1. Das Problem
Eine rechtlich sorgfältig vorbereitete Vorsorgeverfügung hilft im entscheidenden Moment wenig, wenn die maßgebliche Fassung nicht verfügbar ist.
2. Die berührte Pflicht
Bei einem entsprechend vereinbarten Vorsorgemandat gehören die Organisation der Dokumente und die klare Abstimmung über Registrierung und Bereitstellung zu den praktisch wichtigen Leistungsfragen. Welche Handlung geschuldet ist, folgt aber weiterhin aus dem konkreten Auftrag und den Umständen, nicht allein aus einer technischen Möglichkeit.
3. Die Änderung
Die am 25.08.2026 verkündete Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung tritt am 01.10.2026 in Kraft. Nach § 1 Abs. 5 neuer Fassung können ergänzend elektronische oder elektronisch beglaubigte Abschriften bestimmter Vorsorgeverfügungen gespeichert werden. § 3 Abs. 2 reserviert den entsprechenden Antrag für institutionelle Nutzer. Rechtsanwälte können nach Maßgabe von § 2 als solche zugelassen werden. Der Text regelt außerdem Dateiformat, Sicherheit, Zugriff sowie Änderungen und Löschungen. Eine umfassende Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit durch die Registerstelle ergibt sich daraus gerade nicht; § 3 Abs. 4 begrenzt deren Prüfung.
4. Eigene Einordnung
Die Erweiterung löst ein Verfügbarkeitsproblem, nicht automatisch ein Wirksamkeitsproblem. Diese Unterscheidung sollte die Beratung prägen. Ein erfolgreicher Upload ist kein Nachweis dafür, dass Vollmacht oder Patientenverfügung den aktuellen Willen vollständig und rechtlich tragfähig wiedergeben. Ebenso darf die gespeicherte Abschrift nicht gedankenlos mit der für eine konkrete Verwendung erforderlichen Urkunde gleichgesetzt werden. Besondere Aufmerksamkeit verdient das Versionsmanagement: Eine später geänderte Verfügung und ein älterer Registerbestand können unterschiedliche Informationen transportieren. Das ist ein konkretes Organisationsrisiko, aber noch kein pauschal feststehender Haftungsfall.
5. Praktische Folge
Vor dem 01.10.2026 sollten betroffene Mandatsabläufe geprüft werden: Wer übernimmt die Registrierung, wer beantragt die Aufnahme der Abschrift, wie werden Format und Vollständigkeit kontrolliert, und wie werden spätere Änderungen weitergegeben? Die tatsächliche technische Verfügbarkeit und eine erforderliche Nutzerzulassung sind gesondert zu verifizieren. Eine kurze Checkliste für Auftrag, Bereitstellung und Aktualisierung hält diese Aufgaben nachvollziehbar fest. Eine allgemeine Pflicht zur rückwirkenden Digitalisierung sämtlicher Altmandate lässt sich dem geprüften Verordnungstext nicht entnehmen.
Quellen und Fundstellen
Vertiefung: Erbrecht und Vorsorge; Organisationspflicht.