I. Rechtsnachfolge und Verfahrenskontinuität

1Eine Verschmelzung verändert die beklagte Partei, ohne den anhängigen Rechtsstreit notwendig zum Stillstand zu bringen. Mit der Eintragung gingen Vermögen und Verbindlichkeiten der bisherigen Beklagten auf die übernehmende Gesellschaft über; die übertragende Gesellschaft erlosch. Das BAG behandelt den Eintritt der Rechtsnachfolgerin als gesetzlichen Parteiwechsel. Eine Klageänderung ist dafür auch in der Revisionsinstanz nicht erforderlich.1

2Die prozessuale Kontinuität folgt allerdings nicht allein aus der wirtschaftlichen Fortführung des Unternehmens. Sie knüpft an die konkrete Gesamtrechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz an. Deshalb sind die Registereintragung und die Identität der übernehmenden Gesellschaft der Ausgangspunkt der Prüfung. Die Entscheidung erlaubt keine pauschale Gleichsetzung von Verschmelzung, bloßer Umfirmierung und Einzelübertragung eines Betriebs.1

II. Vollmacht, Unterbrechung und Zustellung

3Im entschiedenen Fall trat keine Unterbrechung ein: Die bisherige Beklagte war anwaltlich vertreten, eine Aussetzung war nicht beantragt worden. Das BAG wendet § 246 Abs. 1 ZPO an und lässt die Prozessvollmacht entsprechend § 86 ZPO fortwirken. Ihr Umfang nach § 81 ZPO erfasst Prozesshandlungen und Zustellungen. Eine neue Vollmachtsurkunde ist damit nicht allein wegen der Verschmelzung Voraussetzung des Verfahrensfortgangs.2

4Auch die Verwendung der früheren Parteibezeichnung führte hier nicht zur Unwirksamkeit. Die Rechtsnachfolgerin war eindeutig identifizierbar; die Bezeichnung konnte berichtigt werden. Diese Lösung überzeugt, weil sie die Bestimmbarkeit der Partei und die gesicherte Vertretung höher gewichtet als eine überholte Firmenangabe. Sie entbindet jedoch nicht davon, den Rechtsnachfolgefall frühzeitig mitzuteilen: Eine vermeidbare Unklarheit über den tatsächlichen Rechtsträger lässt sich nicht durch das Schlagwort Rubrumsberichtigung lösen.3

III. Folgerung für die Prozessführung

5Für die Praxis empfiehlt sich eine zusammenhängende Dokumentation von Registerstand, Rechtsnachfolge, Vertretung und Zustellungsadressat. Gesondert ist zu entscheiden, ob ein Aussetzungsantrag veranlasst ist; die Fortsetzung im Streitfall beruhte gerade auf dessen Ausbleiben. Materiell-rechtlich ging es daneben um die Anrechnung von Beschäftigungszeiten nach einem bestimmten Sozialtarifvertrag. Die dortige Ablehnung der Anrechnung früherer Tätigkeit für einen anderen Arbeitgeber darf nicht zu einer allgemeinen Aussage über sämtliche Vorbeschäftigungszeiten erweitert werden.24

Fußnoten

  1. BAG, Urteil vom 23.07.2026 – 6 AZR 34/26, Rn. 18–21, insbesondere § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UmwG.
  2. BAG, Urteil vom 23.07.2026 – 6 AZR 34/26, Rn. 23–24.
  3. BAG, Urteil vom 23.07.2026 – 6 AZR 34/26, Rn. 25–27.
  4. BAG, Urteil vom 23.07.2026 – 6 AZR 34/26, Rn. 33–43: Auslegung des konkreten Sozialtarifvertrags.

Quelle und Einordnung

BAG, Urteil vom 23. Juli 2026 – 6 AZR 34/26. Das Entscheidungsdatum ist vom Veröffentlichungsdatum dieser Besprechung zu unterscheiden.

Originalquelle öffnen · Rechtsprechungsübersicht · MZfA