I. Zwei zeitlich getrennte Entscheidungen

2Seit dem 30. April wusste der Prozessbevollmächtigte, dass das Finanzgericht am Termin vom 15. Mai festhalten wollte. Gleichwohl beendete er das Mandat erst am 12. Mai. Der BFH verweist auf früher mögliche Vertretungssuche oder rechtzeitige Niederlegung. Das zurechenbare Versäumnis liegt damit nicht schon im bloßen Bestehen einer Terminkollision, sondern im weiteren Umgang mit der erkennbaren Lage.2

II. Die Zäsur ist keine Haftungsentscheidung

3Der Senat lässt offen, ob der frühere Verlegungsantrag hätte Erfolg haben müssen. Die kurzfristige Mandatsniederlegung bildet für ihn eine neue Zurechnungsgrundlage. Dagegen lässt sich einwenden, dass so ein möglicher Gerichtsfehler in den Hintergrund tritt. Die Begründung überzeugt für die Verfahrenssicherung insoweit, als sie an eine zwischenzeitlich bestehende Handlungsmöglichkeit anknüpft. Sie ersetzt jedoch keine Prüfung von Pflichtverletzung, Kausalität und Schaden in einem späteren Regressprozess.3

4Auch der Verweis des BFH auf § 53 BRAO darf nicht überdehnt werden. Dessen Absatz 1 regelt bestimmte längerfristige Verhinderungs- und Abwesenheitsfälle. Aus einer einzelnen Terminkollision folgt deshalb nicht automatisch eine berufsrechtliche Bestellungspflicht gerade nach dieser Norm. Die konkrete prozessuale Sicherungsanforderung und die allgemeinen Vertretungsregeln sind sauber auseinanderzuhalten.4

III. Konsequenz für die Bearbeitung

5Eigene redaktionelle Folgerung: Sobald eine Verlegung nicht gesichert ist, sollte die Akte den fortgeltenden Termin, realistische Vertretungsoptionen und die Folgen einer Beendigung getrennt ausweisen. Bloßes Wiederholen des ursprünglichen Antrags schafft keine belastbare Ausweichlösung. Zugleich sind noch mögliche Verfahrensrügen zu prüfen: Der BFH behandelt den Verlust der Rüge eines übergangenen Beweisantrags gesondert.5 Diese organisatorische Empfehlung ist keine starre Frist und kein Ersatz für die Umstände des Einzelfalls.

Fußnoten

  1. BFH, Beschluss vom 28.07.2026 – VIII B 47, 48/25, amtliches PDF, Rz. 22–27, S. 4, Original. ↩
  2. BFH, a.a.O., Rz. 10–13 und 26, S. 2–4. ↩
  3. BFH, a.a.O., Rz. 25–27, S. 4. Die regressrechtliche Abgrenzung ist eigene redaktionelle Bewertung, keine Entscheidung des BFH über einen Schadensersatzanspruch. ↩
  4. BFH, a.a.O., Rz. 26; § 53 Abs. 1–3 BRAO, gelesen am 24.09.2026. ↩
  5. BFH, a.a.O., Rz. 30–31, S. 5. ↩