Signatur und Absender zusammen prüfen

2Für die in der Entscheidung des OLG München behandelte Übermittlungskonstellation reicht eine einfache Signatur bei Versand durch eine andere Person nicht aus; erforderlich ist die qualifizierte elektronische Signatur. Die Anmerkung betrifft das persönliche Postfach und behauptet kein allgemeines Verbot delegierter Versendung.1 § 130a Abs. 3 ZPO unterscheidet die qualifizierte elektronische Signatur von der einfachen Signatur mit Übermittlung auf einem sicheren Weg.2

3Für die Kanzleiorganisation zählt daher die dokumentierte Verbindung von verantwortlicher Person, Signatur, Absender und Ausgangskontrolle. Die gesonderte Rechtsprechung zum Gesellschaftspostfach ist hiervon zu unterscheiden; hierzu siehe den Beitrag zum BFH IX R 19/25.

Fußnoten

  1. OLG München, Beschluss vom 07.07.2026 – 7 U 681/26 e, amtlicher Entscheidungsnachweis. Keine Übertragung auf sämtliche Postfacharten. ↩
  2. § 130a Abs. 3 und 4 ZPO. ↩