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AMLA-Leitlinien: BRAK warnt vor unverhältnismäßiger Dauerüberwachung

Die BRAK kritisiert geplante AMLA-Vorgaben zur laufenden Überwachung von Geschäftsbeziehungen als überzogen und verlangt Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses.

Originalquelle veröffentlicht
17.09.2026
Bei YOU VE veröffentlicht
18.09.2026
Anwendungsbeginn der EU-Geldwäscheverordnung
10.07.2027
Stand
Berufsrecht/Geldwäsche · BRAK-Position zu einem Leitlinienentwurf

Die Bundesrechtsanwaltskammer wendet sich gegen einen Entwurf der europäischen Anti Money Laundering Authority für Leitlinien zu Art. 26 der EU-Geldwäscheverordnung. Nach Darstellung der BRAK sieht der Entwurf detaillierte Vorgaben für die laufende Überwachung von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen vor.

Die BRAK hält die Anforderungen insbesondere für kleinere Kanzleien und Einzelanwältinnen und -anwälte für unverhältnismäßig. Sie verlangt Klarstellungen zugunsten des anwaltlichen Berufsgeheimnisses, des risikobasierten Ansatzes und anwaltlicher Sammelanderkonten. Das ist eine Position der BRAK in einem Konsultationsverfahren, keine Feststellung geltenden Detailrechts.

Die BRAK weist darauf hin, dass die Pflichten der EU-Geldwäscheverordnung ab 10. Juli 2027 gelten sollen. Bis dahin bleiben Inhalt und Reichweite der AMLA-Leitlinien im Entwurfsstadium. Kanzleien sollten die Entwicklung beobachten, aber den Entwurf nicht wie eine bereits verbindliche Arbeitsanweisung behandeln.

Quelle und Nachweis

Bundesrechtsanwaltskammer · Nachrichten aus Berlin · Originalmeldung ↗

Quelle geprüft und erstmals für YOU VE erfasst am 18.09.2026. Öffentlich zugängliche Originalmeldung vollständig gelesen; BRAK-Position, Entwurfsstatus und Anwendungsdatum getrennt wiedergegeben.

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