01 · Pflichtversicherung und Deckungsgrund
Welche Pflichtversicherung und welche Fassung des Vertrags sind betroffen? Liegt Leistungsfreiheit vor, oder geht es um eine von vornherein nicht übernommene Gefahr? Diese Ausgangspunkte werden getrennt.
Vermögensschadenhaftpflicht / Gesonderter Prüfauftrag
Die Deckungsentscheidung im Verhältnis zum Versicherungsnehmer beantwortet noch nicht jede Frage zur Leistungspflicht gegenüber dem Geschädigten. Ich untersuche Voraussetzungen, Reichweite und Grenzen des § 117 VVG als eigenständigen Prüfauftrag.
MandatsanfrageWelche Pflichtversicherung und welche Fassung des Vertrags sind betroffen? Liegt Leistungsfreiheit vor, oder geht es um eine von vornherein nicht übernommene Gefahr? Diese Ausgangspunkte werden getrennt.
Welche Bedeutung hat die Leistungsfreiheit im Innenverhältnis für den Dritten? § 117 Abs. 1 VVG wird auf den konkreten Sachverhalt und die einschlägigen Deckungsregelungen angewendet.
Bei Nichtbestehen oder Beendigung des Versicherungsverhältnisses werden die Anzeige an die zuständige Stelle, ihr Zugang und die zeitliche Wirkung nach § 117 Abs. 2 VVG geprüft. Auch eine bestätigte Anschlussversicherung ist zu berücksichtigen.
§ 117 Abs. 3 VVG begrenzt die Leistungspflicht auf die vorgeschriebene Mindestversicherungssumme und die übernommene Gefahr. Zusätzlich wird geprüft, ob Ersatz durch einen anderen Schadensversicherer oder Sozialversicherungsträger erlangt werden kann.
Ob ein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer besteht, wird gesondert nach § 115 VVG geprüft. § 117 VVG begründet keinen allgemeinen Direktanspruch für jeden Anwaltshaftungsfall.
Nach einer Leistung werden Forderungsübergang und Rückgriff nach § 117 Abs. 5 VVG unter Abgrenzung zu § 116 VVG untersucht. Offene Beweisfragen und nächste Schritte werden dokumentiert.
Sie erhalten eine schriftliche Bewertung mit Sachverhalts- und Deckungsübersicht, nachvollziehbarer Zeitachse, rechtlichen Fundstellen und einer begründeten Handlungsempfehlung. Ungeklärte Tatsachen und alternative rechtliche Bewertungen werden ausdrücklich ausgewiesen. Bei Bedarf umfasst der Auftrag auch eine Zweitbewertung einer bereits vorliegenden Deckungs- oder Haftungsentscheidung.
Ein bestimmtes Ergebnis wird nicht vorweggenommen. Prüfungsumfang, Termin und Vergütung werden vor Beginn abgestimmt.
Für die erste Anfrage genügen Ansprechpartner, Prüfungsanlass, wesentliche Beteiligte und bekannte Fristen. Eine vollständige Aktenübersendung erfolgt nach Abstimmung.
MandatsanfrageRechtsstand geprüft am 08.09.2026: § 117 VVG, § 115 VVG und § 116 VVG; für die anwaltliche Berufshaftpflicht § 51 BRAO. Die konkreten berufsrechtlichen Anforderungen sind je Versicherungsnehmer zu bestimmen. Die Darstellung beschreibt den Prüfungsauftrag und ersetzt keine Einzelfallbewertung.
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