1. Das Problem
Kann eine Partei ein zweites Versäumnisurteil abwehren, wenn ihr Anwalt erneut nicht in die Videoverhandlung gelangt und lediglich auf sonst funktionierende Systeme verweist?
2. Die berührte Pflicht
Die Teilnahme an einem Gerichtstermin verlangt eine zumutbare technische Vorbereitung. Wird ein zweites Versäumnisurteil angegriffen, müssen die Umstände einer unverschuldeten Säumnis zudem innerhalb der Berufungsbegründungsfrist vollständig und schlüssig vorgetragen werden. Organisation und Prozessdarlegung sind zwei eigenständige Prüfstellen.
3. Die Entscheidung
Der BGH weist die Revision mit der Maßgabe zurück, dass die Berufung gegen das zweite Versäumnisurteil als unzulässig verworfen wird. Nach dem ersten gescheiterten Termin durfte der Bevollmächtigte nicht ohne weitere Aufklärung auf einen störungsfreien zweiten Versuch vertrauen. Es fehlte insbesondere Vortrag zu rechtzeitigen Maßnahmen gegen das bekannte Problem und zur Beachtung der technischen Hinweise des Gerichts (Rn. 23–31). Die erst nach dem zweiten Ausfall eingeschaltete IT-Unterstützung schloss eine Störung durch Schutzmechanismen nicht aus und justierte nach. Dass ein solches Vorgehen vor dem Termin unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, war nicht dargelegt.
4. Eigene Einordnung
Die überzeugende Grenze verläuft nicht zwischen technikaffinen und technisch unerfahrenen Anwälten. Sie verläuft zwischen einem erstmals auftretenden Ausfall und einer erkannten, unbehandelten Wiederholungsgefahr. Rn. 20 schützt ausdrücklich vor überhöhten Anforderungen an technische Kenntnisse. Daraus folgt aber keine Entlastung von der organisatorischen Entscheidung, rechtzeitig Hilfe einzuschalten. Ebenso wenig begründet das Urteil eine Pflicht, Schutzsysteme pauschal abzuschalten. Gerade eine fachkundige Ursachenklärung muss Funktionsfähigkeit und Sicherheit zusammenbringen.
Kritisch bleibt die Trennung zwischen tatsächlichem Fehlverhalten und fehlender Darlegung. Das Urteil trägt die Unzulässigkeit des Rechtsmittels; es ersetzt keinen Haftungsprozess. Aus einer lückenhaften Berufungsbegründung folgt noch nicht, dass der Mandant bei störungsfreier Teilnahme materiell gewonnen hätte. Ein Regress muss diesen hypothetischen Verlauf zusätzlich rekonstruieren.
5. Praktische Folge
Nach einem fehlgeschlagenen Test oder Termin sollten Fehlermeldungen, die gerichtlichen Vorgaben, das betroffene System, eingeholte Unterstützung und die überprüfte Abhilfe dokumentiert werden. Ein Anruf bei Gericht kann notwendig sein, ersetzt aber nicht die gebotene Vorsorge (Rn. 35–36). Für die Anspruchsprüfung sind deshalb Terminakte, IT-Nachweise und der Inhalt der fristgerechten Rechtsmittelbegründung gemeinsam auszuwerten.
Quellen und Fundstellen
BGH, Urteil vom 30.07.2026 – I ZR 31/26: amtlicher Volltext, insbesondere Rn. 15–17, 20–31, 35–37.
ECLI:DE:BGH:2026:300726UIZR31.26.0. In die BGH-Datenbank eingespielt am 04.09.2026; diese Angabe ist vom Entscheidungsdatum und der Veröffentlichung dieser Besprechung zu unterscheiden.
Weiterführend: beA-Ausfall und Wiedereinsetzung.
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