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OLG München: Handverletzung entlastet nicht ohne konkrete Fristsicherung

Eine Erkrankung trägt die Wiedereinsetzung nur, wenn ihre Kausalität konkret dargelegt und zumutbare Fristsicherung einschließlich Vertretung ausgeschöpft wird.

Originalquelle veröffentlicht
15.09.2026
Bei YOU VE veröffentlicht
16.09.2026
OLG München · Beschluss 6 U 1263/26 e
18.08.2026
Stand
Rechtsprechungshinweis · amtlicher Volltext geprüft

Die BRAK weist auf einen Beschluss des OLG München vom 18. August 2026 hin. Ein sich selbst vertretender Rechtsanwalt hatte die bereits verlängerte Berufungsbegründungsfrist versäumt und sich auf Verletzungen an Hand und Fuß berufen. Das Gericht verwarf die Berufung und lehnte Wiedereinsetzung ab.

Nach dem amtlichen Volltext fehlte bereits schlüssiger Vortrag dazu, weshalb weder Diktat noch Signatur und Einreichung mit der nicht verletzten Hand möglich gewesen sein sollten. Unabhängig davon habe der Betroffene trotz einer schon vor Fristablauf absehbaren längeren Erkrankung keine Vertretung organisiert.

Die Entscheidung formuliert keine starre Regel, dass eine Handverletzung stets unbeachtlich wäre. Maßgeblich sind die konkrete Kausalität, glaubhaft gemachte Arbeitsunfähigkeit und die zumutbare Vorsorge. Das OLG nennt außerdem den nicht unternommenen Versuch, die Zustimmung der Gegenseite zu einer weiteren Fristverlängerung einzuholen.

Quelle und Nachweis

BRAK · Newsroom · Originalmeldung ↗

Quelle geprüft und erstmals für YOU VE erfasst am 16.09.2026. BRAK-Meldung und amtlicher Volltext vollständig gelesen; tragende Gründe insbesondere Rn. 10–16 verifiziert.

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