I. Ausgangspunkt und Normpräzision
2Bierekoven ordnet die Prüfung von KI-Ergebnissen in die anwaltliche Arbeit ein. Die in Abschnitt II ihres Beitrags genannte Verweisung auf § 43a Abs. 2 und 3 BRAO ist zu präzisieren: Absatz 2 regelt die Verschwiegenheit, Absatz 3 die Sachlichkeit; die allgemeine Pflicht gewissenhafter Berufsausübung steht in § 43 Satz 1 BRAO. Die Zuordnung ist praktisch bedeutsam. Eine sachlich formulierte, aber ungeprüfte Ausgabe kann andere Risiken begründen als die Offenlegung zutreffender vertraulicher Tatsachen.123
II. Dienstleisterzugriff als eigenständige Prüfung
3§ 43e BRAO konkretisiert den Geheimnisschutz bei externen Dienstleistungen. Der erlaubte Zugang bleibt auf das Erforderliche begrenzt. Auswahl, Vertrag in Textform und Verpflichtung zur Verschwiegenheit sind eigenständige Anforderungen. Auslandserbringung und unmittelbar einem einzelnen Mandat dienende Leistungen bedürfen zusätzlicher Prüfung; für Letztere verlangt Absatz 5 die Einwilligung des Mandanten. Gesetzliche Ausnahmen und Absatz 6 sind mitzulesen. Datenschutzvorschriften gelten daneben. Ein Datenschutzvertrag allein beantwortet deshalb nicht alle berufsrechtlichen Fragen.4
4Gegen diese Trennung ließe sich einwenden, sie verdoppele Prüfprozesse. Organisatorisch überzeugt der Einwand: Eine gemeinsame Checkliste kann mehrere Maßstäbe abbilden. Inhaltlich darf sie jedoch aus einem erfüllten Prüfschritt nicht die Erfüllung aller anderen ableiten. Ein zuverlässig arbeitendes System kann ungeeignete Zugriffsbedingungen haben. Umgekehrt belegt ein sorgfältig ausgewählter Dienstleister nicht die Richtigkeit jeder generierten Aussage. Diese Unterscheidung ist eine rechtliche Bewertung, kein empirischer Testbefund.
III. Praktische Folgerung und Grenzen
5Für die Praxis empfiehlt sich eine zweigeteilte Freigabe: Vor dem Einsatz sind die dienstleister- und geheimnisbezogenen Voraussetzungen zu dokumentieren; vor Verwendung des Ergebnisses sind dessen entscheidende Tatsachen, Quellen und Schlussfolgerungen zu prüfen. Verantwortlichkeit und Abbruchkriterien sollten ausdrücklich festgelegt werden. Das ist ein organisatorischer Umsetzungsvorschlag aus den geprüften Normen, keine gesetzlich vorgeschriebene Formularform und keine gerichtlich bestätigte KI-Checkliste.34
6Die Einordnung nach der KI-Verordnung und die datenschutzrechtlichen Einzelvoraussetzungen sind nicht Gegenstand dieser begrenzten Anmerkung. Sie übernimmt insbesondere keine pauschale Aussage zur Hochrisikoeinstufung anwaltlicher Systeme. Die Abgrenzungsfragen des § 43e Abs. 5 BRAO werden anhand des konkreten Leistungsmodells zu vertiefen sein; ohne gelesene Kommentarliteratur wird hierzu kein Meinungsstand behauptet. Ebenso wenig enthält der Beitrag eine Produktempfehlung oder einen Nachweis von Effizienzgewinnen.
Fußnoten
- Christiane Bierekoven, KI-gestützte Rechtsberatung der Zukunft, AnwBl 2026, 204, Heft 3/2026, Onlinefassung vom 15.09.2026, Abschnitt II; vollständig gelesen am 17.09.2026. ↩
- § 43a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BRAO (Verschwiegenheit und Sachlichkeit), geltender Normtext, Abruf 17.09.2026. ↩
- § 43 Satz 1 BRAO (gewissenhafte Berufsausübung), geltender Normtext, Abruf 17.09.2026. ↩
- § 43e Abs. 1–8 BRAO, insbesondere Abs. 1–3 zu Zugang, Auswahl und Vertrag, Abs. 4–7 zu zusätzlichen Voraussetzungen und Ausnahmen sowie Abs. 8 zum Datenschutz; Abruf 17.09.2026. ↩
Quelle und Einordnung
Die Onlinefassung von Christiane Bierekovens Beitrag wurde vollständig geprüft; ihr sichtbares Datum lautet 15.09.2026. Der redaktionelle Printnachweis lautet AnwBl 2026, 204 (Heft 3/2026); ein genauer Printtag ist nicht belegt. Normtexte der §§ 43, 43a und 43e BRAO erneut geprüft am 17.09.2026. Keine eigene Produktprüfung. Kommentarliteratur zu den Grenzfällen des § 43e Abs. 5 BRAO wurde nicht im Volltext ausgewertet; deren abschließende Behandlung bleibt einer vertieften Untersuchung vorbehalten.