1. Das Problem
Reicht es bei Vermögensverfall aus, dass ein Rechtsanwalt auf fehlende Mandanten- und Fremdgelder auf seinem Konto verweist, um eine Gefährdung der Mandanteninteressen auszuschließen?
2. Die berührte Pflicht
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO dient dem Schutz der Mandanten bei Vermögensverfall. Eine Ausnahme von der angenommenen Gefährdung setzt besondere Umstände voraus; die Feststellungslast liegt beim Rechtsanwalt (Rn. 15). Maßgeblich sind rechtlich abgesicherte Schutzmaßnahmen, nicht bloß selbstauferlegte Beschränkungen (Rn. 16–17).
3. Die Entscheidung
Der BGH lehnt Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufungszulassung und das Eilverfahren mangels Erfolgsaussicht ab. Auch der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bleibt erfolglos. Der Kläger wollte durch Parteivernehmung belegen, dass sich keine Mandanten- oder Fremdgelder auf seinem Konto befänden. Das beantwortet nach dem Senat jedoch nicht die Frage nach einer rechtlich abgesicherten Schutzmaßnahme. Bloß freiwillige, rückgängig zu machende Beschränkungen tragen die Ausnahme nicht (Rn. 15–17).
4. Eigene Einordnung
Eine Momentaufnahme des Kontostands ist nicht gleichbedeutend mit einer belastbaren Schutzorganisation. Der Beschluss ergänzt die Liquiditätsfrage um die eigenständige Prüfung der Gefährdung von Mandanteninteressen. Er ist kein Nachweis einer tatsächlich erfolgten Veruntreuung und keine Haftungsverurteilung.
5. Praktische Folge
Bei der Prüfung einer Schutzorganisation ist zwischen einer freiwilligen Zusage und einer rechtlich gesicherten Beschränkung zu unterscheiden. Ein leerer Kontostand allein beantwortet diese Frage nicht. Für einen individuellen Schadensersatzanspruch bleiben die konkrete Pflichtverletzung, ihre Ursächlichkeit und der Schaden gesondert nachzuweisen.
Quellen und Fundstellen
ECLI:DE:BGH:2026:140826BANWZ.BRFG.23.26.0. In die BGH-Datenbank eingespielt am 02.09.2026; diese Angabe ist vom Entscheidungsdatum und der Veröffentlichung dieser Besprechung zu unterscheiden.
Weiterführend: Vermögensverfall: Immobilienwerte und verfügbare Liquidität.
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