1. Das Problem

Darf ein Rechtsanwalt die Wiedereinsetzung verlieren, weil er nach einer beA-Störung zusätzlich einen formfehlerhaften Computerfax-Versand versucht hat?

2. Die berührte Pflicht

Fristgebundene Schriftsätze müssen formgerecht eingehen; technische Übermittlungshindernisse und die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung sind rechtzeitig und konkret darzulegen. Ein bloßer Hinweis auf eine allgemeine Störung genügt dafür nicht ohne Weiteres.

3. Die Entscheidung

Der BGH beanstandet zunächst sowohl die Form des Computerfaxes als auch die Glaubhaftmachung der technischen Unmöglichkeit der beA-Übermittlung (Rn. 14–26). Der Beschluss ist deshalb keine allgemeine Erleichterung der Ersatzeinreichung. Zugleich korrigiert der Senat die Verschuldensprüfung: War der alternative Übermittlungsweg im konkreten Fall nicht zumutbar, darf ein dennoch unternommener fehlerhafter Versuch die Wiedereinsetzung nicht allein deshalb verhindern. Maßgeblich sind insbesondere Rn. 38–42. Die Sache wird zurückverwiesen; eine endgültige Wiedereinsetzung spricht der BGH nicht aus.

Amtliche Quelle zur Entscheidung

4. Eigene Einordnung

Überzeugend ist die Trennung zwischen geschuldeter Sorgfalt und zusätzlichem Rettungsversuch. Wer mehr versucht, als vernünftigerweise verlangt werden kann, sollte dadurch nicht schlechter stehen. Der Gedanke darf aber nicht in eine allgemeine Freistellung vom technischen Notfallmanagement umgedeutet werden. Ob ein Faxversand unzumutbar war, bleibt eine konkrete Frage des Einzelfalls. Ebenso wenig wird ein misslungener Versand nachträglich formwirksam. Für die Anwaltshaftung ist nochmals zu unterscheiden: Selbst ein zurechenbarer Verfahrensfehler belegt noch nicht den ersatzfähigen Schaden und den hypothetischen Ausgang des Vorprozesses.

5. Praktische Folge

Ein Notfallablauf sollte eigene Übermittlungsversuche, Fehlermeldungen und zeitliche Abläufe sichern und die formgerechte Nachholung sowie einen vorsorglichen Wiedereinsetzungsantrag gesondert prüfen. Besonders wichtig ist der Hinweis in Rn. 44: Eine gerichtliche Frist zur Stellungnahme verschiebt die gesetzliche Wiedereinsetzungsfrist nicht. Die Fristenkontrolle darf deshalb nicht auf den nächsten gerichtlichen Hinweis warten. Für die Mandantenprüfung sind Versandprotokoll, Störungsnachweis, Gerichtshinweise und die jeweils verfügbaren Alternativen getrennt auszuwerten. Erst diese Rekonstruktion erlaubt eine belastbare Aussage darüber, ob ein anwaltlicher Fehler für einen endgültigen Rechtsverlust ursächlich geworden ist.

Quellen und Fundstellen

BGH, Beschluss vom 30.07.2026 – I ZB 85/25, amtlicher Volltext; insbesondere Rn. 14–26, 38–44. ECLI:DE:BGH:2026:300726BIZB85.25.0.

§ 130d ZPO; § 234 ZPO. Vertiefung: beA-Prüfvermerk und rechtliches Gehör.

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