I. Änderung und zeitlicher Anwendungsbereich
2Art. 1 der Dritten Änderungsverordnung ändert § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ZVFV und ersetzt die Anlagen 1, 2 und 4. Art. 2 bestimmt den 1. Oktober 2026 als Inkrafttreten. Die bereits im Mai verkündete Änderung gibt deshalb jetzt Anlass zur organisatorischen Vorbereitung. Ein Softwaretermin ist für den Geltungsbeginn nicht maßgeblich.1
3Die verbindliche Nutzung der Formulare richtet sich nach dem jeweiligen Auftrag oder Antrag und den Vorgaben der ZVFV. Aus § 6 lässt sich keine allgemeine Erlaubnis ableiten, über den 1. Oktober 2026 hinaus unverändert alte Formulare zu verwenden: Die dort bezeichneten Übergangsregelungen beziehen sich auf die Umstellung 2025. Welche Abweichungen von einem Formular zulässig sind, bleibt anhand von § 3 gesondert zu beurteilen.2
II. Der konkrete Entwurf als Kontrollgegenstand
4Ein installiertes Update kann vorhandene Arbeitsstände unberührt lassen. Ein älterer Entwurf kann deshalb eine andere Formularfassung enthalten als ein neu erzeugter Antrag. Diese Möglichkeit ist ein organisatorischer Prüfgrund; sie besagt nicht, dass eine bestimmte Software fehlerhaft arbeitet. Die Freigabe sollte sich auf das tatsächlich für die Einreichung erzeugte Dokument beziehen.
5Die Kontrollfragen sind konkret: Welches Formular verlangt die vorgesehene Handlung? Welche Fassung liegt der Ausgabe zugrunde? Entspricht das erzeugte Dokument dem geprüften Inhalt? Ein begrenzter Umstellungstest mit einem vorhandenen Entwurf und einer neuen Eingabe kann diese Schnittstelle sichtbar machen. Eine bloße Herstellerankündigung ersetzt einen solchen Ausgabetest nicht.
III. Organisationsrisiko und Haftungsprüfung
6Für die Umsetzung empfiehlt sich, betroffene Vorlagen und offene Entwürfe zu erfassen, Testausgaben mit dem amtlichen Muster abzugleichen und die verwendete Fassung festzuhalten. Verantwortlichkeit und Abschluss der Prüfung sollten nachvollziehbar sein. Das ist ein praktischer Kontrollvorschlag, keine durch die Änderungsverordnung vorgeschriebene zusätzliche Dokumentationsform.
7Eine Formularabweichung begründet für sich genommen noch keinen Schadensersatzanspruch gegen den beauftragten Rechtsanwalt. Pflichtverletzung und Vertretenmüssen sowie ein dadurch verursachter Schaden sind gesondert zu prüfen. Bei einer verzögerten Vollstreckung kommt es insbesondere darauf an, wie die Durchsetzung bei pflichtgemäßem Vorgehen verlaufen wäre und welche konkrete Vermögenseinbuße aus der Verzögerung entstand.3
Fußnoten
- Dritte Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 08.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 132 vom 13.05.2026, Art. 1 und 2, S. 1–2. ↩
- ZVFV, §§ 1–3 und 6; die Übergangsregelung des § 6 Abs. 1 bezeichnet bis einschließlich 30.09.2025 gestellte Aufträge und Anträge. ↩
- § 280 Abs. 1 BGB; die hypothetische Prüfung des Vollstreckungsverlaufs ist auf den konkreten Schadensvorwurf zu beziehen. ↩
Quelle und Einordnung
Die Verordnung wurde am 13.05.2026 verkündet; der amtliche Regelungstext wurde für den Gesetzgebungsbericht vom 10.09.2026 geprüft. Gegenstand ist die Vorbereitung auf das Inkrafttreten, keine neue September-Verkündung. Ein vollständiger Vergleich sämtlicher Formularfelder und ein Test konkreter Kanzleisoftware sind nicht Gegenstand dieses Beitrags.