I. Der Anwalt im steuerrechtlichen Beratungsfeld
Die Grenze zwischen anwaltlicher und steuerberatender Tätigkeit ist in der Praxis fließend. Anwälte sind nach § 3 Nr. 2 StBerG befugt, in steuerlichen Angelegenheiten zu beraten. Diese Befugnis korrespondiert mit einer umfassenden Beratungspflicht: Wer steuerrechtliche Beratung anbietet oder im Rahmen eines Mandats steuerrechtliche Fragen berührt, schuldet die Sorgfalt eines Fachmanns auf diesem Gebiet.
Die Herausforderung: Steuerrecht ist ein hochspezialisiertes Rechtsgebiet mit einem außerordentlich dichten normativen Umfeld (AO, EStG, KStG, UStG, GewStG, zahlreiche Sondergesetze und eine umfangreiche Verwaltungspraxis). Ein Anwalt, der steuerrechtliche Fragen im Kontext eines anderweitigen Mandats berührt, ohne über ausreichende steuerrechtliche Expertise zu verfügen, setzt sich erheblichem Haftungsrisiko aus.
II. Die Hinweispflicht auf steuerliche Aspekte
Der BGH hat in mehreren Entscheidungen die Pflicht des Anwalts zur steuerrechtlichen Beratung präzisiert. Grundsatz: Ein Anwalt, der kein Steuerrechtsspezialist ist, muss nicht selbst steuerrechtliche Beratung leisten. Aber er muss auf die Notwendigkeit steuerrechtlicher Beratung hinweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass steuerrechtliche Aspekte für den Mandanten relevant sind.
Diese Pflicht hat zwei Dimensionen. Erstens die aktive Dimension: Der Anwalt muss die steuerrechtlichen Aspekte des Mandats zumindest in Grundzügen erkennen und bewerten. Wenn er erkennt, dass eine Transaktion erhebliche steuerrechtliche Implikationen hat, muss er den Mandanten darauf hinweisen und ihm empfehlen, einen Steuerberater hinzuzuziehen. Zweitens die passive Dimension: Wenn der Mandant selbst fragt, ob steuerliche Aspekte relevant sind, muss der Anwalt ehrlich antworten – auch wenn er die steuerliche Frage selbst nicht lösen kann.
III. Übergabe an den Steuerberater: Koordinationspflichten
In der Praxis arbeiten Anwälte und Steuerberater häufig an denselben Mandaten zusammen. Diese Konstellation führt zu Koordinationspflichten: Wer ist für welche Aspekte zuständig? Wie wird sichergestellt, dass keine Lücken entstehen? Wer überwacht die Koordination?
Die Rechtsprechung hat entschieden: Wenn Anwalt und Steuerberater an einem Mandat beteiligt sind, ohne klare Zuständigkeitsabgrenzung, haftet jeder für seinen Bereich – aber auch für Koordinationsversäumnisse. Wer erkennt, dass der andere Teil einen Fehler macht oder eine wichtige Frage übersieht, muss dies kommunizieren.
IV. Typische Haftungsfälle an der Schnittstelle Recht/Steuer
In der Praxis treten anwaltliche Haftungsfälle an der Schnittstelle Recht/Steuer typischerweise in folgenden Konstellationen auf: Erstens bei Unternehmensverkäufen: Der Anwalt gestaltet den Kaufvertrag, ohne die steuerliche Optimierung der Transaktion (Asset Deal vs. Share Deal, Verlustvorträge, Grunderwerbsteuer) hinreichend zu berücksichtigen. Zweitens bei Gesellschaftsgründungen: Der Anwalt wählt die Rechtsform, ohne die steuerlichen Konsequenzen der Gesellschafterstruktur zu prüfen.
Drittens bei Erbfällen und Nachfolgeplanung: Der Anwalt berät zur Erbschaftsgestaltung, ohne die erbschaftsteuerlichen Implikationen vollständig zu berücksichtigen. Viertens bei internationalen Sachverhalten: Der Anwalt berät zu einer grenzüberschreitenden Transaktion, ohne die Konsequenzen für die Steuerpflicht in Deutschland und im Ausland zu berücksichtigen.
V. Verjährung und Schadensberechnung bei Steuerschäden
Die Verjährung von Haftungsansprüchen wegen steuerrechtlicher Beratungsfehler weist eine Besonderheit auf: Der Schaden entsteht oft nicht zum Zeitpunkt der fehlerhaften Beratung, sondern erst, wenn der Steuerbescheid ergeht oder wenn eine Betriebsprüfung den steuerlichen Fehler aufdeckt. Dies kann den Verjährungsbeginn erheblich hinauszögern.
Die Schadensberechnung bei Steuerschäden ist komplex. Zu berücksichtigen sind: erstens die entgangene Steuerersparnis, die bei richtiger Beratung erzielt worden wäre; zweitens eventuelle Nachzahlungszinsen und Säumniszuschläge; drittens die Kosten für die nachträgliche Korrektur. Abzuziehen sind jedoch die Steuervorteile, die der Mandant tatsächlich hatte – eine vollständige Rückabwicklung ist nicht möglich.
VI. Fazit
Die Anwaltshaftung an der Schnittstelle zum Steuerrecht ist ein Bereich, der erhebliche praktische Bedeutung hat und strukturell unterbelichtet ist. Anwälte, die regelmäßig Mandate mit steuerrechtlichen Berührungspunkten bearbeiten, sollten ihre eigene Kompetenz klar einschätzen, aktiv auf die Notwendigkeit steuerrechtlicher Beratung hinweisen und mit Steuerberatern klare Zuständigkeitsabgrenzungen vereinbaren.
