1. Das Problem

Digitalisierung senkt das Haftungsrisiko nicht schon durch neue Software, sondern erst durch verlässliche Abläufe und qualifizierte Verantwortliche.

2. Die berührte Pflicht

Anwaltliche Organisation muss die zuverlässige Bearbeitung von Mandaten ermöglichen. Wer technische oder administrative Aufgaben delegiert, benötigt dafür geeignete Zuständigkeiten, nachvollziehbare Abläufe und eine dem Risiko angemessene Kontrolle. Ein beruflicher Abschluss ist dabei ein Qualifikationshinweis, keine pauschale Entlastung.

3. Die Änderung

Die neue Fortbildungsprüfungsverordnung für Informationstechnik und Marketing im Rechtswesen ist am 03.09.2026 in Kraft getreten. Bemerkenswert sind ihre ausdrücklich haftungsnahen Inhalte: § 4 nennt den elektronischen Rechtsverkehr und Methoden zur Vermeidung von Organisationsverschulden. § 5 verbindet technische Infrastruktur mit Datenschutz, Datensicherheit, Notfallkonzepten und Unterweisung. Die Bewertung von KI-Chancen und -Risiken gehört nach § 1 Abs. 3 zum Tätigkeitsprofil. Geregelt wird eine Fortbildungsprüfung, nicht die Einführung einer neuen allgemeinen Beschäftigungs- oder Zertifizierungspflicht für Rechtsanwälte.

Amtliche Quelle zur Änderung

4. Eigene Einordnung

Der Mehrwert liegt darin, digitale Arbeit als organisatorische Fachaufgabe sichtbar zu machen. Ein beA-Zugang, ein Dokumentenarchiv oder ein KI-Werkzeug bilden für sich noch kein tragfähiges System. Entscheidend ist, wer Fehler bemerkt, Ausfälle auffängt und die Erledigung nachweist. Die Verordnung bietet dafür einen Qualifikationsrahmen. Sie liefert aber weder einen vollständigen zivilrechtlichen Sorgfaltsmaßstab noch einen Automatismus, mit dem jede Abweichung zum haftungsbegründenden Fehler wird. Ebenso wenig beseitigt die Beschäftigung einer entsprechend qualifizierten Person eigene anwaltliche Prüfungs- und Organisationsaufgaben. Die Trennung zwischen technischem Prozess und rechtlicher Entscheidung bleibt wesentlich.

5. Praktische Folge

Für die Personal- und Prozessplanung eignet sich ein Abgleich des vorhandenen Aufgabenprofils mit §§ 4 und 5: ERV-Kontrolle, Datensicherung, Ausfallplan, Zugriffsrechte und Unterweisung sollten jeweils einer konkret verantwortlichen Person zugeordnet sein. Ob und wie der neue Abschluss hierfür eingesetzt wird, bleibt eine Organisationsentscheidung. Eine sachliche Checkliste sollte Qualifikation, Zuständigkeit und Nachweis trennen. Das ist belastbarer als das Versprechen, Legal Tech mache Haftung durch Automatisierung überflüssig.

Quellen und Fundstellen

Geprüfter-Berufsspezialist-Informationstechnik-Marketing-Rechtswesen-Fortbildungsprüfungsverordnung (BSIMRFPrV) vom 24.08.2026, BGBl. 2026 I Nr. 246, verkündet am 02.09.2026. Insbesondere § 1 Abs. 3 sowie §§ 4 und 5; Inkrafttreten am 03.09.2026 gemäß § 15 (Tag nach der Verkündung).

Vertiefung: KI-Kontrolle in der Mandatsarbeit; beA-Ausfall und Ersatzwege.

Zur MZfA – Monatszeitschrift für Anwaltshaftung