I. Aussagekraft der gerichtlichen Beanstandung

2Reinerts Beitrag behandelt die Risiken KI-gestützten Prozessvortrags. Im geprüften Original beanstandet das AG Köln erfundene Nachweise und warnt vor bewusst unwahrem Vortrag. Es entscheidet aber einen Umgangsstreit, keinen Regress- oder Deckungsprozess. Die Passage trägt deshalb keine Feststellung eines konkreten Mandantenschadens und auch keine Entscheidung über Versicherungsleistungen.1 Eine deutliche gerichtliche Missbilligung darf diese unterschiedlichen Prüfungsgegenstände nicht verdecken.

II. Haftung und Begrenzung

3Für Schadensersatz verlangt § 280 Abs. 1 BGB eine Pflichtverletzung und einen dadurch entstandenen Schaden; die Regelung zum Vertretenmüssen bleibt gesondert zu beachten.2 Ein falscher Nachweis kann einen Kontrollfehler sichtbar machen. Er beantwortet jedoch nicht, ob ein richtig bearbeitetes Mandat wirtschaftlich günstiger verlaufen wäre. Die eigene redaktionelle Folgerung lautet deshalb: Quellenmangel und schadensrelevanten Nachteil getrennt dokumentieren, statt aus einer Halluzination unmittelbar einen bezifferbaren Anspruch abzuleiten.

4Reinerts pauschale Formulierung gegen eine vertragliche Begrenzung der Haftung für KI-Fehler bedarf einer Einschränkung.3 § 52 Abs. 1 BRAO erlaubt bei fahrlässig verursachten Schäden unter bestimmten Voraussetzungen eine Begrenzung: individuell in Textform bis zur Mindestversicherungssumme, durch vorformulierte Bedingungen bei einfacher Fahrlässigkeit auf deren vierfachen Betrag, sofern entsprechender Versicherungsschutz besteht.4 Das legitimiert keine Freizeichnung von anwaltlicher Prüfung. Es spricht aber gegen ein unterschiedsloses Verbot jeder betragsmäßigen Begrenzung allein wegen des eingesetzten Hilfsmittels.

III. Deckung und praktische Konsequenz

5§ 51 Abs. 3 Nr. 1 BRAO lässt einen Ausschluss für wissentliche Pflichtverletzungen zu. Die Norm erklärt nicht jeden Kontrollfehler zur wissentlichen Pflichtverletzung und entscheidet keinen konkreten Versicherungsfall.5 Umgekehrt ersetzt sorgfältiges Arbeiten die Prüfung von Vertrag, versicherter Tätigkeit und Deckungsumfang nicht. Die erforderliche Endkontrolle und die versicherungsvertragliche Einordnung ergänzen sich; sie sind keine austauschbaren Entlastungsnachweise.

6Für die Kanzleipraxis empfiehlt die Redaktion einen nachvollziehbaren Quellenabgleich vor Einreichung, bei einem Fehler zusätzlich dessen Korrektur und die getrennte Erfassung möglicher Folgen. Eine belastbare Akte sollte zeigen, welche Aussage anhand welches Originals kontrolliert wurde. Offene Deckungsfragen sind am konkreten Bedingungswerk zu prüfen. Eine abschließende Aussage zur Wissentlichkeit oder Leistungsfreiheit setzt die Prüfung des konkreten Versicherungsvertrags und der einschlägigen Deckungsrechtsprechung voraus; sie ist nicht Gegenstand dieser Anmerkung.

Fußnoten

  1. AG Köln, Beschluss vom 02.07.2025 – 312 F 130/25, Rn. 23–24; zum familienrechtlichen Entscheidungszusammenhang Rn. 14, 25–26, amtlicher Volltext. Keine Entscheidung über einen Schadensersatz- oder Deckungsanspruch. ↩
  2. § 280 Abs. 1 BGB, amtlich bereitgestellter Normtext, geprüft am 29.09.2026. ↩
  3. Bettina Reinert, KI-Prozessvortrag als anwaltliche Pflichtverletzung, Anwaltsblatt, 28.09.2026, Abschnitt III, Absatz zur vertraglichen Begrenzung. Onlinebeitrag ohne ausgewiesene Randnummern/Seiten; Volltext gelesen. ↩
  4. § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BRAO, geprüft am 29.09.2026. Keine Aussage über die Wirksamkeit einer konkreten Klausel. ↩
  5. § 51 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 BRAO, geprüft am 29.09.2026. ↩