I. Verbandsforderung und rechtlicher Maßstab
2Der DAV beanstandet auf S. 5 seiner Stellungnahme die zusätzliche Formanforderung an Beschäftigteneinwilligungen und deren praktischen Aufwand. § 26 Abs. 2 BDSG enthält die schriftliche oder elektronische Form, eine Ausnahme für besondere Umstände und einen eigenständigen Maßstab für Freiwilligkeit. Die Reformdiskussion muss deshalb mindestens zwei Fragen trennen: welchen Aufwand die Form verursacht und welchen Nachweis- oder Schutzbeitrag sie leistet.12
3Die Bezeichnung einer Anforderung als zusätzlich entscheidet noch nicht über ihre rechtliche Zulässigkeit. Dafür sind der konkrete unionsrechtliche Maßstab und der nationale Gestaltungsspielraum zu bestimmen. Umgekehrt belegt die Berufung auf einen Schutzgedanken allein noch nicht, dass jede zusätzliche Belastung erforderlich oder angemessen ist. Beides verlangt eine auf die einzelne Regelung bezogene Begründung.
II. Gestaltungsspielraum ist kein Verbot
4Für die Arbeitszeiterfassung verweist der DAV auf S. 8 auf die Entscheidung 1 ABR 22/21 und bezeichnet sie als Urteil. Das amtliche Original weist einen Beschluss des BAG vom 13. September 2022 aus. In Rn. 65–66 behandelt das Gericht einen Spielraum bei der Form des Erfassungssystems, solange der Gesetzgeber diesen nicht konkretisiert hat. Zugleich hebt Rn. 65 hervor, dass Sicherheit und Gesundheitsschutz nicht rein wirtschaftlichen Erwägungen untergeordnet werden dürfen.13
5Daraus folgt als methodische Grenze: Aus einer damals nicht zwingend elektronischen Erfassungsform lässt sich allein weder ein Verbot späterer elektronischer Vorgaben noch deren Verhältnismäßigkeit ableiten. Ein konkreter Vorschlag wäre anhand seines Umfangs, seiner Ausnahmen und seiner Schutzwirkung zu beurteilen. Dieser Vergleich bleibt hier offen, weil der vom DAV angesprochene Referentenentwurf nicht als aktueller Originaltext verifiziert wurde.3
III. Konsequenz für Beratung und Reformdiskussion
6Das naheliegende Gegenargument zur Standardkritik ist ein möglicher Gewinn an Nachweisbarkeit und einheitlicher Durchführung. Eine belastbare Bewertung müsste diesen Gewinn mit technischem Aufwand, Fehleranfälligkeit und weniger belastenden Alternativen vergleichen. Weder ein pauschaler Bürokratieverdacht noch eine abstrakte Schutzbehauptung leisten diesen Vergleich.
7Für die Beratung sind geltende Anforderungen und Reformoptionen getrennt zu dokumentieren. Die Konsultationsstellungnahme selbst hebt keine Pflichten auf. Ihr Wert liegt darin, überprüfbare Einzelfragen sichtbar zu machen. Eine weitergehende Aussage zur unionsrechtlichen Wirksamkeit einzelner Normen oder zur aktuellen Reform des Arbeitszeitrechts setzt ergänzende Original- und Literaturprüfungen voraus.12
Fußnoten
- Deutscher Anwaltverein, Stellungnahme 65/2026 zur Goldplating-Konsultation, veröffentlicht 16.09.2026, S. 5 Abschnitt II und S. 8 Abschnitt V.4; Original-PDF, Abruf 18.09.2026. ↩
- § 26 Abs. 2 BDSG, insbesondere Freiwilligkeit, Formregel, Ausnahme und Informationspflicht; amtlicher Gesetzestext, Abruf 18.09.2026. ↩
- BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21, ECLI:DE:BAG:2022:130922.B.1ABR22.21.0, Rn. 65–66; amtlicher Volltext, Abruf 18.09.2026. Die dort zitierte Literatur wird nicht als selbst ausgewerteter Nachweis übernommen. ↩
Quelle und Einordnung
Begrenzte quellenkritische Einordnung der DAV-Stellungnahme, S. 5 und 8, auf Grundlage der dort angesprochenen Originalnorm und des BAG-Beschlusses vom 13.09.2022. Stand 18.09.2026. Der vom DAV genannte Referentenentwurf, die EU-Konsultationsunterlagen und eine vertiefte Literaturauswertung sind nicht abschließend geprüft. Eine Beurteilung sämtlicher Beispiele oder des aktuellen Gesetzgebungsstands wird damit nicht verbunden.