1. Das Problem in einem Satz
Beginnt die kenntnisabhängige Verjährung eines Regressanspruchs bereits, wenn der Mandant ein nachteiliges Berufungsurteil kennt, obwohl er daraus die anwaltliche Pflichtverletzung noch nicht erkennen kann?
2. Welche Pflichtverletzung war berührt?
Im zugrunde liegenden Fall stand im Raum, dass für einen zweiten Rechtsstreit keine erneute Deckungsanfrage beim Rechtsschutzversicherer gestellt worden war. Für die Haftung genügte dieser Vorwurf allein jedoch nicht. Zu prüfen waren Auftrag, erforderliche anwaltliche Handlung, Kausalität und Schaden.
3. Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH verneinte einen Erfahrungssatz, nach dem die Kenntnis eines nachteiligen Berufungsurteils regelmäßig schon die erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von einer anwaltlichen Pflichtverletzung begründet. Erforderlich sind vielmehr bekannte Umstände, aus denen auch ein juristischer Laie erkennen kann, dass der Rechtsberater vom geschuldeten Vorgehen abgewichen ist und dadurch ein Schaden entstanden sein kann.
Einordnung für die Fallprüfung
Urteilskenntnis, Kenntnis des Schadens und Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände sind nicht gleichzusetzen. Maßgeblich können insbesondere die Klarheit der Entscheidungsgründe, anwaltliche Erläuterungen und der dokumentierte Kenntnisstand des Mandanten sein. Für die Prüfung empfiehlt sich eine datierte Chronologie sämtlicher Entscheidungen, Hinweise und Beratungen.
Die Entscheidung macht eine Einzelfallprüfung notwendig. Sie verschiebt den Beginn der Verjährung nicht automatisch; sie verlangt eine konkrete Begründung dafür, wann die maßgeblichen tatsächlichen Umstände erkennbar waren.
Quellen und Entscheidungsnachweis
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 – IX ZR 18/24, Entscheidungsnachweis; § 199 BGB. Anlass der Besprechung ist die Darstellung bei Add Legal.