I. Der Regressprozess als Prozess im Prozess
Der Regressprozess gegen den Anwalt hat eine besondere Struktur: Er ist häufig ein Prozess im Prozess. Der Kläger - der Mandant - muss nicht nur nachweisen, dass der beklagte Anwalt eine Pflichtverletzung begangen hat. Er muss auch nachweisen, was ohne diese Pflichtverletzung passiert wäre. Wenn der Fehler in einem gerichtlichen Verfahren begangen wurde, bedeutet das: Das Gericht im Regressprozess muss den hypothetischen Ausgang des Erstverfahrens beurteilen.
Diese Struktur macht den Regressprozess aufwendig und beweisrechtlich komplex. Das Gericht muss sich in der Regel mit dem Recht und den Tatsachen des Erstverfahrens befassen, die oft Jahre oder Jahrzehnte zurückliegen. Wichtige Zeugen sind möglicherweise nicht mehr erreichbar, Akten sind möglicherweise vernichtet, und die beteiligten Richter können sich oft nicht mehr erinnern.
II. Vorprozessuale Phase: Außergerichtliche Geltendmachung
Bevor ein Regressprozess eingeleitet wird, empfiehlt sich typischerweise eine außergerichtliche Geltendmachung. Dies hat mehrere Vorteile: Erstens kann sie zur schnellen Regulierung führen, wenn der Anwalt oder sein Versicherer die Haftung anerkennt. Zweitens löst sie die Verjährungshemmung nach § 203 BGB aus (wenn Verhandlungen stattfinden). Drittens gibt sie Gelegenheit, den Sachverhalt zu klären, ohne die Kosten eines Prozesses zu riskieren.
Das außergerichtliche Geltendmachungsschreiben sollte präzise formuliert sein: Es muss die behauptete Pflichtverletzung konkret beschreiben, den Schaden beziffern und die Kausalität darlegen. Vage Formulierungen riskieren, dass der Versicherer die Regulierung ablehnt und argumentiert, der Anspruch sei nicht substantiiert.
Praxistipp: Das außergerichtliche Geltendmachungsschreiben sollte eine Frist zur Stellungnahme setzen (typisch: 4 Wochen) und ankündigen, dass bei Nichtreaktion Klage erhoben wird. So entsteht auch juristischer Druck ohne sofortige Prozesskosten.
III. Klageerhebung: Zuständigkeit und Streitwert
Für den Regressprozess gegen den Anwalt ist das Landgericht zuständig, sofern der Streitwert 5.000 Euro übersteigt (§ 23 Nr. 1 GVG). Bei Streitwerten über 5.000 Euro ist das Landgericht erstinstanzlich zuständig (§ 71 Abs. 1 GVG). Besondere sachliche Zuständigkeiten (etwa für Spezialgerichte) bestehen im Anwaltshaftungsrecht grundsätzlich nicht.
Der Streitwert des Regressprozesses richtet sich nach dem behaupteten Schaden. Bei Fristversäumnissen ist das der Wert des entgangenen Anspruchs. Bei Beratungsfehlern ist es die Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem hypothetisch besseren Ergebnis. Bei Prozessführungsfehlern ist es in der Regel der Betrag, um den das Urteil schlechter ausfiel als bei pflichtgemäßem Verhalten.
IV. Beweissicherung: Das Fundament des Prozesses
Die Beweissicherung ist für den Regressprozess von entscheidender Bedeutung. Der Kläger muss folgende Beweise sichern und vorlegen: Erstens die Unterlagen aus dem Erstmandat: Mandatsvertrag, Schriftverkehr mit dem Anwalt, erhaltene Beratungen (schriftlich oder protokolliert), Gerichtsunterlagen aus dem Erstverfahren. Zweitens den Nachweis der Pflichtverletzung: typischerweise durch Sachverständigengutachten eines anderen Rechtsanwalts. Drittens den Nachweis des Schadens: Bezifferung des entgangenen Anspruchs oder des entstandenen Mehraufwands.
Ein besonders wichtiges Beweismittel ist das Sachverständigengutachten. Der Sachverständige – typischerweise ein erfahrener Rechtsanwalt des gleichen Fachgebiets – muss beurteilen, ob der beklagte Anwalt die gebotene Sorgfalt eingehalten hat. Die Auswahl des Sachverständigen ist strategisch bedeutsam: Er muss sowohl fachlich kompetent als auch unparteiisch sein.
V. Der Sachverständigenbeweis: Chancen und Risiken
Der Sachverständigenbeweis hat im Regressprozess eine zentrale Bedeutung, ist aber auch mit Risiken verbunden. Erstens besteht das Risiko, dass der Sachverständige zugunsten des Berufskollegen urteilt – das Solidaritätsproblem der Anwaltschaft. Dem kann der Kläger begegnen, indem er einen Sachverständigen wählt, der keine persönliche Nähe zum Beklagten hat, und indem er dem Sachverständigen klare, konkrete Fragestellungen vorgibt.
Zweitens besteht das Risiko, dass der Sachverständige einen zu breiten Ermessensspielraum gewährt – also die Sorgfaltspflicht so weit definiert, dass das Verhalten des Beklagten noch vertretbar erscheint. Dem kann der Kläger begegnen, indem er im Beweisbeschluss präzise Einzelfragen formuliert und nicht nur nach der Gesamtbewertung fragt.
VI. Prozessuale Taktik: Der Prozessverlauf
Im Regressprozess gelten die allgemeinen Grundsätze des Zivilprozessrechts. Besondere Bedeutung hat aber die frühzeitige Klarstellung des Klagebegehrens: Der Kläger muss präzise formulieren, welche Pflichtverletzung er behauptet, welchen Schaden er erlitt und warum die Pflichtverletzung kausal für den Schaden war. Unklarheiten in diesem Stadium können später kaum noch korrigiert werden.
Ein weiterer taktischer Aspekt: Die Frage, ob auf Zahlung oder auf Feststellung geklagt wird. Bei unsicherem Schadensumfang kann eine Feststellungsklage sinnvoller sein – sie ist kostengünstiger und hemmt die Verjährung. Bei klarem Schadensumfang sollte direkt auf Zahlung geklagt werden.
VII. Vergleich und Regulierung
Regressprozesse enden häufig im Vergleich, weil beide Seiten das Risiko des Verfahrens scheuen. Für den Mandanten kann ein Vergleich attraktiv sein, wenn der Sachverhalt Unsicherheiten birgt – etwa bei der Kausalitätsfrage. Für den Anwalt und seinen Versicherer kann ein Vergleich attraktiv sein, um Reputationsrisiken und Prozesskosten zu vermeiden.
Ein fairer Vergleichsrahmen berücksichtigt: den behaupteten Schaden, die Wahrscheinlichkeit der Pflichtverletzung, die Wahrscheinlichkeit der Kausalität, die Prozesskosten und das Prozesskostenrisiko. Ein Vergleich, der weniger als 50 Prozent des behaupteten Schadens abbildet, ist in den meisten Fällen für den Kläger ungünstig.
VIII. Fazit
Der Regressprozess gegen den Anwalt ist ein anspruchsvolles prozessuales Instrument. Seine Erfolgschancen hängen von der Qualität der Beweissicherung, der Präzision der Klageschrift und der Auswahl des Sachverständigen ab. Mandanten, die Regressansprüche geltend machen wollen, sollten frühzeitig einen auf Anwaltshaftung spezialisierten Anwalt hinzuziehen – der gelegentliche Witz, dass man für einen Fehler seines Anwalts einen anderen Anwalt braucht, ist rechtlich vollständig korrekt.
