I. Eingriff und Schranke sind getrennt zu prüfen

1Die wiedererkennbare Übernahme einer Rhythmussequenz greift zunächst in geschützte Rechte ein. Der BGH verneint deshalb nicht den Eingriff, sondern bejaht seine Rechtfertigung durch § 51a UrhG. Im behandelten Zeitraum ab dem 7. Juni 2021 scheiterten die geltend gemachten Ansprüche an der Pastiche-Schranke. Zitatrecht und unwesentliches Beiwerk rechtfertigten die Nutzung hingegen nicht. Diese Trennung schützt davor, die Kürze eines Samples mit rechtlicher Bedeutungslosigkeit gleichzusetzen.1

II. Erkennbarkeit statt bloßer Behauptung

2Unter Aufnahme der unionsgerichtlichen Vorgaben verlangt der BGH einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog mit dem Ausgangswerk. Die neue Schöpfung muss daran erinnern und wahrnehmbare Unterschiede aufweisen; eine humoristische Absicht ist nicht zwingend. Zugleich ist Pastiche kein Auffangbegriff für jede kreative Nutzung. Maßgeblich ist die Erkennbarkeit für jemanden, dem das Ausgangswerk bekannt ist. Eine bloß nachträglich behauptete Hommage ersetzt diese objektive Prüfung nicht.2

3Im Streitfall trugen die konkreten musikalischen Feststellungen die Einordnung: Die entlehnte Sequenz führt in eine andere musikalische Gestaltung und ein anderes Genre hinein. Der BGH billigt diese tatrichterliche Würdigung. Daraus lässt sich keine feste Sekundenregel ableiten. Für die Beratung empfiehlt sich vielmehr, verwendetes Material, Funktion im neuen Werk und wahrnehmbare Auseinandersetzung konkret zu dokumentieren. Die bloße Bezeichnung als Remix oder Sampling sagt für sich genommen noch nichts über die Zulässigkeit aus.3

III. Wirtschaftliche Interessen bleiben Teil der Prüfung

4Der Drei-Stufen-Test verlangt daneben die Prüfung der normalen Verwertung und der berechtigten Interessen der Rechtsinhaber. Der BGH berücksichtigt insbesondere den Abstand zwischen den Werken, eine fehlende Konkurrenzsituation und den Vortrag zu Vermarktungschancen. Der kommerzielle Charakter der Nutzung reicht im konkreten Fall nicht aus, um eine ungebührliche Beeinträchtigung zu begründen. Ein entgangenes Lizenzgeschäft wird dadurch nicht generell bedeutungslos; seine tatsächliche Grundlage und sein Verhältnis zur erlaubten Nutzung bleiben erklärungsbedürftig.4

5Der Gewinn der Entscheidung liegt in der Verbindung von künstlerischer Einzelfallanalyse und wirtschaftlicher Folgenprüfung. Für Rechteinhaber wie Nutzer ist deshalb ein reiner Schlagwortvortrag riskant. Überzeugend ist eine Argumentation, die sowohl die erkennbare Werkbeziehung als auch mögliche Verwertungskonflikte belegt. Die Entscheidung betrifft den festgestellten Musikfall und den genannten Zeitraum; sie legitimiert weder jede Übernahme noch sämtliche früheren Nutzungen rückwirkend.134

Fußnoten

  1. BGH, Urteil vom 03.09.2026 – I ZR 74/22, Metall auf Metall VI, Rn. 16–23.
  2. BGH, Urteil vom 03.09.2026 – I ZR 74/22, Rn. 26–34. Die EuGH-Maßstäbe werden hier nach ihrer Darstellung und Anwendung durch den BGH wiedergegeben.
  3. BGH, Urteil vom 03.09.2026 – I ZR 74/22, Rn. 35–41.
  4. BGH, Urteil vom 03.09.2026 – I ZR 74/22, Rn. 42–48, insbesondere die Feststellungen zu Verwertungschancen in Rn. 46.

Quelle und Einordnung

BGH, Urteil vom 3. September 2026 – I ZR 74/22, Metall auf Metall VI; ECLI:DE:BGH:2026:030926UIZR74.22.0. Amtlicher Volltext; Entscheidungsdatum und Veröffentlichung dieser Besprechung werden getrennt ausgewiesen.

Originalquelle öffnen · Rechtsprechungsübersicht · MZfA