, muss die hierfür maßgeblichen Tatsachen in der erforderlichen Weise darlegen und glaubhaft machen.33
Rn. 3Der BGH hob mit Beschluss vom 30. Juli 2026 – I ZB 85/25 – die angegriffene Entscheidung auf und verwies die Sache zurück. Er gewährte die Wiedereinsetzung nicht abschließend. Bei der Prüfung war zwischen der Form des Ersatzdokuments, dem konkreten Übermittlungshindernis und der Zumutbarkeit weiterer Maßnahmen zu unterscheiden.34
II. Form, Ersatzübermittlung und Wiedereinsetzung
Rn. 4Der Prüfungsaufbau ist dreistufig. Zunächst ist die Wirksamkeit der tatsächlich gewählten Einreichung zu beurteilen. Sodann sind die Voraussetzungen der technischen Ersatzeinreichung und ihrer Glaubhaftmachung zu prüfen. Erst wenn die fristgebundene Handlung nicht wirksam vorgenommen wurde, stellt sich die Frage, ob die Versäumung nach den Wiedereinsetzungsregeln entschuldigt ist. Die Erfolglosigkeit auf einer Stufe beantwortet die folgende nicht notwendig.35
Rn. 5Für die Formprüfung bleibt der Unterschied zwischen elektronischem Dokument und Computerfax erheblich. Ein allgemeiner Hinweis auf elektronische Signierung ersetzt beim Computerfax nicht ohne Weiteres die erforderliche Wiedergabe einer Unterschrift. Auch eine nachgereichte elektronische Fassung heilt nicht schon als solche eine zuvor versäumte Frist.36
Rn. 6Der Nachweis der technischen Unmöglichkeit muss die betroffene Übermittlung erfassen. Der Senat verlangt jedoch keinen Selbstzweck erfolgloser Sendeversuche: Verlässliche amtliche Angaben zur konkreten Störung können die Unmöglichkeit bereits belegen. Entscheidend ist die Aussagekraft der verfügbaren Informationen für Empfänger, Zeitraum und Übermittlungsweg.37
III. Überobligatorische Rettungsversuche
Rn. 7Für die Wiedereinsetzung ist von der Formfrage zu unterscheiden, welche Ersatzhandlung dem Rechtsanwalt überhaupt zugemutet werden konnte. Der Senat führt seine Rechtsprechung zu überobligatorischen Rettungsbemühungen fort. Scheitert eine Handlung, die unter den konkreten Umständen nicht mehr geschuldet war, darf dieser zusätzliche Versuch die Partei nicht ohne sachlichen Grund schlechterstellen, als sie bei dessen Unterlassen stünde.38
Rn. 8Diese Erwägung ist überzeugend, wenn die Überobligationsgrenze anhand der vor dem Versuch erkennbaren Umstände bestimmt wird. Andernfalls drohte eine Zirkularität: Aus dem Scheitern würde auf Unzumutbarkeit und aus der Unzumutbarkeit auf Entschuldbarkeit geschlossen. Die Entscheidung trägt gerade keine solche pauschale Entlastung. Sie verweist die Sache zur Klärung der maßgeblichen Umstände zurück.39
IV. Antragserklärung und Fristen
Rn. 9Ein weiteres Problem betrifft die Erklärung des Wiedereinsetzungsbegehrens. Die erneute Einreichung genügt nicht, wenn die begleitende Erklärung von einer bereits wirksamen Fristwahrung ausgeht und keinen vorsorglichen Willen zur Fortsetzung trotz möglicher Versäumung erkennen lässt. Inhalt der Erklärung, Bewusstsein der möglichen Versäumnis und Tatsachenvortrag gehören deshalb in die Auslegung des Antrags.4041
Rn. 10Für die Praxis folgt daraus eine getrennte Dokumentation von Einreichungsform, Störungslage und verbleibenden Handlungsmöglichkeiten. Ein hilfsweiser Wiedereinsetzungsantrag muss seinen eigenen Voraussetzungen genügen. Insbesondere ist eine verlängerte gerichtliche Stellungnahmefrist nicht mit der grundsätzlich nicht verlängerbaren Wiedereinsetzungsfrist gleichzusetzen.42
Zivilprozessrecht
Krankheitsbedingte Fristversäumnis und funktionale Darlegung der Verhinderung
Raphael Slowik
Krankheit und prozessuale Handlungsunfähigkeit sind nicht gleichzusetzen. Die Entscheidung verlangt eine auf die versäumte Handlung bezogene Darstellung und begrenzt damit die Aussagekraft pauschaler Atteste.
I. Ausgangsfrage und rechtlicher Maßstab
Rn. 1Eine anwaltliche Erkrankung erklärt die Versäumung einer Rechtsmittelbegründungsfrist nur, wenn ihre konkreten Auswirkungen und die verbleibenden Handlungsmöglichkeiten nachvollziehbar werden.43
Rn. 2Bei vorhersehbarer Verhinderung ist eine geeignete Vertretung zu organisieren. Bei überraschender Erkrankung kommt es darauf an, welche fristwahrenden Maßnahmen noch möglich und zumutbar waren.44
II. Gegenstand und tragende Gründe
Rn. 3Das OLG München versagte mit Beschluss vom 18. August 2026 – 6 U 1263/26 e – die Wiedereinsetzung und verwarf die Berufung des sich selbst vertretenden Rechtsanwalts. Vorgelegt waren unter anderem Angaben zu einer Fußverletzung und zur Ruhigstellung der linken Hand vom 22. Juni bis 15. Juli; die Begründungsfrist endete am 7. Juli. Die Darlegung genügte dem Gericht nicht.45
III. Dogmatische Einordnung und Würdigung
Rn. 4Der Beschluss setzt bei der Verbindung zwischen Gesundheitszustand und konkreter Prozesshandlung an. Es fehlte insbesondere eine ausreichende Erklärung, warum eine Bearbeitung durch Diktat, Unterzeichnung oder unter Nutzung der rechten Hand nicht möglich gewesen sein sollte. Hinzu kamen Fragen der rechtzeitigen Vertretung und der Bemühungen um die für eine weitere Fristverlängerung erforderliche Zustimmung der Gegenseite.46
Rn. 5Die Entscheidung trägt keine allgemeine medizinische Aussage über Arbeitsfähigkeit bei bestimmten Verletzungen. Sie erlaubt auch nicht, von erkrankten Anwälten stets persönliche Weiterarbeit zu verlangen. Ihre Aussage betrifft die Darlegung: Ein Attest und eine versäumte Frist müssen durch konkrete Tatsachen miteinander verbunden werden. Umfang und Vorhersehbarkeit der Einschränkung sind dabei ebenso erheblich wie die organisatorische Ausgangslage.47
IV. Folgerungen
Rn. 6Für einen Wiedereinsetzungsantrag sollten Beginn, erwartete Dauer, funktionale Einschränkungen und Vertretungsbemühungen zeitnah dokumentiert werden. Im Regressfall ist zusätzlich zu prüfen, ob eine pflichtgemäße Maßnahme die Frist tatsächlich gewahrt hätte. Der Beschluss entscheidet noch keinen Schadensersatzanspruch des Mandanten.
Zivilprozessrecht · Digitaljustiz
Sorgfaltsmaßstab bei technischen Zugangshindernissen zur Videoverhandlung
Raphael Slowik
Technische Kenntnisse dürfen bei Videoverhandlungen nicht überspannt werden. Ein bereits bekanntes Zugangshindernis verändert jedoch den Sorgfaltsmaßstab, weil es Anlass zu konkreter Vorsorge gibt.
I. Ausgangslage und Rechtsmittelrahmen
Rn. 1Wer erneut an einem Videotermin teilnehmen will, obwohl derselbe Zugang zuvor gescheitert ist, kann sich nicht allein auf die Wiederholung des Verbindungsversuchs verlassen.48
Rn. 2Im Urteil vom 30. Juli 2026 – I ZR 31/26 – blieb die Revision ohne Erfolg; der BGH änderte die Entscheidung dahin, dass die Berufung gegen das zweite Versäumnisurteil als unzulässig verworfen wurde. Für die nach § 514 Abs. 2 ZPO eingeschränkte Berufung fehlte ein ausreichender Vortrag dazu, dass die Säumnis unverschuldet gewesen sei.49
II. Normativer Sorgfaltsmaßstab
Rn. 3Die Berufung gegen das zweite Versäumnisurteil verlangt im Rahmen des § 514 Abs. 2 ZPO einen schlüssigen Vortrag zur fehlenden schuldhaften Säumnis. Der Senat knüpft den Verschuldensmaßstab an die für die Wiedereinsetzung geltenden Grundsätze an. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.50
Rn. 4Dabei lehnt der Senat überhöhte Anforderungen an technische Kenntnisse ab. Videoteilnahme soll nicht schon wegen ihrer technischen Vermittlung rechtlich riskanter werden als persönliche Anwesenheit. Dieser Ausgangspunkt begrenzt zugleich die Anforderungen an die Darlegung einer technischen Störung.5152
III. Bekanntes Risiko und zumutbare Vorsorge
Rn. 5Die technische Ausstattung des Teilnehmers verbleibt gleichwohl in dessen Verantwortungsbereich. Wer dasselbe Zugangshindernis bereits erlebt hat, muss die Wiederholungsgefahr in die Vorbereitung des nächsten Termins einbeziehen. Auf die abstrakte Möglichkeit einer Störung kommt es dann nicht mehr allein an; maßgeblich ist die konkrete Kenntnis eines bislang nicht behobenen Problems.53
Rn. 6Der dogmatische Schwerpunkt liegt damit auf dem Zusammenhang von Vorhersehbarkeit und zumutbarer Vorsorge. Ein allgemeiner technischer Erfolgsmaßstab würde den Teilnehmer für jedes Scheitern einstehen lassen. Ein allein subjektiver Maßstab würde dagegen auch bekannte Risiken von den prozessualen Folgen lösen. Die Entscheidung vermeidet beides, soweit sie die konkreten Kenntnisse und noch verfügbaren Abhilfemöglichkeiten zum Ausgangspunkt nimmt.54
Rn. 7Die Grenze bleibt sorgfältig zu ziehen. Aus der Obliegenheit, ein bekanntes Hindernis abzuklären, folgt keine allgemeine Pflicht, Sicherheitsvorkehrungen unkontrolliert aufzugeben. Auch ist nicht jede denkbare technische Maßnahme zumutbar. Die erforderliche Vorsorge muss auf die bekannte Störungsursache und die tatsächliche Zeit bis zum Termin bezogen bleiben.55
IV. Bedeutung später Rettungsversuche
Rn. 8Telefonische Rückfragen und ein kurzfristiger Versuch mit einem Smartphone konnten die unzureichende Vorbereitung in der entschiedenen Konstellation nicht ersetzen. Daraus folgt keine generelle Untauglichkeit solcher Ersatzmaßnahmen. Ihr Gewicht hängt davon ab, ob sie Bestandteil rechtzeitiger Vorsorge oder erst Reaktion auf ein bereits vorhersehbares Scheitern sind.56
Rn. 9Für die Terminvorbereitung sollten frühere Zugangsprobleme, technische Rückfragen und die Entscheidung über einen belastbaren Ersatzweg nachvollziehbar festgehalten werden. Der Maßstab ist eine ex ante zumutbare Vorsorge, nicht der nachträgliche Nachweis irgendeiner theoretisch möglichen Verbindungsalternative.
Anwaltshaftung · Versicherungsrecht
Anspruchsübergang und Schutzzweck im Kostenregress des Rechtsschutzversicherers
Raphael Slowik
Der Anspruchsübergang setzt eine Versicherungsleistung voraus. Die Deckungsentscheidung ersetzt weder die anwaltliche Prüfung des Anspruchsgegners noch die gesonderte Bestimmung des ersatzfähigen Schadens.
I. Streitgegenstand und Revisionsumfang
Rn. 1Ein Rechtsschutzversicherer verlangte Kosten einer gegen den falschen Fahrzeughersteller geführten Klage zurück. Im Revisionsverfahren standen der Anspruchsübergang und die Behandlung des Kostenschadens im Mittelpunkt.57
Rn. 2Der BGH ließ im Urteil vom 9. Juli 2026 – IX ZR 79/25 – den zugesprochenen Regress bestehen. Die Revision war nur hinsichtlich der Berufungskosten von 3.711,31 Euro eröffnet; soweit sie darüber hinausging, wurde sie verworfen. Gegenstand war eine gegen Volkswagen geführte Klage, obwohl das Fahrzeug von Audi stammte.58
II. Leistung und gesetzlicher Anspruchsübergang
Rn. 3Der Ausgangspunkt ist der Ersatz tatsächlich geleisteter Prozesskosten. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG ordnet einen Übergang des Ersatzanspruchs an, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Eine Deckungszusage und eine ausgeführte Zahlung sind deshalb auseinanderzuhalten. Im entschiedenen Umfang hatte der Versicherer die geltend gemachten Kosten des Berufungsverfahrens getragen.596061
Rn. 4Der Senat lässt den Anspruchsübergang nicht daran scheitern, dass der Versicherer möglicherweise in Kenntnis fehlender Deckung leistete. Eine solche Liberalität betrifft zunächst das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Sie macht die anwaltliche Pflichtverletzung gegenüber dem Mandanten nicht nachträglich rechtmäßig.62
Rn. 5Daraus folgt jedoch nicht, dass jede Zahlung jedes Dritten einen Forderungsübergang nach § 86 VVG auslöst. Der Senat behandelt Leistungen des Versicherers im Zusammenhang mit dem Versicherungsverhältnis. Die Reichweite des Übergangs bleibt durch die tatsächlich ersetzte Schadensposition begrenzt. Eine erst zugesagte oder ausschließlich noch zu beschaffende Deckung ist dem nicht gleichzustellen.63
III. Anwaltliche Pflicht und Schutzzweck
Rn. 6Die eigene Prüfung des Versicherers begründet keine Entlastung des Rechtsanwalts von der Bestimmung des zutreffenden Anspruchsgegners. Für den Mandanten erfüllen anwaltliche Prüfung und Deckungsentscheidung unterschiedliche Funktionen. Das Nebeneinander der Prüfungen darf daher nicht ohne weitere Begründung als Verlagerung der anwaltlichen Verantwortung behandelt werden.64
Rn. 7Besondere Bedeutung hat die Begrenzung durch den Schutzzweck der verletzten Pflicht. Im entschiedenen Fall ging es um die vermeidbaren Kosten des gegen den falschen Hersteller geführten Verfahrens. Der Hinweis, bei zutreffender Beratung wäre möglicherweise ein anderer Prozess ebenfalls erfolglos geblieben, beantwortet diese konkrete Kostenzuordnung nicht. Eine solche Hypothese darf die tatsächlich verletzte Pflicht und den von ihr zu verhindernden Nachteil nicht austauschen.65
IV. Reichweite und Grenzen des Regresses
Rn. 8Die Entscheidung überzeugt in der Trennung dieser Ebenen. Der gesetzliche Übergang beantwortet die Aktivlegitimation, nicht sämtliche Voraussetzungen des Regresses. Pflichtverletzung, haftungsausfüllende Kausalität und Schadensumfang bleiben selbstständig zu prüfen. Die Begründung ist deshalb kein Freibrief, jede vom Versicherer bezahlte Position unabhängig vom konkreten Mandat zurückzufordern.66
Rn. 9Für die Fallbearbeitung sind die Leistung des Versicherers, der übergegangene Anspruch und die konkrete Kostenposition gesondert festzustellen. Der Anspruch gegen den Rechtsanwalt ist zudem von einem etwaigen Anspruch gegen dessen Haftpflichtversicherer zu unterscheiden. § 117 VVG allein begründet keinen allgemeinen Direktanspruch des Geschädigten; die Voraussetzungen des § 115 VVG bleiben eigenständig.67
Staatshaftung · Zivilprozessrecht
Zinsnachteile infolge unangemessener Verfahrensdauer
Raphael Slowik
Ein verzögerungsbedingter Zinsnachteil verlangt den Vergleich mit einem rechtzeitig abgeschlossenen Verfahren. Der Beitrag untersucht die Grenzen einer bloß abstrakten Betrachtung alternativen Schuldnerverhaltens.
I. Ausgangsfrage und rechtlicher Maßstab
Rn. 1Kann eine unangemessene Verfahrensdauer zusätzliche Zinsen verursachen, obwohl der Schuldner die Hauptforderung auch früher hätte bezahlen können?68
Rn. 2Die Entscheidung betrifft den staatlichen Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit und die Entschädigung nach § 198 GVG. Sie ist kein Urteil über eine anwaltliche Pflichtverletzung. Für die anwaltliche Prüfung ist ihre Kausalitätsmethode gleichwohl bedeutsam.69
II. Gegenstand und tragende Gründe
Rn. 3Der BGH hob mit Urteil vom 9. Juli 2026 – III ZR 235/25 – die ablehnende Entscheidung auf und verwies zurück. Über den geltend gemachten zusätzlichen Zinsaufwand von 1.098,12 Euro wurde nicht abschließend zugunsten der Klägerin entschieden. Auch eine unangemessene Dauer war revisionsrechtlich nur zu unterstellen, weil die Vorinstanz sie offengelassen hatte.70
III. Dogmatische Einordnung und Würdigung
Rn. 4Es genügt nicht, eine Verzögerung abstrakt wegzudenken. Zu fragen ist, wie sich ein rechtzeitiger Verfahrensabschluss auf das tatsächliche Zahlungsverhalten ausgewirkt hätte. Die Möglichkeit, schon zuvor freiwillig zu zahlen, schließt diesen Zusammenhang nicht aus. Eine Zahlung unter Vorbehalt oder eine Hinterlegung darf nicht ohne Prüfung der konkreten Voraussetzungen als gleichwertige, zumutbare Alternative unterstellt werden.71
Rn. 5Der Ansatz verhindert, dass eine bloß denkbare frühere Handlung die erforderliche Prüfung des wirklichen Nachteils verdrängt. Das bedeutet keine automatische Erstattung jedes während eines langen Prozesses angefallenen Zinsbetrags. Der Schutzzweck des Anspruchs, eine mögliche erkennbar aussichtslose Prozessführung und konkret erlangte Kapitalvorteile bleiben zu berücksichtigen. Der Erfolg oder Misserfolg im Ausgangsprozess entscheidet für sich genommen noch nicht über das Recht auf ein Verfahren angemessener Dauer.72
IV. Folgerungen
Rn. 6Wer einen verzögerungsbedingten Zinsnachteil prüft, benötigt eine belastbare zeitliche Vergleichsrechnung sowie Tatsachen zum hypothetischen Zahlungszeitpunkt. Für den Anwaltsregress ist diese Methode gesondert auf die dort behauptete Pflichtverletzung anzuwenden; § 198 GVG und anwaltlicher Schadensersatz dürfen nicht vermengt werden.
Urheberrecht · Lauterkeitsrecht
Pastiche als begrenzte Freiheit kreativer Bezugnahme
Raphael Slowik
Die Pastiche-Schranke eröffnet einen Raum erkennbarer künstlerischer Bezugnahme. Ihre Anwendung verlangt eine Prüfung der konkreten Gestaltung und der betroffenen Interessen. Die Länge einer übernommenen Tonfolge beantwortet diese Fragen nicht allein.
I. Rechtsfrage und zeitliche Abgrenzung
Rn. 1Im Verfahren „Metall auf Metall VI“ war über die wiedererkennbare Übernahme einer kurzen Rhythmussequenz in ein neues Musikstück zu entscheiden. Der BGH unterscheidet die betroffenen Nutzungszeiträume. Für die Zeit seit dem 7. Juni 2021 ist § 51a UrhG maßgeblich. Die Schranke darf nicht rückwirkend zur Rechtfertigung sämtlicher früherer Nutzungen herangezogen werden.73
Rn. 2Der Senat geht zunächst von einer Vervielfältigung in wiedererkennbarer Form aus; Zitatrecht und beiläufige Einbeziehung rechtfertigen die Nutzung nicht. Erst danach stellt sich die Frage des Pastiches. Eine erlaubte kreative Bezugnahme setzt somit weiterhin die Bestimmung des Eingriffs und der einschlägigen Schranke voraus.74
II. Kreativer Dialog und objektive Erkennbarkeit
Rn. 3In Umsetzung der EuGH-Vorentscheidung versteht der BGH den Pastiche als eigenständige Ausnahme. Er ist kein Auffangtatbestand für jede fremdes Material aufnehmende Schöpfung. Erforderlich ist ein wahrnehmbarer künstlerischer oder kreativer Dialog mit dem übernommenen Gegenstand. Humor oder Verspottung sind keine notwendigen Merkmale.75
Rn. 4Der Pastiche-Charakter muss für eine Person erkennbar sein, die das Original kennt. Eine bloße subjektive Absicht des Nutzers genügt nicht. Im Streitfall hält der Senat den Dialog aufgrund der konkreten Einbettung und Veränderung der Sequenz für gegeben. Die rechtliche Bewertung knüpft damit an die Gestaltung des neuen Werks und die Funktion des übernommenen Elements an.76
III. Interessenabwägung und Grenze des Nachahmungsschutzes
Rn. 5Die Einordnung als Pastiche beendet die Prüfung nicht. Der Dreistufentest verlangt die Berücksichtigung normaler Verwertung und berechtigter Interessen. Auf der festgestellten Tatsachengrundlage fällt diese Abwägung zugunsten der Nutzung aus. Der BGH eröffnet daneben regelmäßig keinen lauterkeitsrechtlichen Umgehungsschutz für eine urheberrechtlich erlaubte Verwendung.77
Rn. 6Für die Risikoprognose bleibt der kreative Dialog ein anspruchsvolles Kriterium. Weder eine besonders kurze Sequenz noch ihr hoher Wiedererkennungswert entscheidet isoliert über die Zulässigkeit. Der Darlegungsbedarf verlagert sich auf Bezugnahme, eigenständigen Ausdruck und Auswirkungen auf die Verwertung des Originals. Das schützt die künstlerische Freiheit, erschwert aber pauschale Freigaben nach Sekunden- oder Prozentgrenzen.
IV. Folgen für die Gestaltungspraxis
Rn. 7Wer fremdes Material verwendet, sollte Quelle, Bearbeitungsschritte und Funktion im neuen Werk dokumentieren. Rechteinhaber müssen demgegenüber die konkreten Verwertungsinteressen und Beeinträchtigungen bestimmen. Beide Seiten benötigen eine am tatsächlichen Werk orientierte Argumentation; eine allgemeine Aussage über die Zulässigkeit des Samplings trägt die Entscheidung nicht.78
Arbeitsrecht · Gesellschaftsrecht · Prozessrecht
Gesetzlicher Parteiwechsel und fortbestehende Prozessvollmacht
Raphael Slowik
Eine Verschmelzung verändert den Rechtsträger, ohne einen laufenden Prozess notwendig zu unterbrechen. Das BAG trennt gesetzlichen Parteiwechsel, Fortbestand der Vollmacht und Berichtigung der Parteibezeichnung.
I. Gesamtrechtsnachfolge im laufenden Prozess
Rn. 1Die beklagte Gesellschaft wurde während des Rechtsstreits auf eine andere Rechtsträgerin verschmolzen. Das BAG musste deshalb vor der tarifrechtlichen Hauptfrage klären, gegen wen das Verfahren fortzuführen war. Mit Eintragung der Verschmelzung trat die Rechtsnachfolgerin kraft Gesetzes in die Parteistellung ein; eines gewillkürten Parteiwechsels bedurfte es nicht.79
Rn. 2Bei bestehender anwaltlicher Vertretung wurde das Verfahren nicht unterbrochen. Der Senat wendet § 246 Abs. 1 ZPO entsprechend an. Auch die erteilte Prozessvollmacht bestand in entsprechender Anwendung des § 86 ZPO fort. Rechtsnachfolge und Vertretungsmacht erfüllen damit unterschiedliche Funktionen: Die erste bestimmt die Partei, die zweite sichert ihre prozessuale Handlungsfähigkeit.80
II. Berichtigung und materielle Zuordnung
Rn. 3Die Weiterführung der bisherigen Parteibezeichnung war bei eindeutig feststehender Rechtsnachfolgerin als Falschbezeichnung berichtigungsfähig. Es lag kein gegen eine nicht existente Partei geführter Prozess vor. Die Berichtigung ersetzt allerdings nicht die Feststellung, welcher Rechtsträger tatsächlich Rechtsnachfolger geworden ist.81
Rn. 4Die tarifrechtliche Hauptfrage blieb hiervon unabhängig. Die Tätigkeit als Leiharbeitnehmer bei einem anderen Rechtsträger zählte nach der ausgelegten Regelung nicht ohne Weiteres als Beschäftigungszeit bei der späteren Arbeitgeberin. Bloße betriebliche Eingliederung ersetzte die verlangte rechtliche Nähe nicht. Prozessuale Kontinuität erlaubt somit keinen automatischen Schluss auf die materielle Anspruchslage.82
III. Kontinuität setzt eindeutige Identität voraus
Rn. 5Die Entscheidung verhindert, dass gesellschaftsrechtliche Strukturmaßnahmen laufende Verfahren ohne sachlichen Grund blockieren. Für die anwaltliche Bearbeitung folgt daraus gleichwohl eine sofortige Register- und Rubrumskontrolle. Bei mehreren Rechtsnachfolgern oder unklaren Übertragungsgegenständen lässt sich die im Urteil vorausgesetzte Eindeutigkeit nicht unterstellen.
Rn. 6Handelsregisterstand, Eintragungszeitpunkt, Zustellungsdaten und Vollmachtskette sollten in der Handakte zusammengeführt werden. Anträge und Rubrum sind an den festgestellten Rechtsträger anzupassen. Die gesonderte Prüfung der betroffenen Ansprüche und ihrer Voraussetzungen bleibt erforderlich.
Arbeitsrecht · Prozessrecht
Gerichtliche Fristverlängerung und Vertrauen auf die Bewilligung
Raphael Slowik
Eine über die gesetzliche Grenze hinaus bewilligte Fristverlängerung bleibt unwirksam. Der gerichtliche Fehler kann gleichwohl für die Wiedereinsetzung entscheidend sein. Die Prüfung muss Fristablauf, Verschulden und Ursächlichkeit auseinanderhalten.
I. Gesetzliche Verlängerungsgrenze
Rn. 1§ 74 Abs. 1 Satz 3 ArbGG erlaubt eine einmalige Verlängerung der Begründungsfrist um bis zu einen Monat. Eine weitergehende gerichtliche Bewilligung erweitert diesen gesetzlichen Rahmen nicht. In der Fristenakte sind deshalb Zustellung, gesetzlicher Ablauf, beantragter Zeitraum und gerichtliche Entscheidung gesondert festzuhalten.83
II. Gerichtlicher Fehler und Wiedereinsetzung
Rn. 2Das BAG gewährte Wiedereinsetzung von Amts wegen. Einen möglichen anwaltlichen Schuldvorwurf ließ es wegen des ursächlichen gerichtlichen Fehlers offen. Diese Begründung ist enger als eine generelle Billigung des Fristverlängerungsantrags: Eine unwirksame Bewilligung wird nicht wirksam, sondern ihre konkrete Vertrauenswirkung wird auf einer anderen Prüfungsstufe berücksichtigt.84
Rn. 3Die Trennung überzeugt auch für die spätere Regressanalyse. Aus einer objektiven Fristabweichung folgt noch nicht, dass eine anwaltliche Handlung den Rechtsverlust verursacht hat. Umgekehrt darf aus einer gewährten Wiedereinsetzung nicht geschlossen werden, die ursprüngliche Fristenbehandlung sei in jeder Hinsicht pflichtgemäß gewesen. Maßgeblich bleibt die jeweils geprüfte Ursache.
III. Grenzen des Vertrauensschutzes
Rn. 4Der Einwand, gerichtliche Bewilligungen könnten als Ersatz für eigene Rechtskenntnis behandelt werden, ist ernst zu nehmen. Die Entscheidung liefert dafür keinen allgemeinen Freibrief. Es entscheidet eine konkrete Wiedereinsetzungslage unter Berücksichtigung des gerichtlichen Fehlers. Gesetzliche Höchstgrenzen müssen weiterhin selbst geprüft werden.85
Rn. 5Die Rechtsbeschwerde blieb in der Sache erfolglos. Die Zulässigkeitsentscheidung und das materielle Ergebnis sind daher ebenfalls zu unterscheiden. Für die Praxis ist die frühestmögliche belastbare Frist zu dokumentieren; eine darüber hinausgehende Bewilligung bedarf rechtlicher Prüfung, bevor auf sie vertraut wird.86
Datenschutzrecht · Steuerprozessrecht
Vollständige DSGVO-Auskunft und finanzgerichtlicher Rechtsschutz
Raphael Slowik
Der BFH verneint einen Anspruch auf eidesstattliche Versicherung einer behördlichen DSGVO-Auskunft. Entscheidend bleiben ihre inhaltliche Vollständigkeit und die richtige Klageart. Für Schadensersatz verlangt der Senat grundsätzlich eine vorherige Geltendmachung gegenüber der Behörde.
I. Anspruch auf Auskunft und verlangtes Sicherungsmittel
Rn. 1Weder Art. 15 DSGVO noch die Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO begründet nach dem BFH einen Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Auskunft. §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB sind nicht unmittelbar anwendbar. Die Ablehnung dieses Sicherungsmittels beseitigt den Anspruch auf vollständige Auskunft nicht.87
Rn. 2Ob das unionsrechtliche Regelungsgefüge bereits jede Analogie ausschließt, lässt der Senat letztlich offen. Jedenfalls fehlt im Anwendungsbereich des § 32i AO eine vergleichbare Interessenlage. Die Finanzbehörde kann sich bei Zweifeln an ihrer Auskunft nicht durch eine Formalerklärung von ihrer weiterbestehenden Erfüllungspflicht lösen.88
II. Klageart und behördliche Vorbefassung
Rn. 3Vollständige Auskunft ist mit der Leistungsklage zu verfolgen; die Feststellungsklage bleibt subsidiär. Für eine Zahlungsklage nach Art. 82 DSGVO verlangt § 40 Abs. 2 FGO nach der Entscheidung grundsätzlich eine vorherige Geltendmachung gegenüber der Behörde. Die unionsrechtlichen Effektivitätsanforderungen führen nach dem Senat zu keinem anderen Ergebnis.89
III. Inhaltskontrolle statt institutionellen Vertrauens
Rn. 4Dogmatisch trägt die fortbestehende gerichtliche Inhaltskontrolle das Ergebnis stärker als ein abstraktes Vertrauen in gesetzmäßige Verwaltung. Wer konkrete Unvollständigkeiten geltend macht, muss eine sachliche Antwort erhalten. Ein Eid würde weder fehlende Daten zugänglich machen noch den Umfang des Anspruchs bestimmen. Die Ablehnung der Formalerklärung ist deshalb von einer Absenkung des materiellen Auskunftsstandards zu unterscheiden.
Rn. 5Der Senat referiert abweichende zivil- und arbeitsrechtliche Ansätze, entscheidet deren Reichweite außerhalb des finanzgerichtlichen Verfahrens jedoch nicht abschließend. Eine allgemeine Aussage, im gesamten Datenschutzrecht sei jede eidesstattliche Versicherung ausgeschlossen, ginge über die tragende Begründung hinaus.90
IV. Anträge und Darlegung
Rn. 6Anträge sollten die beanspruchte vollständige Auskunft und die geltend gemachten Defizite erkennen lassen. Bei einem Schadensersatzbegehren sind Schaden und Anspruchsvoraussetzungen gesondert darzulegen sowie die vorherige Befassung der Finanzbehörde zu dokumentieren. Die Forderung nach einem Eid ersetzt keinen dieser Schritte.
Steuerrecht · Verfassungsrecht
Gesetzliches Leistungsmodell und Besteuerung der Energiepreispauschale
Raphael Slowik
Die verfassungsrechtliche Bewertung der Energiepreispauschale hängt von der Konstruktion der Leistung ab. Der BFH betrachtet Gewährung und Besteuerung als einheitliches Modell. Die Gleichheitsprüfung muss an dieser vorgelagerten Einordnung ansetzen.
I. Gegenstand und Begründungsstruktur
Rn. 1Eine nominell einheitliche Pauschale kann zu unterschiedlicher Nettoentlastung führen. Der bloße Vergleich der Auszahlungsbeträge beantwortet noch nicht die rechtliche Frage: Wurde zunächst eine ungekürzte Leistung gewährt und anschließend belastet, oder war der Anspruch von Anfang an einkommensabhängig ausgestaltet? Davon hängt der maßgebliche Rechtfertigungsbedarf ab.
Rn. 2Der BFH behandelt Gewährung und Besteuerung als einheitliches Modell der Leistungsverwaltung. Die Steuerfolge gehört nach seiner Begründung zur Ausgestaltung des Anspruchs. § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG versteht er als Rechtsfolgenverweisung; die Pauschale muss nicht unabhängig davon den allgemeinen Arbeitslohnbegriff erfüllen.91
II. Systematische Stärke und Begrenzung
Rn. 3Die Stärke des Ansatzes liegt in seiner systematischen Geschlossenheit. Ein möglicher Einwand betrifft jedoch die Reichweite: Eine steuerliche Einkleidung kann nicht ohne Analyse des jeweiligen gesetzlichen Zusammenhangs jede Kompetenzfrage erledigen. Die Entscheidung trägt deshalb keine allgemeine Aussage über sämtliche durch das Steuerverfahren ausgezahlten Leistungen.
Rn. 4Bei Art. 3 Abs. 1 GG knüpft der Senat an den weiten Gestaltungsspielraum für freiwillige Leistungen an. Die Begünstigung ausschließlich pauschal besteuerter Arbeitnehmer rechtfertigt er typisierend. Dies betrifft die Zulässigkeit gesetzlicher Gruppenbildung und enthält keine empirische Feststellung über die Bedürftigkeit jedes Einzelnen. Eine Gegenposition muss das Vergleichskriterium angreifen; der Hinweis auf unterschiedliche Ergebnisse genügt nicht.92
III. Konsequenz für die Beratung
Rn. 5Für die Beratung sind zunächst die angegriffene Norm und die persönliche Fallgruppe zu bestimmen. Anschließend ist zu prüfen, welcher Einwand durch die konkrete Begründung beantwortet wird. Eine nachträgliche Pressemitteilung eröffnet für sich genommen weder eine neue Rechtsbehelfsfrist noch erledigt sie automatisch andere Verfahren. Die hier entwickelte Einordnung bezieht sich auf das vom BFH geprüfte gesetzliche Gesamtmodell.
Arbeitsrecht · Dokumentationshinweis
Entscheidungsnachweis bei Verzicht auf Tatbestand und Gründe
Raphael Slowik
Der amtliche Nachweis zum Verfahren 6 AZR 38/26 enthält Tenor und Verzichtserklärung. Das Fehlen der Entscheidungsgründe beruht auf dem Parteiverzicht. Materielle Rechtssätze lassen sich aus dem Entscheidungstitel allein nicht ableiten.
I. Tenor und gesetzliche Grundlage
Rn. 1Das BAG hat die Revision gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 13. Januar 2026 – 1 Sa 61/25 – zurückgewiesen und dem Kläger die Kosten der Revision auferlegt.93
Rn. 2Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Der amtliche Text verweist auf § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 und § 313a Abs. 1 ZPO. Eine noch ausstehende Veröffentlichung materieller Gründe ist damit nicht bezeichnet.94
II. Reichweite des Entscheidungsnachweises
Rn. 3Die Bezeichnung „Verschmelzung – gesetzlicher Parteiwechsel – Sozialtarifvertrag“ benennt den Gegenstand, enthält aber keine tragende Begründung. Das begründete Urteil 6 AZR 34/26 wird in diesem Heft gesondert besprochen. Dessen Gründe dürfen dem Verfahren 6 AZR 38/26 nicht ohne Weiteres zugeschrieben werden.
Berufsrecht und Kanzleipraxis
Berufsrecht
Vermögensverfall ohne Eingreifen der gesetzlichen Vermutung
Raphael Slowik
Das Fehlen eines Registereintrags schließt einen anderweitig nachgewiesenen Vermögensverfall nicht aus. Gesetzliche Vermutung, tatsächlicher Befund und Gefährdung der Rechtsuchenden sind auseinanderzuhalten.
I. Ausgangsfrage und rechtlicher Maßstab
Rn. 1Ein Vermögensverfall kann nachgewiesen sein, obwohl die gesetzliche Vermutung aufgrund eines Schuldnerverzeichniseintrags im maßgeblichen Zeitpunkt nicht eingreift.95
Rn. 2§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO schützt die Interessen der Rechtsuchenden bei ungeordneten finanziellen Verhältnissen des Rechtsanwalts. Für den Widerruf und seine Ausnahme sind die konkreten Vermögensverhältnisse und Schutzvorkehrungen zu prüfen.96
II. Gegenstand und tragende Gründe
Rn. 3Der AGH Nordrhein-Westfalen wies mit Urteil vom 17. Juli 2026 – 1 AGH 20/26 – die Klage gegen den Zulassungswiderruf ab. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheids am 9. April bestand kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis. Die Vermutungsregel griff deshalb nicht ein; das Gericht sah den Vermögensverfall dennoch als nachgewiesen an.97
III. Dogmatische Einordnung und Würdigung
Rn. 4Tragend waren die konkret festgestellten Verbindlichkeiten und Zahlungsabläufe, insbesondere die wiederholte Begleichung erst unter Vollstreckungsdruck. Nicht kurzfristig verfügbare Immobilienwerte widerlegen Liquiditätsprobleme nicht schon durch ihren behaupteten Wert. Auch die tatsächliche Möglichkeit und Absicht einer Verwertung sind zu berücksichtigen. Der fehlende Eintrag im April besagt im Übrigen nicht, dass es in der Vergangenheit niemals Einträge gegeben hätte.98
Rn. 5Die Unterscheidung zwischen gesetzlicher Vermutung und eigenständigem Nachweis ist wesentlich. Ein einzelner verspäteter Zahlungsvorgang belegt nicht automatisch einen Vermögensverfall. Eine Serie erfolgloser Vollstreckungen oder Zahlungen erst unter erheblichem Druck darf umgekehrt nicht durch den bloßen Hinweis auf Sachwerte entkräftet werden. Maßgeblich bleibt das belastbare Gesamtbild.99
IV. Folgerungen
Rn. 6Erforderlich sind vollständige Angaben zu Verbindlichkeiten, Fälligkeiten, verfügbaren Mitteln und belegten Tilgungen. Für einen Mandantenschaden ist zusätzlich eine konkrete Pflichtverletzung zu prüfen. Der berufsrechtliche Widerruf ersetzt diesen Nachweis ebenso wenig wie den Nachweis eines Schadens.
Berufsrecht · Kanzleiorganisation
Funktionale Anforderungen an die anwaltliche Kanzlei
Raphael Slowik
Die Kanzleipflicht ist anhand ihrer Funktion für den Rechtsverkehr zu konkretisieren. Erreichbarkeit, Erkennbarkeit und Verhältnismäßigkeit verlangen eine zusammenhängende Betrachtung.
I. Ausgangsfrage und rechtlicher Maßstab
Rn. 1Ein zuverlässig empfangener Brief beantwortet noch nicht die Frage, ob an der angegebenen Anschrift eine nach außen erkennbare Kanzlei besteht.100
Rn. 2Die Kanzleipflicht verlangt eine für den Rechtsverkehr erkennbare organisatorische Anlaufstelle. Ihre tatsächliche Ausgestaltung ist nach Funktion und Gesamtbild zu beurteilen.101102
II. Gegenstand und tragende Gründe
Rn. 3Der BGH lehnte mit Beschluss vom 28. August 2026 – AnwZ (Brfg) 22/26 – den Antrag auf Zulassung der Berufung im Hauptsacheteil ab; hinsichtlich des Eilrechtsschutzes war er unzulässig. Der Beschluss behandelt die Anforderungen an Kanzleiräume, Kennzeichnung und Erreichbarkeit sowie die Verhältnismäßigkeit berufsaufsichtlicher Maßnahmen.103
III. Dogmatische Einordnung und Würdigung
Rn. 4Für die Erkennbarkeit kommt es auf das Zusammenwirken von räumlicher Zuordnung, Beschilderung und Empfangsmöglichkeiten an. Ein funktionierender Postzugang ersetzt nicht jede andere Anforderung. Die Kammer muss bei ihrer Reaktion zugleich Ermessen und Verhältnismäßigkeit beachten; mildere Maßnahmen bleiben zu prüfen. Aus den Ausführungen zur Kanzleikennzeichnung folgt keine starre, allgemein geltende Mindestgröße für ein Schild (vgl. Rn. 31).104
Rn. 5Die funktionale Betrachtung überzeugt, weil Mandanten und andere Beteiligte den Kanzleisitz tatsächlich auffinden und zuordnen können müssen. Sie rechtfertigt aber keine schematische Übertragung einzelner räumlicher Merkmale auf jede moderne Büroform. Entscheidend sind die im Einzelfall erfüllten Funktionen und die belegten Mängel.
IV. Folgerungen
Rn. 6Bei Umzug oder verändertem Büromodell sind Anschrift, äußere Kennzeichnung und die tatsächlichen Empfangsabläufe gemeinsam zu kontrollieren. Die berufsrechtliche Frage darf nicht auf die Zustellbarkeit von Post reduziert werden. Ob ein Mangel einen konkreten Mandantenschaden verursacht hat, bedarf einer zusätzlichen Prüfung.
Berufsrecht
Fremdgeldverzicht und Gefährdung der Rechtsuchenden
Raphael Slowik
Der bloße Verzicht auf die Annahme von Fremdgeld begründet noch keine belastbare Ausnahme vom Zulassungswiderruf. Entscheidend ist die Wirksamkeit und Dauerhaftigkeit der Schutzvorkehrungen.
I. Ausgangsfrage und rechtlicher Maßstab
Rn. 1Ein von Vermögensverfall betroffener Rechtsanwalt berief sich darauf, gegenwärtig kein Fremdgeld entgegenzunehmen.105
Rn. 2Wer die Ausnahme vom Zulassungswiderruf wegen fehlender Gefährdung der Rechtsuchenden beansprucht, muss tragfähige besondere Schutzumstände darlegen.106107
II. Gegenstand und tragende Gründe
Rn. 3Der BGH versagte mit Beschluss vom 14. August 2026 – AnwZ (Brfg) 23/26 – Prozesskostenhilfe und den beantragten Eilrechtsschutz mangels Erfolgsaussicht. Es handelt sich um ein eigenständiges Verfahren, nicht um das Rechtsmittel zu dem hier ebenfalls besprochenen Urteil des AGH Nordrhein-Westfalen.108
III. Dogmatische Einordnung und Würdigung
Rn. 4Eine bloße Selbstbeschränkung bei der Annahme von Fremdgeld ist jederzeit änderbar. Für die eng begrenzte Ausnahme verlangt die Rechtsprechung belastbare organisatorische Sicherungen; der Beschluss verweist insbesondere auf entsprechend abgesicherte Tätigkeit innerhalb einer Sozietät.109
Rn. 5Die Entscheidung stellt auf die Dauerhaftigkeit des Schutzes ab. Sie behauptet nicht, jeder vermögenslose Rechtsanwalt habe bereits Mandantengelder veruntreut. Eine aktuelle Erklärung über die eigene Arbeitsweise und eine wirksam gesicherte Organisation haben aber unterschiedliche Aussagekraft.
IV. Folgerungen
Rn. 6Die Ausnahme lässt sich nicht allein mit guten Absichten begründen. Schutzvereinbarungen, tatsächliche Abläufe und ihre Verbindlichkeit müssen konkret belegt werden.
Fachanwaltsrecht
Änderungen der Fachanwaltsordnung zum 1. Oktober 2026
Raphael Slowik
Die beschlossenen Änderungen betreffen einzelne Fachgebiete und Qualifikationsnachweise. Sie sind von allgemeinen Pflichten zur Fortbildung und von Haftungsmaßstäben zu unterscheiden.
I. Gegenstand und Inkrafttreten
Rn. 1Die bereits im Juli veröffentlichten genehmigten Beschlüsse der Satzungsversammlung werden wegen ihres bevorstehenden Inkrafttretens am 1. Oktober 2026 aufgegriffen. Sie betreffen unter anderem Strafrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Sportrecht. Im Strafrecht werden Grundzüge der internationalen Rechtshilfe ausdrücklich einbezogen; im Sportrecht ändern sich Anforderungen an praktische Erfahrungen und erfasste Rechtsgebiete.110
II. Reichweite für Qualifikationsnachweise
Rn. 2Für laufende Fachanwaltsanträge und Ausbildungsplanung ist die am maßgeblichen Zeitpunkt geltende Fassung zu prüfen. Die Änderung belegt keine allgemeine Erweiterung jedes bestehenden Mandats und keinen automatischen Fortbildungsmangel aller Titelträger. Ihre praktische Bedeutung liegt zunächst in der zutreffenden Zuordnung von Kenntnisgebieten und Nachweisen.
Kanzleipraxis · Aktenführung
Mandatsabwicklung und Aufbewahrung von Altakten
Raphael Slowik
Die Bestellung eines Kanzleiabwicklers bewirkt keine pauschale Übernahme sämtlicher Altakten. Der Beitrag ordnet die Arbeitshilfe der BRAK in die gesetzlichen Regeln über Handakten und Abwicklung ein.
I. Rechtsnatur der Arbeitshilfe
Rn. 1Das im September aufgegriffene Abwicklerlexikon der BRAK, Stand 2026, macht eine praktisch wichtige Trennung deutlich: Die Abwicklung laufender Aufträge bedeutet nicht ohne Weiteres, dass sämtliche Altakten und die Verantwortung für ihre Aufbewahrung auf den Abwickler übergehen. Die Hinweise erläutern insbesondere die Zuständigkeiten, die fortbestehende Vertraulichkeit und die Verwahrung von Alt- und Handakten.111
II. Aufbewahrung und Abwicklungsauftrag
Rn. 2Die gesetzliche Ausgangslage ist gesondert heranzuziehen. § 50 Abs. 1 BRAO sieht grundsätzlich eine sechsjährige Aufbewahrung vor, beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde. Die Regelungen gelten nach Abs. 4 entsprechend für elektronische Akten; weitergehende Aufbewahrungsvorschriften bleiben nach Abs. 5 unberührt. Einzelne Ausnahmen und Herausgabevorgänge sind anhand der Norm zu prüfen.112
III. Zuordnung der Verantwortlichkeiten
Rn. 3Für die Praxis folgt daraus: Übernahme, Zugriffsschutz, Herausgabe und spätere Aufbewahrung sollten ausdrücklich zugeordnet werden. Die Bestellung eines Abwicklers ist keine pauschale Erlaubnis zur Vernichtung alter Akten. Auch nach Abschluss eines Mandats können Unterlagen für die Durchsetzung oder Abwehr eines Anspruchs erheblich sein.
Schiedsverfahrensrecht · Kanzleipraxis
Institutionelle Vorabkontrolle von Schiedssprüchen
Raphael Slowik
Die Wahl einer Schiedsordnung entscheidet auch über die Kontrolle des Entscheidungsentwurfs. ICC und DIS sehen unterschiedliche Kompetenzen vor. Der mögliche Qualitätsgewinn muss gegen Zuständigkeit, rechtliches Gehör und zusätzlichen Aufwand abgewogen werden.
I. Regelwerke mit unterschiedlicher Prüfungsbefugnis
Rn. 1Art. 37 der seit dem 1. Juni 2026 geltenden ICC-Schiedsordnung verlangt die Vorlage des Entwurfs vor Unterzeichnung. Der Gerichtshof kann formale Änderungen verlangen und auf sachliche Punkte hinweisen, ohne die Entscheidungsfreiheit des Schiedsgerichts zu beeinträchtigen. Ein Schiedsspruch darf erst erlassen werden, wenn seine Form gebilligt ist. Bei der Prüfung werden im praktikablen Umfang Wirksamkeit, Vollstreckbarkeit und zwingendes Recht des Schiedsorts berücksichtigt.113
Rn. 2Art. 39.3 der DIS-Schiedsgerichtsordnung verpflichtet ebenfalls zur Übersendung des Texts. Die DIS kann auf mögliche formale Fehler hinweisen und andere unverbindliche Änderungsvorschläge unterbreiten. Für den Inhalt bleibt das Schiedsgericht allein verantwortlich. Diese Regelung ist mit einem verbindlichen Genehmigungsvorbehalt für die Form nicht gleichzusetzen.114
II. Qualitätsgewinn und institutionelle Verantwortung
Rn. 3Archner untersucht Scrutiny als Instrument der Vollstreckungssicherung. Er benennt formale Qualitätsgewinne, aber auch Zusatzkosten, Konformitätsdruck und Gehörsrisiken. Seine Kriterien Transparenz, Prüferzusammensetzung, Mehrstufigkeit und Überprüfbarkeit zeigen, dass die institutionelle Ausgestaltung selbst Gegenstand der rechtlichen Bewertung sein muss.115
Rn. 4Ein zusätzlicher Blick auf den Entwurf kann Fehler sichtbar machen. Daraus folgt noch kein empirischer Nachweis geringerer Aufhebungsquoten. Der Nutzen hängt außerdem davon ab, ob die Kontrolle sachliche Hinweise offenlegt und ihre Befugnisse begrenzt. Die Eigenverantwortung des Schiedsgerichts muss auch dann erkennbar bleiben, wenn eine Institution auf eine Änderung drängt.
III. Rechtliches Gehör und Klauselberatung
Rn. 5Führt ein sachlicher Hinweis zu einem neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkt, muss das Schiedsgericht das rechtliche Gehör der Parteien selbst sichern. Eine interne Rücksprache ersetzt ihre Beteiligung nicht. § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO und die aufhebungsrechtlichen Grenzen nach § 1059 Abs. 2 ZPO bleiben durch das institutionelle Verfahren unberührt.116
Rn. 6Die Beratung zur Schiedsklausel sollte daher Gegenstand, Verbindlichkeit, zeitliche Wirkung und Kosten der vorgesehenen Prüfung vergleichen. Scrutiny ist eine institutionell organisierte Risikovorsorge. Ihre Legitimation hängt davon ab, dass sie die vereinbarte Zuständigkeit unterstützt und die Verfahrensrechte wahrt. Mehr Kontrolle ist nur dann ein Vorteil, wenn ihre Funktion und ihre Grenzen feststehen.