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Videoverhandlung: BGH verlangt Reaktion nach erster technischer Störung

Nach einer ersten technischen Störung muss die Kanzlei vor dem Folgetermin Ursache und Abhilfe klären und ihre Schritte nachvollziehbar dokumentieren.

Originalquelle veröffentlicht
14.09.2026
Bei YOU VE veröffentlicht
15.09.2026
BGH-Urteil I ZR 31/26
30.07.2026
Stand
Rechtsprechungshinweis · BGH I ZR 31/26

Die BRAK berichtet über das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2026 (I ZR 31/26): Scheitert die Teilnahme an einer Videoverhandlung bereits einmal an technischen Problemen, darf die Kanzlei vor dem nächsten Termin nicht darauf vertrauen, dass sich die Störung von selbst erledigt.

Nach der BRAK-Zusammenfassung verlangt der BGH keine besonderen IT-Kenntnisse. Zumutbar sind aber die Beachtung gerichtlicher Hinweise, die Prüfung der eigenen Technik und bei einer bereits aufgetretenen Störung eine rechtzeitige Ursachenklärung und Abhilfe. Im entschiedenen Fall wurde ein IT-Dienstleister erst nach dem zweiten gescheiterten Termin eingeschaltet.

Für die Kanzleiorganisation folgt daraus kein abstrakter Technik-Erfolg, wohl aber eine dokumentierbare Reaktionspflicht nach dem ersten Warnsignal. Angaben zu Browser, Betriebssystem, Kamera, Mikrofon und den konkreten Einwahlschritten können zudem für den Vortrag zur unverschuldeten Säumnis entscheidend werden.

Quelle und Nachweis

BRAK · Newsroom · Originalmeldung ↗

Quelle geprüft und erstmals für YOU VE erfasst am 15.09.2026. Öffentlich zugängliche BRAK-Originalmeldung vollständig gelesen; das dort verlinkte BGH-Urteil mit Datum und Aktenzeichen als Primärquelle identifiziert.

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