I. Vorschlag und geltendes Recht

2Die DAV-Stellungnahme zur Vorbereitung einer neuen EU-Opferrechtsstrategie verbindet spezialisierte Vertretung mit einem frühen, kostenfreien Zugang zu qualifizierter Erstberatung für mutmaßlich Geschädigte bestimmter Straftaten. Hinzu treten Forderungen nach ausreichender Finanzierung und personeller Ausstattung. Daraus entstehen noch keine unmittelbar durchsetzbaren neuen Ansprüche.1

3Für die fachliche Diskussion ist zunächst zu unterscheiden, welche Maßnahme einen Rechtsakt, welche eine Finanzierungsentscheidung und welche eine organisatorische Umsetzung benötigt. Der Oberbegriff einer europäischen Strategie beantwortet diese Frage nicht. Eine Beratung darf deshalb einen politischen Vorschlag weder als bereits verfügbares Leistungsangebot noch als neue Pflicht eines einzelnen Rechtsanwalts darstellen.

II. Qualität braucht überprüfbare Kriterien

4Eine zusätzliche Spezialisierung sollte an konkreten Kompetenzen gemessen werden: erforderliche Verfahrenskenntnisse, typische Beratungssituationen und Fortbildung. Dagegen lässt sich einwenden, dass höhere Zugangshürden das verfügbare Beratungsangebot verengen könnten. Dieser mögliche Zielkonflikt verlangt Angaben zur regionalen Erreichbarkeit und zum tatsächlichen Qualifikationsbedarf; die bloße Bezeichnung einer Spezialisierung löst ihn nicht.

5Bei kostenfreier Erstberatung ist zwischen rechtlicher Berechtigung und praktischer Nutzung zu trennen. Unklare Zuständigkeiten oder lange Wartezeiten könnten ein formal bestehendes Angebot entwerten. Dies sind hier formulierte Prüfhypothesen, keine erhobenen Befunde über ein bestimmtes Versorgungssystem. Umgekehrt darf aus fehlenden Daten nicht auf die Wirkungslosigkeit des Vorschlags geschlossen werden.

III. Ressourcen als Teil der Wirksamkeitsprüfung

6Der DAV hebt den Zusammenhang neuer Aufgaben mit Personal- und Sachmitteln hervor. Daraus lässt sich ein sinnvoller Bewertungsrahmen entwickeln: Wer erreicht die Beratung, welche Qualität ist überprüfbar und wer stellt die erforderlichen Ressourcen bereit? Dieser Rahmen sollte auch alternative Organisationsmodelle und mögliche Gegenwirkungen erfassen.2

7Für die anwaltliche Praxis bleibt die Stellungnahme vorerst ein Anlass zur Beobachtung und zum begründeten Widerspruch. Eine abschließende Reformbewertung benötigt zusätzlich die europäischen Ausgangsunterlagen und belastbare Untersuchungen zur Versorgung. Der Beitrag bewertet die argumentative Struktur des DAV-Vorschlags; er behauptet weder eine bereits beschlossene Reform noch deren empirisch bewiesenen Erfolg.

Fußnoten

  1. DAV, Stellungnahme Nr. 64/2026, September 2026, S. 2, Ziff. 1.1–1.2, und S. 4, Ziff. 7–8.
  2. DAV, Stellungnahme Nr. 64/2026, S. 4, Ziff. 8–9.

Quelle und Einordnung

Anmerkung zur DAV-Stellungnahme Nr. 64/2026, vorbereitet durch die Taskforce Anwalt für Opferrechte, Berichterstatter Dr. Holger-C. Rohne. Die Veröffentlichung vom 09.09.2026 ist ein Sondierungsbeitrag, kein beschlossener EU-Rechtsakt. Die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen wurde hier nicht empirisch untersucht.

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