I. Kontrollzweck und Entscheidungsverantwortung

1Alexander Archner untersucht die institutionelle Vorabkontrolle von Schiedssprüchen als Instrument der Vollstreckungssicherung. Ihr praktischer Ansatz ist einleuchtend: Fehler sollen vor Unterzeichnung auffallen, nicht erst bei der gerichtlichen Kontrolle. Der Begriff Scrutiny bezeichnet jedoch kein einheitliches gesetzliches Prüfprogramm. Ob und wie geprüft wird, ergibt sich aus der jeweiligen Schiedsordnung. Eine allgemeine Garantie späterer Anerkennung oder Vollstreckbarkeit folgt daraus nicht.12

2Die seit dem 1. Juni 2026 geltenden ICC-Regeln verorten die Prüfung in Art. 37. Der Entwurf wird vor Unterzeichnung dem Gerichtshof vorgelegt. Dieser kann Änderungen der Form verlangen und auf sachliche Gesichtspunkte hinweisen, ohne die Entscheidungsfreiheit des Schiedsgerichts zu beeinträchtigen. Die institutionelle Freigabe betrifft die Form. Bereits diese Differenzierung spricht dagegen, die Vorabkontrolle als zweite Instanz für die Sachentscheidung zu behandeln.2

II. Qualitätssicherung ist kein Ersatz für rechtliches Gehör

3Die Grenze verläuft dort, wo aus einem internen Hinweis ein neuer tragender Gesichtspunkt der Entscheidung wird. Für Verfahren mit deutschem Schiedsort bleiben Gleichbehandlung und rechtliches Gehör nach § 1042 Abs. 1 ZPO maßgeblich. Die Parteien können Verfahrensregeln vereinbaren, aber keine zwingenden Garantien abbedingen. Auch Art. 23 Abs. 4 der ICC-Regeln verlangt ein faires Verfahren und eine angemessene Möglichkeit zum Sachvortrag.3

4Daraus folgt nach hier vertretener Auffassung kein pauschaler Anspruch auf Offenlegung sämtlicher interner Prüfbemerkungen. Die ICC-Regeln schützen die Vertraulichkeit der institutionellen Arbeit. Entscheidend ist vielmehr, ob das Schiedsgericht einen für die Parteien nicht vorhersehbaren, entscheidungserheblichen Gesichtspunkt verwerten will. Dann muss es eigenverantwortlich prüfen, ob ergänzendes Gehör erforderlich ist. Eine unreflektierte Übernahme institutioneller Anregungen würde gerade das Verfahrensrisiko erzeugen, das die Kontrolle reduzieren soll.34

III. Maßstab für die Praxis

5Für die Gestaltung einer Schiedsvereinbarung sollte deshalb geklärt werden, welchen Kontrollumfang die gewählte Ordnung tatsächlich vorsieht. Im laufenden Verfahren bleiben Verfahrensverstöße und ihre Bedeutung konkret zu dokumentieren. § 1059 Abs. 2 ZPO zeigt, dass fehlende Möglichkeit zum Vortrag und relevante Verfahrensabweichungen eigenständige Aufhebungsfragen sind. Scrutiny ist in diesem Rahmen ein plausibles Vorsorgeinstrument. Ihre Qualität bemisst sich an erkannten Fehlern und gewahrter Entscheidungsverantwortung, nicht allein am Vorhandensein einer institutionellen Prüfstufe.5

Fußnoten

  1. Alexander Archner, Scrutiny von Schiedssprüchen: interne Vorabkontrolle als Instrument der Vollstreckungssicherung, ZPO-Blog, 09.09.2026, Abschnitte I–VI.
  2. ICC Arbitration Rules 2026, in Kraft seit 01.06.2026, Art. 37 Abs. 1–3.
  3. § 1042 Abs. 1 und 3 ZPO; ergänzend ICC Arbitration Rules 2026, Art. 23 Abs. 4.
  4. ICC Arbitration Rules 2026, Appendix I, Art. 2: Vertraulichkeit der Arbeit des Gerichtshofs und des Sekretariats einschließlich der Kommunikation mit dem Schiedsgericht.
  5. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und d ZPO; beim Verfahrensverstoß nach Buchst. d ist die mögliche Auswirkung auf den Schiedsspruch zu beachten.

Quelle und Einordnung

Ausgangspunkt: Dr. Alexander Archner, „Scrutiny von Schiedssprüchen: interne Vorabkontrolle als Instrument der Vollstreckungssicherung“, ZPO-Blog im Anwaltsblatt, 9. September 2026, Abschnitte I–VI. Der vorliegende Beitrag ist eine eigenständige Einordnung.

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