I. Eigene Kommunikation statt bloßer Vermittlung

2Entscheidend ist die Einbindung des Chatbots in die Kundengewinnung und die Einflussmöglichkeit seines Betreibers. Das OLG behandelt die generierten Angaben als dessen geschäftliche Handlungen. Dass einzelne Antworten ohne menschliche Freigabe entstehen, lässt die Verantwortung für den gewählten Kommunikationsweg nach seiner Auffassung nicht entfallen.1

II. Reichweite und Gegenargument

3Die Beklagte hatte sich auf die autonome Arbeitsweise und die Unsicherheit über die konkrete Fehlerursache berufen. Dem hält das Gericht die steuerbare Ausgestaltung des Systems entgegen. Die Trennung zwischen technischer Entstehung und rechtlicher Zurechnung überzeugt. Wer einen Kommunikationskanal als Teil seines Angebots eröffnet, kann die dort erzeugte Außendarstellung nicht allein deshalb als fremd behandeln, weil sie probabilistisch entsteht.

4Schwieriger ist der Rückschluss von einer nachträglich erfolgreichen Korrektur auf die vorherige Zumutbarkeit derselben Maßnahme. Eine gefundene Fehlerklasse lässt sich häufig gezielter unterbinden als ein noch unbekannter Fehler. Im entschiedenen Fall begrenzt das Gericht dieses Problem jedoch auf vorhersehbare Fragen zu einer wesentlichen Qualifikation. Es lässt ausdrücklich offen, wie provozierende oder suggestive Nutzereingaben zu behandeln wären. Die Entscheidung ist deshalb nicht ohne Sachverhaltsprüfung auf beliebige Systeme übertragbar.2

III. Konsequenzen ohne Haftungsüberdehnung

5Für Kanzleien ergibt sich als eigener redaktioneller Vorschlag: Aussagen über Zulassung, Spezialisierung, Zuständigkeit und Leistungsumfang sollten vor dem Einsatz eines öffentlich erreichbaren Chatbots gezielt geprüft werden. Organisatorisch ist festzulegen, welche Antworten das System überhaupt geben darf und wann es an eine verantwortliche Person verweist. Eine solche Konzeption ist keine Garantie, dass jeder Rechtsverstoß vermieden wird.

6Der hier zugesprochene Unterlassungsanspruch beantwortet zudem nicht sämtliche Fragen eines späteren Schadensersatzprozesses. Schaden, Kausalität, Anspruchsgrundlage und gegebenenfalls Verschulden sind gesondert zu prüfen. Ebenso ersetzt das technische Entfernen einer Fehlfunktion nicht automatisch die rechtliche Prüfung einer fortbestehenden Wiederholungsgefahr.3

Fußnoten

  1. OLG Hamm, Urteil vom 12.05.2026 – 4 UKl 3/25, ECLI:DE:OLGHAM:2026:0512.4UKL3.25.00, Rn. 63–73, insbesondere 70–72; amtlicher Volltext.
  2. OLG Hamm, Urteil vom 12.05.2026 – 4 UKl 3/25, Rn. 30 und 91–96, insbesondere Rn. 95–96; technische Nachbesserung und ausdrücklich offengelassene provozierende Nutzereingaben.
  3. OLG Hamm, Urteil vom 12.05.2026 – 4 UKl 3/25, Tenor sowie Rn. 53, 106 und 112; Unterlassung, Wiederholungsgefahr und Abmahnkosten.

Quelle und Einordnung

Entscheidungsanmerkung zum amtlichen Volltext, Rn. 1–118; Stand 19.09.2026. Der amtliche Dokumentkopf bezeichnet das Urteil als rechtskräftig; im Tenor wurde die Revision zugelassen. Ein Datum des Rechtskrafteintritts wird nicht behauptet. Die Hinweise auf Kanzlei-Chatbots sind eigene Überlegungen, kein vom OLG entschiedener berufsrechtlicher Fall. Die in Rn. 73 angeführte Kommentarliteratur wurde nicht eigenständig gelesen und wird nicht als geprüfter Literaturnachweis übernommen.

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