I. Die Tätigkeit bestimmt den Einstieg

2§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG erfasst Rechtsanwälte nach Maßgabe bestimmter Tätigkeiten. Die Zugehörigkeit zum Beruf allein beantwortet daher die Anwendungsfrage nicht. Für die Redaktion folgt daraus: Eine Beschreibung muss den betroffenen Mandatstyp benennen, bevor sie einzelne Geldwäschepflichten als einschlägig behandelt.1 Daraus folgt umgekehrt keine generelle Freistellung anwaltlicher Tätigkeit.

II. Organisation und Meldung sind verschiedene Ebenen

3§ 4 Abs. 1–3 GwG verbindet ein wirksames, nach Art und Umfang angemessenes Risikomanagement mit Risikoanalyse, Sicherungsmaßnahmen und Verantwortung der Leitungsebene.2 Eigene Bewertung: Eine Kanzleianweisung sollte deshalb nicht erst bei einem auffälligen Zahlungseingang beginnen. Sie sollte Zuständigkeiten für die vorgelagerte Einordnung festlegen. Das ist ein organisatorischer Vorschlag, keine vom Gesetz vorgegebene Einheitsvorlage.

4Auf der Meldungsebene enthält § 43 Abs. 2 GwG für Informationen aus Rechtsberatung oder Prozessvertretung eine Ausnahme, begrenzt sie jedoch durch ausdrücklich genannte Rückausnahmen. Daneben ist Absatz 6 zu beachten.3 Weder eine automatische Meldung jedes ungewöhnlichen Vorgangs noch eine ausnahmslose Berufung auf das Beratungsgeheimnis bildet diese Struktur ab. Ob ein konkreter Fall die Voraussetzungen erfüllt, bleibt eigenständig zu prüfen.

III. Gegenargument und praktische Folge

5Gegen eine gestufte Prüfung lässt sich der zusätzliche Aufwand kleiner Kanzleien einwenden. Er rechtfertigt aber keine Vermischung der gesetzlichen Fragen. Eine kurze interne Entscheidungsnotiz kann Tätigkeit, maßgebliche Informationen und rechtliche Einordnung getrennt festhalten. Sie ist ein redaktioneller Vorschlag zur Nachvollziehbarkeit, kein Nachweis, dass jede gesetzliche Dokumentationspflicht damit erfüllt wäre.

6Die praktische Folge ist eine getrennte Prüfung von Tätigkeit, Organisation und Meldung. Hinzu kommt das Informationsverbot des § 47 GwG: Wer eine Meldung prüft oder abgibt, muss die gesetzlichen Grenzen der Unterrichtung von Mandanten und Dritten beachten.4 Die dargestellte Struktur ersetzt keine fallbezogene Prüfung der Rückausnahmen, einschlägigen Verordnungen und Auslegungshinweise, insbesondere bei Immobiliengeschäften.

Fußnoten

  1. § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a–e GwG, Gesetze im Internet, gelesen am 23.09.2026. ↩
  2. § 4 Abs. 1–3 GwG, Gesetze im Internet, gelesen am 23.09.2026; die darin verwiesenen §§ 5 und 6 werden hier nicht vollständig kommentiert. ↩
  3. § 43 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 6 GwG, Gesetze im Internet, gelesen am 23.09.2026. Die Verordnung zu Absatz 6 wurde nicht gelesen; keine abschließende Aussage zu einem Immobilienfall. ↩
  4. § 47 GwG, Informationsverbot und gesetzliche Ausnahmen, Kontrollstand 29.09.2026. ↩