MZfA

Monatszeitschrift
für Anwaltshaftung

3/2026

1. Jahrgang · November 2026
Erstveröffentlichung · 02.11.2026

Herausgeber

Rechtsanwalt Raphael Slowik · Berlin

Rechtsprechung · Analyse · Rechtspolitik · Legal Tech

1. Editorial – Vorwort des Herausgebers

Redaktion

Elektronischer Rechtsverkehr ist Organisationsrecht

Redaktionsschluss 30.10.2026 · Erstveröffentlichung 02.11.2026

Raphael Slowik (Herausgeber) · Bearbeitung: Redaktion MZfA

Die dritte Ausgabe nimmt den elektronischen Rechtsverkehr nicht als Sammlung technischer Einzelfehler, sondern als Organisationsaufgabe in den Blick. Zwei amtliche Entscheidungen aus Brandenburg zeigen, dass persönliche Postfachidentität, Zustellungswille, Ersatzweg und Fristenkontrolle in einer Beweiskette zusammenwirken. Drei bis zum Redaktionsschluss geprüfte Nachträge erweitern den Monatsrückblick um digitales Produkthaftungsrecht, Scoring-Transparenz und anwaltliche Eigenverantwortung bei fremd- oder KI-gestützten Schriftsätzen.

I. Technik erzeugt keine zweite Formordnung

Rn. 1Das beA ist Übermittlungsweg, Authentizitätsmerkmal und Teil des anwaltlichen Organisationssystems. Diese Funktionen dürfen nicht ineinanderfallen. Ein funktionierendes fremdes Postfach ersetzt nicht ohne Weiteres den gestörten eigenen sicheren Übermittlungsweg. Umgekehrt wird ein aus dem persönlichen beA versandtes elektronisches Empfangsbekenntnis nicht dadurch bedeutungslos, dass der Postfachinhaber später einen internen Fehlgebrauch behauptet.

II. Drei Kontrollpunkte

Rn. 2Für die Praxis lassen sich drei Kontrollpunkte trennen: Wer darf die Erklärung abgeben? Auf welchem rechtlich zulässigen Weg wird sie übermittelt? Welches beweisbare Datum steuert die Frist? Jede Stufe braucht eine dokumentierte Verantwortlichkeit. Der gemeinsame Nenner der hier ausgewerteten Entscheidungen ist nicht „mehr Technik“, sondern ein belastbarer Nachweis über Identität, Störung, Versand und Fristübernahme.

III. Aussagegrenzen

Rn. 3Die vorliegende Ausgabe verarbeitet amtliche Volltexte und offen gelegte Normquellen. Die bis zum 28. Oktober zugänglichen Originaltexte zum neuen Produkthaftungsrecht, zu den vier BGH-Scoring-Verfahren und zu BAG 2 AZN 339/26 sind als Nachträge vor Redaktionsschluss gekennzeichnet. Nicht frei zugängliche Fachbeiträge werden nicht durch Titelinterpretation ersetzt. Zwei Beiträge aus NJW 43/2026 bleiben deshalb transparent ausgewiesene Leseaufträge. Widerspruch, Quellenkorrekturen und ergänzende Originalnachweise sind auch nach der Veröffentlichung ausdrücklich willkommen.

Rn. 4Die Ergänzungen vom 30. Oktober vertiefen die Zustellungsfragen und erweitern den Blick eigenständig auf das Steuerverfahrensrecht. Die BFH-Entscheidung wird nicht künstlich zu einem Haftungsfall umgedeutet. Zugleich unterscheidet die erweiterte BAG-Besprechung ausdrücklich zwischen fehlender anwaltlicher Eigenprüfung und unzureichender Rechtsmittelbegründung. Spätere inhaltliche Nachträge sind kenntlich gemacht; die Ausgabe wurde am 2. November 2026 erstmals veröffentlicht.

2. Gesetzgebungsrückblick

Verbraucher- und Wirtschaftsrecht

Preisangaben an Ladepunkten: Sanktionierbarkeit ab 1. Januar 2027

BGBl. 2026 I Nr. 314 · verkündet 22.10.2026

Raphael Slowik (Herausgeber) · Bearbeitung: Redaktion MZfA

Das am 22. Oktober 2026 verkündete Gesetz zur Änderung des Preisangabenrechts ergänzt die nationale Bußgeldbewehrung für bestimmte Verstöße gegen Preisangabenpflichten der AFIR. Die praktische Aufgabe liegt in der nachweisbaren Abstimmung von Preisinformation, technischer Anzeige und Abrechnung; Inkrafttreten ist am 1. Januar 2027.

I. Regelungsstand

Rn. 1Der amtliche Verkündungsnachweis führt das Gesetz als BGBl. 2026 I Nr. 314. Der Regierungsentwurf ordnet § 3 PAngG neu und bezieht näher bezeichnete Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe in die Ordnungswidrigkeitentatbestände ein.1 Die Beschlussempfehlung dokumentiert die unveränderte Annahme des Regierungsentwurfs.2

Rn. 2Der am 27. Oktober 2026 vollständig gelesene amtliche Schlusswortlaut bestätigt die Entwurfsfassung: Art. 4 bestimmt unmittelbar das Inkrafttreten am 1. Januar 2027. § 3 Abs. 2 PAngG erfasst drei Gruppen von Verstößen gegen Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2, Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Art. 5 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804; § 3 Abs. 3 PAngG setzt den Bußgeldrahmen auf bis zu 100.000 Euro.3

II. Rechtlicher Maßstab

Rn. 3Die Novelle schafft keine allgemeine Preisaufsicht. Sie ordnet vielmehr die Sanktionierbarkeit bestimmter unionsrechtlicher Informationspflichten. Beratung und Compliance müssen deshalb vom konkreten AFIR-Gebot ausgehen und anschließend prüfen, ob der nationale Bußgeldtatbestand gerade dessen Verletzung erfasst. Der Bußgeldrahmen darf nicht an die Stelle dieser Tatbestandsprüfung treten.

III. Eigene Einordnung und Praxisfolge

Rn. 4Gesicherte Feststellung. Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Mobilitätsdienstleister müssen die unionsrechtlich geforderten Preisangaben technisch darstellen. Der verkündete § 3 Abs. 3 PAngG sieht für die erfassten Verstöße einen Bußgeldrahmen bis 100.000 Euro vor.4

Rn. 5Eigene redaktionelle Bewertung. Das Haftungs- und Vollzugsrisiko entsteht nicht erst durch einen offensichtlich falschen Preis. Auch zeitliche Brüche zwischen zentraler Preislogik, Anzeige am Ladepunkt und späterer Abrechnung können die Nachweisbarkeit ordnungsgemäßer Information erschweren. Eine belastbare Umsetzung verlangt deshalb Versionierung, Änderungsprotokolle und reproduzierbare Testfälle.

Rn. 6Bis zum 1. Januar 2027 empfiehlt sich eine Prozessprüfung mit vier Fragen: Welche Preisangabe schuldet der konkrete Dienst? Wo und wann wird sie angezeigt? Welcher Preis wird tatsächlich abgerechnet? Welcher Datensatz beweist die Übereinstimmung? Der nun abgeschlossene Wortlautabgleich trägt die Tatbestandsmatrix; offen bleibt die technische Umsetzungskontrolle anhand der konkreten Betreiber- und Mobilitätsdiensteprozesse.

1 BT-Drs. 21/5873, Art. 1 Nr. 2 und Begründung; Verordnung (EU) 2023/1804.

2 BT-Drs. 21/6995, Beschlussempfehlung zur unveränderten Annahme.

3 Gesetz zur Änderung des Preisangabenrechts zur Sanktionierung von Verstößen gegen nationale und europäische Regelungen über Preisangaben v. 19.10.2026, BGBl. 2026 I Nr. 314, S. 1–3, Art. 1 Nr. 2 und Art. 4.

4 BGBl. 2026 I Nr. 314, S. 1–2, § 3 Abs. 2 und 3 PAngG.

Zivilrecht / Produkthaftung / Legal Tech

Produkthaftung wird digital: Software, Daten und Beweiszugang

BGBl. 2026 I Nr. 321 · verkündet 27.10.2026 · Nachtrag vor Redaktionsschluss

Raphael Slowik (Herausgeber) · Bearbeitung: Redaktion MZfA

Das am 27. Oktober 2026 verkündete neue Produkthaftungsgesetz erweitert das verschuldensunabhängige Haftungsregime auf Software und bestimmte Datenverluste. Der Beratungswechsel liegt zugleich im prozessualen Zugriff auf technisch beherrschte Informationen: Offenlegung, Fehlervermutung und Kausalitätsvermutung müssen künftig zusammen mit Update-Kontrolle und Cybersicherheit geprüft werden.

I. Erweiterter Haftungsgegenstand

Rn. 1Gesicherte Feststellung. § 2 ProdHaftG n.F. behandelt Software und digitale Konstruktionsunterlagen als Produkte; § 1 Abs. 1 Nr. 3 erfasst die Vernichtung oder Beschädigung nicht beruflich verwendeter Daten als ersatzfähigen Schaden.5 Für die Fehlerprüfung nennt das Gesetz ausdrücklich Cybersicherheitsanforderungen und die Fähigkeit eines Produkts, nach dem Inverkehrbringen weiterzulernen oder neue Funktionen zu erwerben. Behält der Hersteller Kontrolle, etwa durch Updates, kann sich der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt verschieben.6

II. Beweiszugang und Aussagegrenzen

Rn. 2§ 19 ermöglicht gerichtliche Offenlegungsanordnungen, begrenzt durch Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Geschäftsgeheimnisschutz. § 20 enthält gesetzlich abgestufte Vermutungen für Fehler und Kausalität; bei übermäßiger technischer oder wissenschaftlicher Schwierigkeit genügt nicht bloße Komplexität, sondern es bleibt eine konkrete Wahrscheinlichkeitsdarlegung erforderlich.7 Das neue Recht schafft daher weder eine automatische Haftung für Digitalprodukte noch einen voraussetzungslosen Anspruch auf Offenlegung sämtlicher Entwicklungsunterlagen.

III. Eigene Einordnung und Praxisfolge

Rn. 3Eigene redaktionelle Bewertung. Produkt- und Prozessberatung müssen künftig gemeinsam ansetzen. Wer nur den erweiterten Softwarebegriff hervorhebt, unterschätzt die Bedeutung von Versionsstand, Update-Herrschaft, Sicherheitsdokumentation und Beweisasymmetrie. Umgekehrt darf eine Offenlegungsanordnung nicht mit einer materiellen Fehlerfeststellung gleichgesetzt werden.

Rn. 4Praktisch ist zuerst der Stichtag zu klären: Für bis einschließlich 8. Dezember 2026 in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Produkte gilt das bisherige ProdHaftG fort; das neue Kernrecht greift ab 9. Dezember 2026. Anspruchsprüfung und Herstellerberatung sollten deshalb Markteintritt, Softwareversion, Update-Kontrolle, betroffene Datenkategorie und verfügbare technische Beweismittel von Beginn an dokumentieren.8

IV. Nachtrag vom 02.11.2026: Beweisasymmetrie ist kein Haftungsautomatismus

Rn. 5Eigene redaktionelle Bewertung auf Grundlage des dokumentierten Prüfstands vom 28. Oktober. Die praktische Stärke des neuen Beweiszugangs liegt nicht in einer Abkürzung der Anspruchsprüfung, sondern in ihrer tatsächlichen Ermöglichung. Drei Fragen bleiben zu trennen: Welche Unterlage kann eine konkrete Behauptung klären? Welche Schlussfolgerung trägt ihr Inhalt? Und unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen hilft eine Vermutung über verbleibende Beweisnot hinweg? Der Schluss von „technisch komplex“ auf „Hersteller haftet“ würde diese Stufen vermengen. Ebenso wenig beantwortet die bloße Übergabe umfangreicher Entwicklungsunterlagen schon die Frage nach dem maßgeblichen Fehler.

Rn. 6Dagegen lässt sich einwenden, dass eine zu genaue Bezeichnung interner Dokumente gerade das Wissen voraussetzt, das der Geschädigte erst erlangen soll. Diesen Einwand muss die Prozessstrategie ernst nehmen. Als eigener redaktioneller Ansatz bietet sich eine funktionsbezogene Beschreibung an: nicht ein unbekannter interner Dateiname, sondern der dokumentierte Versionswechsel, die betroffene Sicherheitsfunktion oder die Freigabe eines bestimmten Updates. Ob eine so beschriebene Unterlagenkategorie im konkreten Fall offenzulegen ist, bleibt gerichtlich zu prüfen. Die Beschreibung ist kein Musterantrag und keine Behauptung einer bereits geklärten Reichweite des neuen Rechts.

Rn. 7Für die Herstellerseite ist die Dokumentation nicht nur Verteidigungsmaterial. Sie kann eine belastbare Trennung zwischen Produktgestaltung, späterer Veränderung und tatsächlicher Fehlerursache erst ermöglichen. Eine einseitige Reduktion der Aufzeichnungen aus Sorge vor Offenlegung wäre deshalb auch prozessstrategisch kurzsichtig. Umgekehrt rechtfertigt der Beweiszugang keine unterschiedslose Sammlung personenbezogener Nutzungsdaten. Das konkrete technische Beweisthema und die jeweils zulässige Datenerhebung müssen getrennt bestimmt werden. Diese Folgerungen sind redaktionelle Organisationsvorschläge, keine zusätzlichen gesetzlichen Dokumentationspflichten.

Rn. 8Quellenbegrenzung des Nachtrags: Der erneute Abruf des amtlichen Verkündungstexts am 2. November scheiterte mit HTTP 403; ein geprüfter alternativer Schlusswortlaut stand in diesem Lauf nicht zur Verfügung. Die vorstehenden Normangaben beruhen deshalb weiterhin auf dem im Bestand dokumentierten Originalabgleich vom 28. Oktober. Der Nachtrag erweitert die Argumentation, nicht den behaupteten Umfang einer erneuten Normprüfung. Vor Veröffentlichungsfreigabe sind insbesondere die genaue Bezeichnung des Änderungsgesetzes sowie Übergangsrecht und Offenlegungsadressaten am gesicherten Original abzugleichen.

5 Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte v. 22.10.2026, BGBl. 2026 I Nr. 321, § 1 Abs. 1 Nr. 3 und § 2.

6 BGBl. 2026 I Nr. 321, §§ 7 und 8 ProdHaftG n.F.; vollständiger amtlicher Regelungstext geprüft am 28.10.2026.

7 BGBl. 2026 I Nr. 321, §§ 19, 20 und 23 ProdHaftG n.F.; Kernregelung in Kraft ab 09.12.2026.

8 BGBl. 2026 I Nr. 321, §§ 19, 20 und 23 ProdHaftG n.F.; Kernregelung in Kraft ab 09.12.2026.

3. Rechtsprechung

Verwaltungsprozess / ERV

Fremdes beA ersetzt keine wirksame Signatur

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.08.2026 – OVG 6 RM 29/26 · ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0813.OVG6RM29.26.00

Raphael Slowik (Herausgeber) · Bearbeitung: Redaktion MZfA

Der Beschluss betrifft nicht nur einen ungeeigneten Ausweichkanal. Er trennt das Rechtsschutzbedürfnis für Wiedereinsetzung, die elektronische Form und die Voraussetzungen der Ersatzeinreichung. Der technischen Verfügbarkeit eines fremden beA entspricht keine Befugnis, eine lediglich einfach signierte Erklärung auf diesem Weg einzureichen. Umgekehrt folgt daraus kein allgemeines Verbot des Versands qualifiziert elektronisch signierter Dokumente durch Dritte.

I. Zwei Verfahrensebenen statt eines technischen Fehlers

Rn. 1Eine Anhörungsrüge vom 3. Juli 2026 war einfach signiert über das persönliche beA einer anderen Rechtsanwältin übermittelt worden. Die Störung des eigenen Zugangs wurde dabei nicht erläutert. Erst im Wiedereinsetzungsantrag vom 16. Juli 2026 berief sich der Prozessbevollmächtigte auf seine defekte beA-Karte. Der Sachverhalt ist deshalb von einer rechtzeitig als solchen bezeichneten Ersatzeinreichung zu unterscheiden.9

Rn. 2Zunächst verneinte das OVG bereits das Rechtsschutzbedürfnis für Wiedereinsetzung: Die frühere Entscheidung hatte die Anhörungsrüge nicht nur als unzulässig, sondern zusätzlich als unbegründet behandelt. Eine Wiederherstellung der formalen Zulässigkeit beseitigte diese weitere Begründung nicht. Wer den Beschluss auf das defekte Zugangsmittel verkürzt, unterschlägt diese selbständig tragende verfahrensrechtliche Hürde.10

II. Signatur, Übermittlungsweg und Störungsnachweis

Rn. 3In seiner zusätzlichen Prüfung unterschied das Gericht zwischen der Pflicht zur elektronischen Einreichung und den Anforderungen an eine wirksame elektronische Erklärung. § 55d Satz 3 VwGO nimmt bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit die Nutzungspflicht zurück. Die Vorschrift ersetzt aber nicht die Voraussetzungen des § 55a Abs. 3 VwGO durch eine beliebige andere elektronische Übermittlung. Ein Ausfall macht eine vorher unwirksame Kombination von einfacher Signatur und fremdem persönlichen Postfach nicht wirksam.11

Rn. 4Für den hier gewählten Weg fehlte die erforderliche Verbindung zwischen verantwortender Person und sicherem Übermittlungsweg. Die Ersatzmöglichkeit richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, etwa durch eine zulässige Einreichung auf Papier oder per Telefax; sie ist kein Sonderrecht für einen elektronischen Formmangel. Welche Alternative tatsächlich eröffnet ist, muss anhand der konkreten Verfahrensordnung und Erklärung geprüft werden. Der Beschluss trägt insbesondere nicht die Aussage, jedes fremde Postfach sei für jede Signaturkonstellation ausgeschlossen.12

Rn. 5Hinzu kam die eigenständige Nachweispflicht. Die technische Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Im Ausgangsschriftsatz fehlte jeder Hinweis; zwischen der Einreichung am 3. Juli und dem Wiedereinsetzungsantrag am 16. Juli lagen 13 Tage. Eine Erklärung, weshalb die Glaubhaftmachung erst dann möglich gewesen wäre, überzeugte das Gericht nicht. Ein späterer Wiedereinsetzungsantrag ist daher nicht ohne Weiteres zugleich rechtzeitiger Störungsnachweis.13

III. Eigene Einordnung: Fehlerklassen getrennt behandeln

Rn. 6Eigene redaktionelle Bewertung. Die Entscheidung ist im Ausgangspunkt folgerichtig: Ein technischer Notfall darf den gesetzlichen Herkunftsnachweis nicht durch einen bloßen Plausibilitätseindruck ersetzen. Die Begründung darf jedoch nicht in eine starre Anleitung „bei Kartendefekt immer faxen“ umgedeutet werden. Die qualifizierte elektronische Signatur bildet eine andere rechtliche Anknüpfung als die einfache Signatur auf einem persönlichen sicheren Übermittlungsweg. Ihre technische Verfügbarkeit und der konkrete Versand müssen gesondert geprüft werden; der vorliegende Fall entscheidet diese Alternative nicht abschließend.

Rn. 7Ebenso wichtig ist die Trennung zwischen vorübergehender technischer Unmöglichkeit, falsch gewählter Signaturform und versäumter Glaubhaftmachung. Ein Screenshot kann eine Fehlermeldung belegen, nicht aber den fehlenden rechtlichen Zusammenhang zwischen Signatur und Versandweg ersetzen. Umgekehrt bleibt ein formal geeigneter Ersatzschriftsatz angreifbar, wenn die Störung nicht rechtzeitig nachvollziehbar gemacht wird. Wiedereinsetzung ist eine weitere Prüfungsebene und keine allgemeine Reparaturklausel für alle drei Fehler.

Rn. 8Die zusätzliche Unbegründetheitsentscheidung begrenzt zudem den möglichen Nutzen einer erfolgreichen Formrüge. Das ist auch für eine spätere Haftungsanalyse wesentlich: Aus einem Übermittlungsfehler folgt nicht schon, dass er einen ersatzfähigen Prozessverlust verursacht hat. Dafür wäre der hypothetische Ausgang bei ordnungsgemäßem Vorgehen gesondert zu untersuchen. Über einen solchen Regress hat das OVG nicht entschieden.

Rn. 9Praktisch sollte die Kanzlei zuerst den Fehlertyp bestimmen: Ist das Dokument nicht wirksam signiert, ist der zulässige Übermittlungsweg ausgefallen oder ist lediglich dessen Eingang noch unklar? Daran schließen sich ein geeigneter Ersatz, der sofortige Tatsachenvermerk zur Störung und die gerichtliche Glaubhaftmachung an. Getrennt zu sichern sind Dokumentfassung, verantwortende Person, Zeitpunkt des Fehlversuchs, Ersatzübermittlung und Eingangsbeleg. Eine elektronische Nachreichung ist auf gerichtliche Anforderung vorzunehmen; sie ersetzt nicht die rechtzeitige wirksame Einreichung.14

Rn. 10Der Beitrag enthält keine technische Freigabe für eine bestimmte Kanzleisoftware. Rollen, Signaturprüfung und Versandprotokolle sind im verwendeten System zu testen. Maßgeblich ist nicht, ob die Software den Versand zulässt, sondern ob die dokumentierte Kombination von Erklärung, Verantwortungsübernahme und Übermittlungsweg die Verfahrensnorm erfüllt.

9 OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.08.2026 – OVG 6 RM 29/26, Gründe, Darstellung der Anhörungsrüge vom 03.07.2026 und des Wiedereinsetzungsantrags vom 16.07.2026; amtlicher HTML-Text ohne Randnummern.

10 OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., einleitende Gründe zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis nach zusätzlicher Zurückweisung der Anhörungsrüge als unbegründet.

11 OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Gründe zur Funktion von § 55d Satz 3 VwGO und zur Form nach § 55a Abs. 3 VwGO.

12 OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Gründe zur Einreichung nach den allgemeinen Vorschriften; zur Abgrenzung der Signaturwege § 55a Abs. 3 VwGO. Die Alternative einer qualifizierten elektronischen Signatur wird hier nicht als entschiedener Fall ausgegeben.

13 OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., abschließende Gründe zur verspäteten Glaubhaftmachung; § 55d Satz 4 VwGO.

14 § 55d Sätze 3 und 4 VwGO; OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Technische Hinweise im Text sind eigene redaktionelle Prozessvorschläge, keine gerichtlichen Mindestvorgaben für bestimmte Software.

Zivilprozess / Zustellung / Kanzleiorganisation

Zustellung ohne zurückgesandtes eEB: Heilung braucht Annahmewillen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.10.2026 – 3 U 40/26 · ECLI:DE:OLGBB:2026:1002.3U40.26.00 · Ergänzung vom 30.10.2026

Raphael Slowik (Herausgeber) · Bearbeitung: Redaktion MZfA

Ein unterbliebenes Empfangsbekenntnis verhindert den Fristbeginn nicht zuverlässig. Das OLG Brandenburg entnimmt den für eine Heilung nach § 189 ZPO erforderlichen Annahmewillen dem Gesamtverhalten des Prozessbevollmächtigten. Für die Praxis kommt es deshalb auf die Trennung von technischem Zugang, Kenntnisnahme, Empfangsbereitschaft und deren Beweis an. Eine spätere Zustellungswiederholung darf nicht ungeprüft zum neuen Fristbeginn erklärt werden.

I. Der zweite Zustellungsversuch als trügerischer Ausgangspunkt

Rn. 1Nach einem Kanzleiwechsel des Prozessbevollmächtigten wurde das Urteil des Landgerichts am 19. Dezember 2025 erneut an dessen beA übermittelt. Am 23. Dezember öffnete er die Nachricht mit dem Urteil und die zugehörige Erinnerung. Ein elektronisches Empfangsbekenntnis ging nicht zurück. Am 15. Januar 2026 folgte eine Zustellung mit Zustellungsurkunde. Der Anwalt legte am 20. Januar Berufung ein; die Begründung folgte erst am 16. März.15

Rn. 2Der Senat ging von einer bereits am 23. Dezember 2025 geheilten Zustellung aus. Die zweimonatige Begründungsfrist endete danach am 23. Februar 2026. Die spätere Zustellung bot keinen neuen verlässlichen Fristbeginn. Das Verfahren zeigt damit nicht nur ein Beweisproblem beim Empfangsbekenntnis, sondern die Gefahr, einen bereits laufenden Fristenlauf aufgrund einer nachfolgenden gerichtlichen Maßnahme zu überschreiben.16

II. Zugang und Empfangsbereitschaft sind unterschiedliche Tatsachen

Rn. 3Nach § 189 ZPO kann ein Zustellungsmangel durch tatsächlichen Zugang geheilt werden. Bei der hier maßgeblichen Zustellung an einen Rechtsanwalt stellt das OLG zusätzlich auf dessen Bereitschaft ab, das Dokument als zugestellt entgegenzunehmen. Die tatsächliche Öffnung der Nachricht ist dafür ein erhebliches Indiz, aber nach der ausdrücklich wiedergegebenen Abgrenzung nicht allein ausreichend. Ein ausgebliebenes eEB beseitigt die Möglichkeit eines anderweitigen Nachweises des Annahmewillens nicht.17

Rn. 4Im konkreten Fall gewann der Senat diesen Nachweis aus mehreren Umständen: der fortbestehenden Vertretung und deren Anzeige nach dem Kanzleiwechsel, dem tatsächlichen Öffnen der Urteilssendung, dem Umgang mit der Erinnerung und dem eigenen Vortrag zur Fristenberechnung. Die Schlussfolgerung beruht somit auf einer Gesamtwürdigung. Sie ist nicht als unwiderlegbare Vermutung zu verstehen, jede im beA gelesene gerichtliche Nachricht sei bereits als Zustellung angenommen.18

Rn. 5Die Veröffentlichung enthält an einzelnen Stellen Jahresangaben „2026“, obwohl der zuvor wiedergegebene Ablauf den Dezember 2025 betrifft. Dieser Beitrag folgt dem in Sachverhalt und Fristenberechnung erkennbaren Ablauf; er gibt keine stillschweigend bereinigte Gerichtsfassung als Originalzitat aus. Der amtliche HTML-Text besitzt keine Randnummern. Die Nachweise bezeichnen deshalb Gründeabschnitte und die behandelte Frage statt vermeintlich präziser, tatsächlich nicht vorhandener Randnummern.19

III. Eigene Einordnung: Beweiswürdigung darf keine Empfangsfiktion werden

Rn. 6Eigene redaktionelle Bewertung. Das Ergebnis begrenzt einen formalistischen Umgang mit dem Empfangsbekenntnis. Eine tatsächlich gewollte Entgegennahme darf nicht allein deshalb folgenlos bleiben, weil die Bescheinigung nicht zurückgesandt wird. Umgekehrt darf die Heilung nicht jede Differenz zwischen technischer Verfügbarkeit und rechtlich erheblicher Empfangsbereitschaft einebnen. Gerade eine arbeitsteilige Kanzlei braucht Zugriffsmöglichkeiten, die noch keine persönliche Annahmeentscheidung des verantwortlichen Berufsträgers dokumentieren.

Rn. 7Kritisch zu prüfen ist dabei die Indizwirkung einer vorsorglichen Fristnotierung. Eine Notierung zum frühestmöglichen Datum kann gerade der Risikovorsorge dienen, ohne eine bestimmte Zustellungsauffassung zu bestätigen. Würde sie isoliert als Annahmeerklärung behandelt, geriete vorsichtige Organisation in Konflikt mit einer späteren Rechtsverteidigung. Der Beschluss ist deshalb eng als Würdigung seines konkreten Gesamtbildes zu lesen. Der rechtliche Gehalt einer Notierung hängt auch davon ab, ob sie ausdrücklich vorsorglich und mit welcher Tatsachengrundlage dokumentiert wurde.

Rn. 8Aus dem Ablauf folgt eine handhabbare Regel für die Praxis: Bei konkurrierenden Zustellungsdaten wird zunächst die früheste ernsthaft mögliche Frist gesichert. Eine spätere gerichtliche Übersendung oder Erinnerung führt nicht automatisch zur Löschung dieses Eintrags. Erst eine dokumentierte rechtliche Prüfung darf klären, ob der frühere Zugang, die Empfangsbereitschaft oder ein anderes erforderliches Merkmal tatsächlich fehlte. Der Beschluss begründet keine Befugnis, ein materiell falsches Empfangsdatum zu bestätigen.

Rn. 9Für eine Streitfallprüfung sind nicht nur Versand- und Eingangsprotokolle aufzubewahren. Relevant sind auch die Nachricht selbst, eine etwaige Erinnerung, die Vertretungsanzeige, das tatsächlich abgegebene oder unterbliebene eEB sowie der nachvollziehbare Verlauf jeder Friständerung. Der Umgang mit diesen Daten ist gegenüber Mandanten und Gericht widerspruchsfrei darzustellen. Eine pauschale Behauptung, die spätere Zustellungsurkunde sei allein maßgeblich, lässt die Heilungsfrage offen.

Rn. 10Die Entscheidung ergänzt den Beitrag zu 13 UF 92/26, ohne mit ihm gleichgesetzt werden zu können. Dort stand die Beweiswirkung eines tatsächlich abgegebenen eEB im Mittelpunkt, hier die Feststellung einer wirksamen Zustellung trotz ausgebliebener Bescheinigung. Die gemeinsame Praxisfolge ist eine kontrollierte Fristenentscheidung; die rechtlichen Beweiswege bleiben verschieden.

15 OLG Brandenburg, Beschl. v. 02.10.2026 – 3 U 40/26, Gründe I; ECLI:DE:OLGBB:2026:1002.3U40.26.00; amtlicher HTML-Text ohne Randnummern.

16 OLG Brandenburg, a.a.O., Gründe II zur Heilung am 23.12.2025 und zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 23.02.2026.

17 § 189 ZPO; OLG Brandenburg, a.a.O., Gründe II, Ausführungen zum tatsächlichen Zugang und Annahmewillen. Dort zitierte ältere Entscheidungen werden hier nur als mittelbare Nachweise des OLG behandelt.

18 OLG Brandenburg, a.a.O., Gründe II, Würdigung des Öffnens der Nachrichten, der Vertretungssituation und des eigenen Vortrags zur Fristberechnung.

19 OLG Brandenburg, a.a.O., Gründe I und II im Zusammenhang. Einzelne abweichende Jahresziffern im amtlichen HTML-Text wurden nicht als eigenständige Tatsachen übernommen; keine redaktionelle Änderung des Originals.

Steuerverfahrensrecht / Festsetzungsverjährung

Steuerfahndung und Festsetzungsverjährung: Der Ermittlungsgegenstand muss erkennbar sein

BFH, Urteil vom 19.08.2026 – X R 8/25 · ECLI:DE:BFH:2026:U.190826.XR8.25.0 · Ergänzung vom 30.10.2026

Raphael Slowik (Herausgeber) · Bearbeitung: Redaktion MZfA

Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung hemmen die Festsetzungsverjährung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO nicht allein deshalb, weil sie objektiv steuerlich erhebliche Sachverhalte betreffen. Der Steuerpflichtige muss die konkreten überprüften Sachverhalte rechtzeitig erkennen können. Der BFH verbindet damit eine gegenständliche Begrenzung der Ablaufhemmung mit einer subjektiven Erkennbarkeitsanforderung und klärt zugleich eine zuvor abweichende Rechtsprechungslinie.

I. Verjährung als gegenständliche und zeitliche Prüfungsaufgabe

Rn. 1Der Streit betraf Einkommensteuer 2001 und einen Änderungsbescheid vom 28. Januar 2010. Die Steuererklärung war 2002 eingereicht worden. Aufgrund leichtfertiger Steuerverkürzung galt eine fünfjährige Festsetzungsfrist, die grundsätzlich Ende 2007 ablief. Die zusätzlich behandelte Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 7 AO reichte im konkreten Fall nur bis zum 10. März 2008. Für die spätere Änderung kam es deshalb entscheidend darauf an, ob Ermittlungen der Steuerfahndung eine weitergehende Hemmung bewirkt hatten.20

Rn. 2Am 3. Mai 2006 fand eine zunächst gegen einen anderen Betroffenen gerichtete Durchsuchung statt. Am selben Tag wurde ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet, ihm aber nicht förmlich mitgeteilt. Sein Bevollmächtigter bemühte sich um Aufklärung; Akteneinsicht wurde auf Anträge vom 3. Mai und 21. August 2006 nicht gewährt. Die Existenz eines Ermittlungsverfahrens und die Kenntnis seines konkreten steuerlichen Gegenstands waren damit gerade nicht deckungsgleich.21

II. Die Reichweite der Hemmung nach § 171 Abs. 5 AO

Rn. 3Der BFH grenzt Steuerfahndung und Außenprüfung voneinander ab. Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO bezieht sich auf die Steuern, die sich aus den konkret untersuchten Sachverhalten ergeben. Sie ist nicht allein durch die Benennung einer Steuerart oder eines Veranlagungsjahrs in gleicher Weise umrissen wie die nach § 171 Abs. 4 AO an eine Außenprüfung anknüpfende Hemmung. Schon objektiv ist deshalb nach den tatsächlich aufgenommenen Ermittlungen zu fragen.22

Rn. 4Hinzutreten muss nach dem Urteil eine subjektive Komponente: Die konkreten Sachverhalte, denen die Ermittlungen gelten, müssen für den Steuerpflichtigen erkennbar sein. Die bloße Erkenntnis, dass überhaupt wegen bestimmter Steuerjahre ermittelt wird, ersetzt dies nicht. Der Senat begründet das unter anderem mit dem Sicherungszweck der zeitlichen Begrenzung und der Reichweite der Hemmungswirkung. Der Steuerpflichtige soll nicht mit einer gegenständlich unbestimmten Offenhaltung seiner steuerlichen Verhältnisse konfrontiert werden.23

Rn. 5Die Abgrenzung zu § 171 Abs. 5 Satz 2 AO bleibt bestehen. Die Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens bildet einen gesonderten gesetzlichen Anknüpfungstatbestand. Aus dem Urteil folgt daher nicht, dass jede Ablaufhemmung stets den Beweis derselben subjektiven Erkenntnismerkmale erfordert. Zuerst ist zu bestimmen, welcher Tatbestand überhaupt herangezogen wird; erst danach lassen sich seine Voraussetzungen prüfen.24

Rn. 6Der I. Senat hielt auf Anfrage nach § 11 Abs. 3 FGO nicht mehr an seiner abweichenden Auffassung fest. Das Urteil dokumentiert diesen Schritt ausdrücklich. Das ist präziser als die pauschale Behauptung, „der BFH habe seine Rechtsprechung geändert“: Gegenstand der Klärung ist die konkrete Erkennbarkeitsanforderung innerhalb einer zuvor nicht einheitlichen Rechtsprechung.25

III. Anwendung und eigene kritische Einordnung

Rn. 7Im Streitfall reichten die festgestellten Umstände nicht aus. Der Bevollmächtigte hatte die benötigten Informationen gerade nicht durch Akteneinsicht erhalten. Wäre sie gewährt worden, hätte die daraus gewonnene Kenntnis dem Kläger zugerechnet werden können. Auch Verzeichnisse beschlagnahmter Unterlagen ließen nicht ohne Weiteres erkennen, dass bestimmte Provisionszahlungen und eine als Scheinrechnung behandelte Rechnung Gegenstand der Ermittlungen waren. Erst spätere Berichte vermittelten die erforderliche Konkretisierung; sie lagen außerhalb des maßgeblichen Zeitraums.26

Rn. 8Eigene redaktionelle Bewertung. Die Entscheidung schützt die Vorhersehbarkeit des Steuerverfahrens, ohne eine förmliche Untersuchungsankündigung in § 171 Abs. 5 Satz 1 AO hineinzulesen. Die Erkennbarkeit kann aus tatsächlichen Informationen folgen. Darin liegt zugleich ihre Grenze als Schutzmechanismus: Nicht jede fehlende förmliche Mitteilung verhindert eine Hemmung, und Informationen beim Bevollmächtigten können relevant werden. Eine Beratung, die allein auf das Fehlen eines bestimmten Behördenformulars abstellt, greift deshalb zu kurz.

Rn. 9Aus der Bedeutung gewährter Akteneinsicht darf keine Empfehlung abgeleitet werden, die Sachaufklärung zu vermeiden. Akteneinsicht kann für die wirksame Verteidigung unverzichtbar sein. Die Konsequenz ist vielmehr, den Informationsgewinn und seinen Zeitpunkt präzise zu dokumentieren und die Verjährungsprüfung mitzuführen. Ob Ermittlungsumfang, Kenntnisstand und zeitlicher Ablauf tatsächlich eine Hemmung tragen, ist anhand des konkreten Akteninhalts zu beantworten; abstrakte Vermutungen über mögliche Kenntnisse genügen nicht.

Rn. 10Praktisch empfiehlt sich eine getrennte Chronologie von Erklärung und Bescheiden, objektiven Ermittlungsmaßnahmen, Informationen an den Steuerpflichtigen und Informationen an seine Bevollmächtigten. Je Maßnahme ist festzuhalten, welcher Sachverhalt erkennbar war. Daneben bleiben andere Hemmungstatbestände selbständig zu prüfen. Diese Struktur verhindert, dass ein allgemeiner Verfahrensbeginn irrtümlich als unbegrenzte Offenhaltung sämtlicher Steuerfragen behandelt wird.

Rn. 11Die Entscheidung betrifft Festsetzungsverjährung, nicht unmittelbar eine Einspruchs- oder Klagefrist. Eine redaktionelle Auswertung begründet deshalb keine konkrete Mandatsfrist. Ebenso enthält das Urteil keine Feststellung anwaltlicher Haftung. Sein Erkenntniswert liegt eigenständig im Steuerverfahrensrecht; haftungsrechtliche Folgen bedürften einer gesonderten Prüfung von Mandatsumfang, Pflichtverletzung, Kausalität und Schaden.

Rn. 12Quellenkritischer Hinweis: Maßgeblich sind die Randnummern des amtlichen PDF. Die zentrale rechtliche Begründung findet sich insbesondere in Rn. 23–28, die Anwendung in Rn. 30–34. Anders nummerierte Textauszüge oder automatisch segmentierte HTML-Ansichten dürfen diese Gerichtszählung nicht ersetzen. Sekundärliteratur ist für diesen Entwurf nicht im Original ausgewertet; eine behauptete Zustimmung oder Ablehnung im Schrifttum wird daher nicht zugeschrieben.

20 BFH, Urt. v. 19.08.2026 – X R 8/25, ECLI:DE:BFH:2026:U.190826.XR8.25.0, amtliches PDF, Rn. 1–11. Nachfolgende Randnummern beziehen sich ausschließlich auf die Gerichtszählung des PDF.

21 BFH, a.a.O., Rn. 1–7 und 30–31.

22 BFH, a.a.O., Rn. 14–15; § 171 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 AO.

23 BFH, a.a.O., insbesondere Rn. 23–26; die vorangegangenen Rn. 16–22 referieren die einschlägige Rechtsprechung und deren Entwicklung.

24 BFH, a.a.O., Rn. 27; § 171 Abs. 5 Satz 2 AO.

25 BFH, a.a.O., Rn. 28, zur Antwort des I. Senats vom 03.06.2026 auf die Anfrage nach § 11 Abs. 3 FGO.

26 BFH, a.a.O., Rn. 30–34; insbesondere Rn. 31 zur möglichen Wissenszurechnung bei gewährter Akteneinsicht und Rn. 32–34 zum Inhalt der beschlagnahmten Unterlagen und den späteren Berichten.

Datenschutzrecht / automatisierte Entscheidungen

Scoring-Auskunft: tatsächliche Vermutung statt Beweisnot

BGH, Urteile vom 21.10.2026 – I ZR 227/25, I ZR 228/25, I ZR 229/25 und I ZR 230/25 · Nachtrag vor Redaktionsschluss

Raphael Slowik (Herausgeber) · Bearbeitung: Redaktion MZfA

Der BGH verbindet den Auskunftsanspruch über automatisierte Scoring-Logik mit den Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 1 DSGVO, erleichtert der betroffenen Person aber den Nachweis einer maßgeblichen Folgeentscheidung. Entscheidend sind konkrete Übermittlungs- und Entscheidungstatsachen, nicht die pauschale Forderung nach Offenlegung eines Algorithmus.

I. Anspruchsvoraussetzung

Rn. 1Gesicherte Feststellung. Die automatisierte Berechnung eines Wahrscheinlichkeitswerts ist Profiling und kann Teil einer Entscheidung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 DSGVO sein. Für Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO müssen nach dem BGH jedoch sämtliche Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 1 DSGVO vorliegen; die betroffene Person trägt dafür grundsätzlich Darlegungs- und Beweislast.27

II. Tatsächliche Vermutung und Auskunftsinhalt

Rn. 2Wer die Übermittlung eines Scorewerts und eine zeitlich anschließende nachteilige Vertragsentscheidung darlegt und erforderlichenfalls beweist, kann sich auf eine tatsächliche Vermutung für die Maßgeblichkeit des Scores stützen. Es obliegt dann dem Verantwortlichen, diese Vermutung gegebenenfalls zu erschüttern; eine abstrakte Pflicht des Vertragspartners zur eigenen Kreditwürdigkeitsprüfung beseitigt die Indizwirkung nicht.28 Die zugrunde liegenden Übermittlungs- und Entscheidungstatsachen werden durch die Vermutung nicht ersetzt.

Rn. 3Besteht der Anspruch, sind konkrete und verständliche Angaben zu Verfahren, Datenverwendung, Kategorienbewertung und Gewichtung erforderlich. Weder ist stets der Algorithmus offenzulegen noch genügt eine mathematische Formel ohne Erklärung. Geschäftsgeheimnisse führen in eine Abwägung. Die wissenschaftliche Aussagekraft des Modells geht dagegen über Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO hinaus; hierfür verweist der Senat auf den ab 20. November 2026 geltenden § 37a Abs. 4 Satz 1 BDSG als eigenständige Anspruchsgrundlage.29

III. Eigene Einordnung und Praxisfolge

Rn. 4Eigene redaktionelle Bewertung. Die Trennung von Anspruchsvoraussetzung und Beweismaß überzeugt: Sie wahrt den Bezug zu einer tatsächlich wirksamen automatisierten Entscheidung, ohne interne Abläufe zum unerreichbaren Vollbeweis zu machen. Ein Selbstläufer entsteht nicht. Für Auskunfts- und Folgeansprüche sind Scorewert, Übermittlung, Empfänger, zeitlicher Ablauf, konkrete Ablehnung oder Konditionenverschlechterung und die jeweils geltende Anspruchsgrundlage strukturiert zu sichern.

IV. Nachtrag vom 02.11.2026: Die Erklärung muss den konkreten Entscheidungsweg erschließen

Rn. 5Der am 2. November erneut gelesene amtliche EuGH-Volltext zu Dun & Bradstreet Austria präzisiert das unionsrechtliche Fundament. Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO soll eine Erklärung des tatsächlich angewandten Verfahrens ermöglichen. Der Betroffene muss verstehen können, welche seiner Daten wie zum Ergebnis beigetragen haben. Die bloße Übergabe einer komplexen Formel erfüllt dieses Ziel ebenso wenig wie eine unverständliche Aufzählung sämtlicher Verarbeitungsschritte; technische Komplexität entlastet den Verantwortlichen nicht.30 Das Gericht entscheidet damit nicht zugunsten abstrakter Modelltransparenz um ihrer selbst willen, sondern funktional zugunsten der Ausübbarkeit konkreter Betroffenenrechte.

Rn. 6Für die Anspruchsstruktur ist die Unterscheidung in Rn. 63–65 des EuGH-Urteils besonders wichtig. Zugang zu den verwendeten personenbezogenen Daten und dem tatsächlich erzeugten Profil einerseits, Erklärung der Ergebnisbildung andererseits sind nicht dasselbe. Die Richtigkeit der Eingabedaten lässt sich nur prüfen, wenn der Datenbestand offengelegt wird. Eine Abweichung zwischen einem mitgeteilten günstigen Profil und dem bei der Vertragsentscheidung tatsächlich verwendeten ungünstigen Profil verlangt zusätzlich eine Erklärung des Verfahrens, das zu diesem Ergebnis geführt hat.31 Eine Beratung, die nur nach einem allgemeinen Scoringmodell fragt, kann gerade den entscheidenden einzelnen Verarbeitungsvorgang verfehlen.

Rn. 7Als verständliche Erläuterung nennt der EuGH beispielhaft, in welchem Umfang eine Veränderung berücksichtigter personenbezogener Daten zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.32 Daraus folgt keine starre Verpflichtung zu einem bestimmten technischen Erklärverfahren in jedem Fall. Eigene redaktionelle Bewertung: Eine solche veränderte Eingabekonstellation kann die Bedeutung einzelner Faktoren anschaulich machen, beweist aber weder die wissenschaftliche Validität des gesamten Modells noch die Rechtmäßigkeit seiner Anwendung. Anschaulichkeit, sachliche Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit bleiben verschiedene Prüfungsgegenstände. Die Auskunft darf nicht dadurch entwertet werden, dass nur irgendein hypothetisches Beispiel an die Stelle des konkreten Profils tritt.

V. Geschäftsgeheimnisse und prozessuale Folgerungen

Rn. 8Auch ein Geheimhaltungsinteresse beendet die Auskunftsprüfung nicht. Nach dem EuGH sind die angeblich geschützten Informationen der zuständigen Aufsichtsbehörde oder dem Gericht zugänglich zu machen; dort sind die kollidierenden Rechte und Interessen abzuwägen. Eine nationale Regelung, die den Zugang bei einem Geschäftsgeheimnis grundsätzlich ausschließt, verträgt sich nicht mit dieser Einzelfallabwägung.33 Das bedeutet nicht umgekehrt, dass sämtliche Informationen ungefiltert an den Auskunftsuchenden herauszugeben wären. Gerade diese Gleichsetzung würde die ausdrücklich geforderte Abwägung überspringen.

Rn. 9Eigene redaktionelle Bewertung. Aus Sicht der Anspruchsdurchsetzung ist ein gestufter Tatsachenvortrag sinnvoll: konkrete Vertragsentscheidung und zeitlicher Zusammenhang; identifizierbares Profil und verwendeter Datenbestand; fehlende Erklärung der Ergebnisbildung; schließlich der konkrete Umgang mit einem geltend gemachten Geheimnis. Für den Verantwortlichen ist die spiegelbildliche Dokumentation erforderlich, um eine tatsächliche menschliche Entscheidung oder den fehlenden Einfluss des Scores überhaupt nachvollziehbar darlegen zu können. Diese Struktur ist ein redaktioneller Vorschlag, keine durch das Urteil vorgegebene Klageantragsformel und keine allgemeine Beweislastumkehr.

Rn. 10Quellenkritischer Zwischenstand. Der EuGH-Nachtrag stützt sich auf den amtlichen englischsprachigen Volltext vom 27. Februar 2025; er ist eine Vertiefung, keine neue Entscheidung vom November 2026. Nach einem gescheiterten erneuten Webabruf wurde am 2. November das bereits am 28. Oktober gesicherte amtliche Original zu I ZR 227/25 vollständig gelesen. Damit ist für dieses Urteil die erneute Originalprüfung geschlossen; die drei Parallelurteile wurden heute nicht nochmals einzeln gelesen. Der Hinweis auf den künftigen § 37a Abs. 4 BDSG ist in Rn. 85 des BGH-Urteils belegt, ersetzt aber nicht den gesonderten Abgleich der Verkündungsfassung. Kommentarliteratur und Schlussanträge ohne gelesenen Originaltext bleiben offene Literaturzugänge; ihre mittelbare Erwähnung in Entscheidungen ist keine eigene Literaturauswertung.

VI. Nachtrag vom 02.11.2026: Bestimmtheit des Auskunftsantrags

Rn. 11Die prozessuale Grenze steht selbständig neben der materiellen Reichweite des Auskunftsanspruchs. Der BGH beanstandet nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 und § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO Teile des zugesprochenen Auskunftstenors. Angaben zur Gewichtung der Kriterien untereinander sind hinreichend bestimmt, weil eine genauere Beschreibung vor der Auskunft nicht möglich erscheint. Unbestimmt bleibt dagegen die Beschränkung auf Kriterien, die den Score am stärksten beeinflussen: Sie legt nicht fest, welche Faktoren noch mitzuteilen sind. Ebenso unklar ist das Begehren nach Auskunft über die Aussagekraft des konkreten Scores. Dieser Ausdruck bezeichnet nicht dasselbe wie die aussagekräftigen Informationen des Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO.34 Ein materiell plausibles Informationsinteresse genügt deshalb nicht, wenn der Antrag seinen Gegenstand offenlässt.

Rn. 12Eigene redaktionelle Bewertung. Gegen strenge Antragsanforderungen spricht die Informationsasymmetrie: Wer die Berechnung nicht kennt, kann ihre Erläuterung kaum vorwegnehmen. Diesem Einwand trägt der BGH Rechnung, indem er die gesetzesnahe Vorgabe verständlicher Sprache und die Beschreibung der verwendeten Daten genügen lässt. Die Grenze liegt nach seiner Begründung dort, wo eine zumutbare Eingrenzung unterbleibt und der Streit über den Umfang erst in der Vollstreckung entschieden werden müsste.35 Für die Beratung folgt daraus, bekannte Scoremitteilungen, Daten und Übermittlungsvorgänge eindeutig zuzuordnen und die jeweils fehlende Erklärung zu benennen. Ein bestimmter Antrag darf nicht Wissen voraussetzen, das erst die Auskunft verschaffen soll. Umgekehrt vermeidet ein bloßer Superlativ diese Vorwegnahme nicht, sondern erzeugt einen zusätzlichen Streit über die Auswahlgrenze. Eine für alle Scoring-Verfahren passende Antragsformel lässt sich aus dem Urteil nicht ableiten.

Rn. 13Auch das Verfahrensergebnis begrenzt die Aussage. Der BGH spricht dem Kläger die Auskunft nicht abschließend zu, sondern hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück. Weil die Antragsmängel erstmals in der Revision festgestellt wurden und das Begehren nicht von vornherein unbegründet war, erhält der Kläger Gelegenheit zur Anpassung; zugleich fehlen weitere tatsächliche Feststellungen. Den gesonderten Einwand, das Berufungsgericht habe mit seiner Konkretisierung mehr oder etwas anderes als beantragt zugesprochen, weist der Senat hingegen zurück.36 Für die Praxis sind damit Antragsbindung, Bestimmtheit und Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen getrennt zu bearbeiten. Eine erfolgreiche Berufung auf die tatsächliche Vermutung heilt keinen unbestimmten Antrag. Der spätere eigenständige BDSG-Anspruch darf seinerseits nicht ohne Prüfung seines zeitlichen und sachlichen Anwendungsbereichs in den DSGVO-Antrag hineingelesen werden.

27 BGH, Urt. v. 21.10.2026 – I ZR 227/25, ECLI:DE:BGH:2026:211026UIZR227.25.0, Rn. 37, 41–59, Parallelverfahren I ZR 228/25, I ZR 229/25 und I ZR 230/25.

28 BGH, Urt. v. 21.10.2026 – I ZR 227/25, Rn. 67–70.

29 BGH, Urt. v. 21.10.2026 – I ZR 227/25, Rn. 71–75, 82–85.

30 EuGH, Urt. v. 27.02.2025 – C-203/22, Dun & Bradstreet Austria, ECLI:EU:C:2025:117, Rn. 54–61 und 66; amtlicher englischer Volltext, geprüft am 02.11.2026.

31 EuGH, Urt. v. 27.02.2025 – C-203/22, Rn. 63–65; Abgrenzung von Art. 15 Abs. 1 Eingangssatz und Buchst. h DSGVO.

32 EuGH, Urt. v. 27.02.2025 – C-203/22, Rn. 62; als mögliche verständliche Erklärung, nicht als abschließender technischer Standard.

33 EuGH, Urt. v. 27.02.2025 – C-203/22, Rn. 67–76, insbesondere Rn. 72–75 und Tenor Nr. 2.

34 BGH, Urt. v. 21.10.2026 – I ZR 227/25, Rn. 24–35, insbesondere Rn. 32–35; archiviertes amtliches Original am 02.11.2026 erneut gelesen.

35 BGH, Urt. v. 21.10.2026 – I ZR 227/25, Rn. 25–35, insbesondere Rn. 26–27 und 30–33. Der Vorschlag zur Zuordnung bekannter Vorgänge ist eigene redaktionelle Bewertung.

36 BGH, Urt. v. 21.10.2026 – I ZR 227/25, Rn. 11, 13–23, 63–65 sowie 84–85. Die in Rn. 64 angeführten weiteren Entscheidungen wurden für diesen Nachtrag nicht selbständig gelesen.

4. Berufsrecht und Kanzleipraxis

Zustellungsrecht / Kanzleiorganisation

Das eEB-Datum als Organisations- und Beweisrisiko

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.09.2026 – 13 UF 92/26 · ECLI:DE:OLGBB:2026:0924.13UF92.26.00

Raphael Slowik (Herausgeber) · Bearbeitung: Redaktion MZfA

Ein aus dem persönlichen beA versandtes elektronisches Empfangsbekenntnis kann auch dann den früheren Fristbeginn beweisen, wenn der Anwalt behauptet, eine Mitarbeiterin habe es während seiner Abwesenheit abgegeben. Wer persönlichen Zertifikatszugriff pflichtwidrig ermöglicht, schafft zugleich Authentizitäts-, Organisations- und Wiedereinsetzungsrisiken.

I. Ausgangsproblem

Rn. 1Das eEB wies den 6. April 2026 als Zustellungsdatum aus. Der Anwalt trug vor, er habe die Entscheidung erst am Folgetag persönlich wahrgenommen; eine Mitarbeiterin habe das eEB während seiner Abwesenheit versandt. Die Fristberechnung knüpfte deshalb intern an den späteren Zeitpunkt an.37

II. Tragende Gründe

Rn. 2Das OLG behandelte das im eEB erklärte Datum als beweiskräftig. Die Behauptung eines unautorisierten Mitarbeiterversands entkräfte diese Beweiswirkung nicht vollständig. § 26 Abs. 1 RAVPV verbietet die Überlassung des persönlichen Zertifikats und verpflichtet zur Geheimhaltung der PIN. Wer einen technisch gleichwirkenden Drittzugriff ermöglicht, muss sich nach der Entscheidung die Erklärung zurechnen lassen.38

Rn. 3Unabhängig davon sah der Senat Organisationsmängel. Die Fristenkontrolle hätte das bereits abgesandte eEB und das darin ausgewiesene Datum mit der internen Fristnotiz abgleichen müssen. Der Wiedereinsetzungsantrag müsse lückenlos darlegen, wer mit welchen Zugangsmitteln gehandelt habe und wie der Fehler trotz der konkreten Organisation entstehen konnte.39

III. Kritische Einordnung und Praxisfolge

Rn. 4Gesicherte Feststellung. Der Beschluss trägt sein Ergebnis auf zwei Ebenen: Beweiswirkung und Zurechnung des eEB einerseits, Organisationsverschulden bei Fristenberechnung und -kontrolle andererseits. Bereits deshalb kann ein späterer manueller Eingangsstempel das elektronisch erklärte Datum nicht schlicht ersetzen.

Rn. 5Eigene redaktionelle Bewertung. Praktisch überzeugt, dass ein selbst eröffneter Sicherheitsbruch keine günstigere Beweislage erzeugt. Dogmatisch bleibt die Zurechnung des Zustellungswillens sorgfältig von der bloßen technischen Absendung zu trennen. Die inzwischen gelesenen amtlichen Vergleichsentscheidungen stützen diese Differenzierung: Das BSG verlangt für den Gegenbeweis mehr als den bloßen Vortrag eines unautorisierten Mitarbeiterversands und knüpft die Zurechnung an die bewusst eröffnete Nutzungsmöglichkeit (Rn. 11–17). Das OLG Bremen stellt bei rechtswidriger Überlassung von Signaturkarte und PIN gemäß § 166 BGB analog auf die Mitarbeiterin als Wissensvertreterin ab und hält interne Nutzungsbeschränkungen im Außenverhältnis für unbeachtlich.40

Rn. 6Eine zusätzliche Beweisgrenze zeigt die im Beschluss behandelte eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin: Sie beschrieb den Empfang, die Sortierung und die Vorlage der Post, bestätigte aber gerade nicht den behaupteten eigenen Versand des eEB. Wer den Vortrag des Anwalts als bewiesenen Mitarbeiterversand zusammenfasst, beseitigt damit einen entscheidenden Unterschied zwischen Behauptung und Glaubhaftmachung. Das OLG musste nicht von einem vollständig bestätigten alternativen Geschehensablauf ausgehen.41

Rn. 7Eigene redaktionelle Bewertung. Zulässige organisatorische Mitarbeit und die Nutzung des persönlichen Zertifikats sind auseinanderzuhalten. Die Entscheidung rechtfertigt kein pauschales Verbot jeder delegierten Postfacharbeit. Sie betrifft vielmehr einen behaupteten Zugriff, der die persönliche Erklärungssphäre des Berufsträgers nach außen öffnet. Eine Freigabe in der Kanzleisoftware ersetzt nicht die Prüfung, ob die konkrete Rolle diese Erklärung rechtlich und technisch abgeben darf.

Rn. 8Der Mindestprozess besteht aus vier Kontrollen: persönliche Zertifikate und PIN personenbezogen halten; eEB-Abgabe nur in freigegebenen Rollen zulassen; jedes versandte eEB samt Datum in die Fristenkontrolle übernehmen; bei der Endkontrolle eEB-Datensatz, Zustellungsdokument und Fristnotiz gegeneinander prüfen.

5. Rechtspolitik

Berufsrecht / Geldwäscheprävention

AMLA-Standards: Prüfsteine statt vorweggenommener Rechtsfolgen

BRAK und 28 Rechtsanwaltskammern · Resolution vom 22.10.2026

Raphael Slowik (Herausgeber) · Bearbeitung: Redaktion MZfA

BRAK und 28 Rechtsanwaltskammern lehnen aktuelle AMLA-Entwürfe für technische Regulierungsstandards und Leitlinien ab. Die Resolution formuliert gewichtige Prüfsteine für Mandatsgeheimnis, kleine Kanzleien und risikobasierte Aufsicht; sie ändert aber weder bestehende Pflichten noch ersetzt sie die Prüfung jedes einzelnen AMLA-Entwurfs.

I. Position der Kammern

Rn. 1Fremde Auffassung. Die Resolution bekennt sich zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, beanstandet jedoch Komplexität, Datenpunkte, Berichtslasten und eine aus Sicht der Kammern unzureichende Trennung zwischen Finanz- und Nichtfinanzsektor. Sie verlangt Schutz für Verschwiegenheit, Berufs- und Mandatsgeheimnis und verweist auf den begrenzten persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich anwaltlicher Verpflichtung.42

II. Gesicherter Regelungsstand

Rn. 2Die Resolution ist eine berufs- und rechtspolitische Position. Sie setzt keinen technischen Standard außer Kraft und begründet keine Übergangsregel. Kanzleien dürfen bestehende Geldwäscheprozesse deshalb nicht mit dem Hinweis auf die Resolution reduzieren.

III. Eigene Einordnung und Praxisfolge

Rn. 3Eigene redaktionelle Bewertung. Die Kritik an banktypischen Daten- und Kontrolllogiken ist als Prüfprogramm plausibel. Ob ein konkreter AMLA-Entwurf die jeweilige Ermächtigungsgrundlage überschreitet oder privilegierte Informationen unverhältnismäßig erfasst, lässt sich aber nur aus dessen Wortlaut, delegierter Befugnis und Schutzmechanismen beantworten.

Rn. 4Gesicherte Feststellung. Die am 28. Oktober 2026 erneut geprüfte AMLA-Übersicht unterscheidet sieben für die anwaltliche Praxis besonders naheliegende Regelungsstränge: Risikoprofile im Nichtfinanzsektor (Art. 40 Abs. 2 AMLD), Verdachtsmeldungsformate (Art. 69 Abs. 3 AMLR), laufende Überwachung (Art. 26 Abs. 5 AMLR), unternehmensweite Risikobewertung (Art. 10 Abs. 4 AMLR), gruppenweite Mindestanforderungen (Art. 16 Abs. 4, Art. 17 Abs. 3 AMLR), Kundensorgfalt (Art. 28 Abs. 1 AMLR) sowie die Abgrenzung von Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen beziehungsweise verbundenen Transaktionen (Art. 19 Abs. 9 AMLR). Die ersten vier Konsultationen sind geschlossen; für die drei letztgenannten RTS weist AMLA Abschlussberichte aus. Diese Verfahrensstände sind keine Aussage über eine bereits geltende Detailpflicht.43

Rn. 5Volltextbefund zu Art. 40 Abs. 2 AMLD. Der 43-seitige Konsultationsentwurf sieht für kleine Verpflichtete ein vereinfachtes Aufsichtsregime vor. Als „klein“ gelten danach nur Einheiten mit weniger als fünf Vollzeitäquivalenten und weniger als 600.000 Euro Jahresumsatz. Für sie soll die Zahl der Risikodatenpunkte reduziert werden; Angaben zur Qualität der internen Kontrollen sollen grundsätzlich entfallen. Der Entwurf belässt der Aufsicht jedoch die Möglichkeit, bei erhöhtem Sektorrisiko den vollständigen Indikatorensatz auch von kleinen Einheiten zu verlangen. Vorgeschlagen ist eine Anwendung ab Dezember 2028.44 Damit ist die Kritik der Kammern an Belastungen kleiner Kanzleien nicht gegenstandslos; sie muss sich aber mit den tatsächlich vorgesehenen Erleichterungen und deren engen Schwellen auseinandersetzen.

Rn. 6Abschlussberichte zu Art. 16/17, 19 und 28 AMLR. Die am 28. Oktober 2026 vollständig gelesenen AMLA-Abschlussberichte tragen sämtlich das Datum 30. September 2026. Der Art.-19-Bericht führt Kriterien zur Abgrenzung von Geschäftsbeziehungen, gelegentlichen und verbundenen Transaktionen aus, führt aber mangels festgestellter zusätzlicher unionsweiter Hochrisiken keine weiteren niedrigeren Sorgfaltsschwellen ein. Der Art.-28-Bericht verfolgt einen horizontalen, risikobasierten Kundensorgfaltsrahmen für Finanz- und Nichtfinanzsektor; eine weitergehende Vereinfachung der vereinfachten Sorgfalt über Art. 33 AMLR hinaus lehnt AMLA als mandatsüberschreitend ab. Der Art.-16/17-Bericht beschränkt den gruppeninternen Informationsaustausch auf Relevanz und „need to know“, verweist zum Schutz von Berufsgeheimnis und Legal Privilege ausdrücklich auf Art. 70 Abs. 2 AMLR und konsolidiert den Drittstaatenaustausch. Die drei Entwürfe sind der Kommission zur Annahme vorgelegt, aber noch nicht als verbindliche Rechtsakte im Amtsblatt veröffentlicht.45

Rn. 7Art. 10 Abs. 4 AMLR und weitere Einzelentwürfe. Der vollständig gelesene Konsultationsentwurf zu Art. 10 Abs. 4 AMLR schlägt vier sektorübergreifende Mindestanforderungen an die unternehmensweite Risikobewertung vor, betont Eigenverantwortung und Verhältnismäßigkeit und ergänzt Informationsquellen. Er unterscheidet die unternehmensweite von der kundenbezogenen Risikobewertung; beide sollen einander informieren, aber nicht ersetzen. Die Konsultation ist geschlossen; die angekündigten finalen Leitlinien waren zum Prüfzeitpunkt noch nicht veröffentlicht. Für Art. 69 Abs. 3 AMLR belegen die amtlichen Unterlagen ein unionsweit verwendbares Format für Verdachtsmeldungen und Transaktionsaufzeichnungen, für Art. 26 Abs. 5 AMLR Grundsätze zur Aktualisierung von Kundendaten und zur Transaktions- und Aktivitätsüberwachung.46

Rn. 8Eigene redaktionelle Bewertung. Die Resolution arbeitet als übergreifender Warnruf, nicht als Ersatz für eine instrumentenbezogene Subsumtion. Die jetzt gelesenen Abschlussberichte schwächen pauschale Aussagen: AMLA hat Einwände des rechtsberatenden und sonstigen Nichtfinanzsektors teilweise in Schutzverweise, Verhältnismäßigkeitsklauseln und eine begrenzte Informationsweitergabe übersetzt. Das beantwortet noch nicht, ob jede Einzelregel die anwaltliche Verschwiegenheit praktisch hinreichend schützt. Die weitere Prüfung muss deshalb instrumentenbezogen nach Ermächtigungsgrundlage, persönlichem Anwendungsbereich, Risikoklasse, konkreten Datenpunkten, Zugriffsrechten, Aufbewahrung, Meldeprivileg und Schutz privilegierter Informationen erfolgen.

6. Legal Tech und Digitalisierung

ERV / Kanzleitechnik

beA-Notfallprozess: Identität, Ersatzweg und Dokumentation

OLG Brandenburg 13 UF 92/26 und OVG Berlin-Brandenburg OVG 6 RM 29/26

Raphael Slowik (Herausgeber) · Bearbeitung: Redaktion MZfA

Die beiden Entscheidungen markieren entgegengesetzte, aber zusammengehörige Risiken: Ein fremder Zugriff auf das persönliche beA kann dem Anwalt zugerechnet werden; die Nutzung des persönlichen beA einer Kollegin heilt die eigene technische Störung gleichwohl nicht. Ein belastbarer Notfallprozess muss Authentizität und Ersatzform gleichzeitig sichern.

I. Identität ist kein Komfortmerkmal

Rn. 1Persönliche Zugangsmittel begründen Vertrauen in die Herkunft einer Erklärung. Wer Zertifikat und PIN oder eine technisch gleichwirkende Zugriffsmöglichkeit öffnet, gefährdet dieses Vertrauen und erschwert den Gegenbeweis. Die Pflicht aus § 26 Abs. 1 RAVPV ist deshalb nicht bloß IT-Hygiene, sondern Teil der prozessualen Risikokontrolle.47

II. Störung ist ein eigener Tatsachenvortrag

Rn. 2Der Störungsfall verlangt gleichzeitig technischen und rechtlichen Nachweis. Protokolldatei, Screenshot, Fehlermeldung und Zeitpunkt können die technische Seite dokumentieren; der Schriftsatz muss den zulässigen Ersatzweg und die unverzügliche Glaubhaftmachung erfüllen. Eine interne Ticketnummer ersetzt die prozessuale Erklärung nicht.

III. Kontrollmodell

Rn. 3Eigene redaktionelle Bewertung. Ein praxistaugliches Modell umfasst fünf Zustände: normaler Versand; delegierter Versand unter eigener Verantwortung; Störung vor Fristablauf; erkannter Fehlversand; nachträgliche Entdeckung. Für jeden Zustand müssen Verantwortlicher, erlaubter Übermittlungsweg, Nachweis und Eskalation feststehen. Der entscheidende Mehrwert liegt nicht in einer weiteren Checkliste, sondern in der Zuordnung beweisbarer Daten zu der jeweils einschlägigen Rechtsfolge.

Rn. 4Die Kanzlei sollte den Notfallablauf mindestens jährlich und nach wesentlichen beA-Änderungen testen. Herstellerangaben über Rollen- oder Vertreterfunktionen sind dabei technische Informationen; ihre rechtliche Wirkung ist anhand der Prozessordnung, der RAVPV und der konkreten Signaturform gesondert zu prüfen.

47 § 26 Abs. 1 RAVPV; OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.09.2026 – 13 UF 92/26.

Arbeitsprozessrecht / Legal Tech / anwaltliche Eigenverantwortung

Halluzinierte Fundstellen und die Grenzen unterschriebener Fremdtexte

BAG, Beschluss vom 30.09.2026 – 2 AZN 339/26 · ECLI:DE:BAG:2026:300926.B.2AZN339.26.0 · inhaltlich vertieft am 30.10.2026

Raphael Slowik (Herausgeber) · Bearbeitung: Redaktion MZfA

Der Beschluss behandelt zwei selbständig tragende Zulässigkeitshürden: die eigenverantwortliche anwaltliche Prüfung eines Fremdtextes und die gesetzlich erforderliche Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes. Falsche Fundstellen sind dabei nicht der Nachweis eines bestimmten KI-Einsatzes, sondern Teil einer konkreten Indizienwürdigung. Eine belastbare Kanzleipraxis muss deshalb Quellenprüfung und Rechtsmittelprüfung auseinanderhalten und beide sicherstellen.

I. Fremde Zuarbeit und eigene Verantwortung

Rn. 1Der Vertretungszwang verlangt nach dem BAG eine eigene geistige Bearbeitung durch den postulationsfähigen Rechtsanwalt. Fremde Textvorbereitung ist nicht ausgeschlossen. Der Anwalt muss den Inhalt jedoch selbständig prüfen, sich das Ergebnis zu eigen machen und die Verantwortung dafür übernehmen. Seine Unterschrift begründet regelmäßig den entsprechenden Rechtsschein. Erst wenn zweifelsfrei feststeht, dass er einen fremden Text ohne eigene Prüfung unterzeichnet hat, wird diese Regel erschüttert.48

Rn. 2Damit setzt der Senat weder persönliche Alleinautorenschaft noch einen bestimmten Schreibstil voraus. Entscheidend ist der tatsächliche Verantwortungsanteil. Die rechtliche Frage lautet nicht, wer zuerst Sätze formuliert hat, sondern ob die berufliche Prüfung vor Einreichung stattfand. Diese Unterscheidung gilt ebenso für Mandantenzuarbeit, Kanzleimitarbeit und technische Textgenerierung.

II. Die konkrete Indizienwürdigung und ihre Grenzen

Rn. 3Im entschiedenen Fall betrachtete das BAG Gestaltung und Inhalt gemeinsam. Genannt werden ungewöhnliche Hervorhebungen, eine fehlende anwaltstypische äußere Einordnung, Anzeichen einer Textzulieferung aus dem persönlichen Umfeld der Partei und erhebliche inhaltliche Unstimmigkeiten. Besonders ins Gewicht fielen nicht existente oder inhaltlich falsch zugeordnete Entscheidungen. Diese Fehler hätten sich bei der geforderten Kontrolle nicht in dieser Form halten dürfen.49

Rn. 4Eine nach Fristablauf abgegebene Erklärung, die volle Verantwortung übernehmen zu wollen, beseitigte den Mangel nicht. Die erforderliche anwaltliche Bearbeitung muss innerhalb des maßgeblichen Einreichungs- und Begründungsrahmens erfolgt sein. Eine spätere Verantwortungsformel ersetzt weder eine zuvor unterbliebene Prüfung noch eine fristgerechte ordnungsgemäße Begründung.50

Rn. 5Die Bezeichnung als „KI-Urteil“ verdeckt einen Teil des Problems. Das Gericht behandelt halluzinierte Fundstellen und nimmt auf Sorgfaltspflichten bei KI-Zuarbeit Bezug. Es stellt aber weder ein bestimmtes System noch eine gesicherte technische Entstehungsgeschichte des Schriftsatzes fest. Der tragende Maßstab ist herkunftsunabhängig. Ein ungeprüfter menschlicher Fremdtext kann ebenso scheitern; ein eigenverantwortlich geprüfter technisch unterstützter Text ist nicht allein wegen seiner Entstehung unwirksam.

III. Eine zweite selbständige Hürde: der Zulassungsgrund

Rn. 6Die Beschwerde scheiterte außerdem an den Darlegungsanforderungen des § 72a Abs. 3 ArbGG. Die Entscheidung erschöpft sich deshalb nicht in der Zurückweisung einer bloßen Unterschriftsleistung. Das BAG beanstandete auch, dass die als grundsätzlich bezeichnete Frage auf das Ergebnis des Einzelfalls zielte und die erforderliche Klärungsbedürftigkeit nicht ausreichend aufgezeigt war.51

Rn. 7Für eine Divergenzrüge genügt es nicht, die angegriffene Entscheidung als falsch zu bezeichnen oder Textstellen anderer Urteile nebeneinanderzustellen. Erforderlich ist die Gegenüberstellung tragender abstrakter Rechtssätze im gesetzlichen Vergleichsrahmen. Das BAG weist zudem darauf hin, dass der BGH nicht zu den in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG für diese Divergenzkonstellation benannten Gerichten gehört. Für eine Gehörsrüge sind wiederum der konkret übergangene Vortrag und seine Entscheidungserheblichkeit darzulegen.52

Rn. 8Eigene redaktionelle Bewertung. Darin liegt die wichtigste praktische Ergänzung zur Quellenkontrolle: Ein korrekt zitiertes Urteil macht eine Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht zulässig. Die Quelle muss nicht nur existieren und richtig wiedergegeben sein, sondern für den geltend gemachten Zulassungsgrund rechtlich verwendbar sein. Der Prüfpfad braucht deshalb eine eigenständige Matrix aus Zulassungsgrund, erforderlicher Darlegung und tatsächlich vorgetragenem Tatsachen- oder Rechtssatz.

IV. Keine Stilpolizei, sondern nachweisbare Fachprüfung

Rn. 9Kritisch ist die Rolle äußerer Gestaltungsmerkmale. Ungewöhnliche Hervorhebungen oder ein fehlender vertrauter Briefkopf belegen für sich genommen keine fehlende anwaltliche Durchdringung. Die im Ausgangsmaßstab verlangte Eindeutigkeit muss auch in der Anwendung erhalten bleiben. Der Beschluss sollte daher nicht als Legitimation verstanden werden, unübliche oder unbeholfene Gestaltung mit unwirksamer Vertretung gleichzusetzen. Ausschlaggebend bleibt die Gesamtheit der festgestellten Umstände.

Rn. 10Für die Haftungsprüfung folgt daraus ebenfalls kein Automatismus. Eine unwirksame Prozesshandlung kann eine Pflichtverletzung indizieren; ein Schaden und dessen Zurechnung sind damit noch nicht festgestellt. Gerade die zusätzliche unzureichende Zulassungsbegründung verlangt eine getrennte hypothetische Betrachtung: Hätte eine ordnungsgemäß geprüfte und fristgerecht eingereichte Begründung überhaupt eine realistische prozessuale Erfolgsperspektive eröffnet? Der BAG-Beschluss entscheidet keinen Anwaltsregress.

Rn. 11Der praktische Mindeststandard besteht aus drei sachlichen Prüfungen: Existieren die zitierten Originale und tragen sie die zugeordnete Aussage? Erfüllt der Text die konkrete Verfahrensfunktion einschließlich Antrag, Zulässigkeit und Fallbezug? Hat der verantwortliche Berufsträger gerade die eingereichte Endfassung geprüft? Ein automatischer Linktest beantwortet nur einen kleinen Teil der ersten Frage. Eine gegengezeichnete Checkliste allein beweist noch keine inhaltliche Durchdringung.

Rn. 12Die vom Gericht erwähnten Aufsätze von Kilian und Riehm/Valerius sind weiterhin nur mittelbar über den Beschluss erschlossen. Ihre Positionen werden hier nicht als selbst gelesene Literatur wiedergegeben. Vor einer wissenschaftlichen Endfassung sind insbesondere die Anforderungen an dokumentierbare Eigenprüfung und die Gefahr überschießender Rückschlüsse aus einzelnen Zitierfehlern anhand zugänglicher Originalbeiträge weiter zu diskutieren.53

48 BAG, Beschl. v. 30.09.2026 – 2 AZN 339/26, ECLI:DE:BAG:2026:300926.B.2AZN339.26.0, Rn. 2–4.

49 BAG, a.a.O., Rn. 5–8. Die einzelnen Indizien werden als gerichtliche Würdigung, nicht als selbständige Vermutungsregeln wiedergegeben.

50 BAG, a.a.O., Rn. 9.

51 BAG, a.a.O., Rn. 10–13; § 72a Abs. 3 ArbGG.

52 BAG, a.a.O., Rn. 14–22, insbesondere Rn. 15–16 zur Divergenz; § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG.

53 Literaturzugänge ausschließlich mittelbar aus BAG, a.a.O., Rn. 8: Kilian, NJW 2026, 633, sowie Riehm/Valerius, RDi 2025, 612; keine Originallektüre und keine eigenständige Wiedergabe ihrer Thesen.

Literaturmonitor

KI-Leitungsverantwortung und der schweigende Mandant: zwei offene Leseaufträge

NJW 43/2026 · Heftveröffentlichung 20.10.2026

Raphael Slowik (Herausgeber) · Bearbeitung: Redaktion MZfA

Das öffentliche Inhaltsverzeichnis von NJW 43/2026 weist zwei redaktionell relevante Beiträge aus. Weil die Volltexte nicht zugänglich waren, dokumentiert die MZfA ausschließlich Metadaten, Zugriffsumfang und konkrete Leseaufträge; eine fachliche Besprechung unterbleibt.

I. Der schweigende Mandant

Rn. 1T. Geber, „Der schweigende Mandant“, NJW-aktuell 43/2026, Haftungsseite, S. 16, ist nur über Titel, Autorabkürzung, Rubrik und Fundstelle belegt.54 Fallgestaltung, These und Rechtsprechungsbezug sind unbekannt. Der Titel rechtfertigt den Leseauftrag, nicht die Annahme einer konkreten Pflichtverletzung.

II. Strafrechtliche Leitungsverantwortung beim KI-Einsatz

Rn. 2Alexander Ressos, „Strafrechtliche Leitungsverantwortung beim Einsatz Künstlicher Intelligenz“, NJW 43/2026, S. 3127 ff., ist über Inhaltsverzeichnis und redaktionelles Kurzabstract erschlossen. Danach geht es um die Zurechnung algorithmisch erzeugter Entscheidungen und die Bedeutung außerstrafrechtlicher Standards. Die KI-Verordnung bestätigt den unionsrechtlichen Regelungsrahmen, ersetzt jedoch den ungelesenen Aufsatz nicht.55

III. Nächste redaktionelle Handlung

Rn. 3Bis zum Redaktionsschluss wurden das öffentliche Inhaltsverzeichnis, Beck-aktuell und öffentlich auffindbare Autorennachweise erneut geprüft. Ein frei zugänglicher Volltext oder belastbarer Vorabdruck war nicht auffindbar. Bei Geber bleiben Fallbezug, Warn- und Dokumentationspflichten sowie Mandatsbeendigung offen. Bei Ressos sind die herangezogenen Straftatbestände, die Funktion der KI-Verordnung, Gegenargumente und verfassungsrechtlichen Grenzen erst am Originaltext zu erfassen. Dieser Literaturmonitor ist deshalb keine inhaltliche Auswertung der ungelesenen Volltexte und vertritt zu deren Thesen keine eigene Sachposition.