1. Das Problem

Eine überzeugend formulierte KI-Auswertung kann auf einer unvollständigen Akte beruhen, obwohl ihre einzelnen Zitate stimmen.

2. Die berührte Pflicht

Die anwaltliche Bearbeitung darf die Prüfung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht durch das Vertrauen auf ein technisches Ergebnis ersetzen. Vor dem Einsatz externer Dienste ist außerdem zu klären, ob Mandatsgeheimnisse zugänglich gemacht werden dürfen.

3. Anlass und rechtlicher Rahmen

Roxana Sharifi berichtet im Anwaltsblatt über ein Panel des Deutschen Anwaltstags und hebt das Risiko übersehener Unterlagen hervor (Abschnitt II). Der Tagungsbericht ist ein Diskussionsbeitrag, keine Gerichtsentscheidung und kein Nachweis eines Produktversagens im konkreten Mandat.

§ 43e BRAO verlangt bei einschlägigen Dienstleistungen sorgfältige Auswahl und vertragliche Absicherung. Für den Zugang zu fremden Geheimnissen bei unmittelbar einem einzelnen Mandat dienenden Leistungen enthält Absatz 5 eine Einwilligungsanforderung. Datenschutzrecht bleibt nach Absatz 8 unberührt. Die Einordnung richtet sich nach dem tatsächlichen Dienst; eine pauschale Freigabe sämtlicher KI-Anwendungen folgt daraus nicht.

4. Eigene Einordnung: Drei Stufen der Kontrolle

Ein Prüfprotokoll, das nur richtige und falsche Zitate zählt, setzt zu spät an. Sinnvoll ist eine dreistufige Kontrolle: Zuerst wird festgehalten, welche Unterlagen vorhanden sind. Danach wird geprüft, welche davon das System tatsächlich verarbeitet hat. Erst anschließend folgt die rechtliche Bewertung. Sonst bestätigt die Kontrolle lediglich, dass ein unvollständiger Ausgangsbestand korrekt zusammengefasst wurde.

Diese Abstufung ermöglicht eine sachliche Haftungsprüfung. Ein technischer Fehler ist nicht automatisch eine anwaltliche Pflichtverletzung. Entscheidend wäre, ob eine zumutbare Kontrolle den relevanten Fehler aufgedeckt hätte und ob bei pflichtgemäßem Vorgehen ein anderer Mandatsausgang erreicht worden wäre. Eine allgemeine Herstellerzusage ersetzt die Prüfung des eigenen Arbeitsablaufs nicht.

5. Praktische Folge

Für einen dokumentierten Pilotbetrieb bieten sich begrenzte Aufgaben, ein Aktenverzeichnis, nachvollziehbare Quellenverweise und eine namentliche menschliche Freigabe an. Eine Zusage wie „keine Speicherung“ ersetzt weder die Vertragsprüfung noch die Kontrolle der konkreten Datenwege. Die Empfehlungen betreffen die Organisation der Bearbeitung; sie setzen keinen Nachweis eines bereits eingetretenen Haftungsfalls voraus.

Quellen

Roxana Sharifi, „Einsatz von KI: Nur das ‚Wie‘ ist offen“, Anwaltsblatt, online veröffentlicht am 03.09.2026; Heft 3/2026, AnwBl 2026, 211, insbesondere Abschnitte II und III. Besprochene Veranstaltung: Deutscher Anwaltstag am 12.06.2026.

Rechtlicher Bezug: § 43e BRAO, insbesondere Absätze 2, 3, 5 und 8. Vertiefung: Organisationspflicht und anwaltliche Pflichtverletzung.

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