I. Verständlichkeit und Rechtsinstitut

2Die fremde Position, Mandanten anders als Behörden anzusprechen, ist als Kommunikationsziel plausibel. In der dokumentierten Fassung ordnet Abschnitt III den Ausdruck „recall“ dem Widerruf zu; Abschnitt IX nennt hierfür dagegen den Rückruf. Ebenfalls findet sich dort „to return“ als Entsprechung für Zurückbehaltungsrechte.1 Diese Abweichungen können mehr als Stilfragen sein: Der gewünschte rechtliche Effekt muss vor der Auswahl eines englischen Ausdrucks feststehen.

3Gesichert ist der gesetzliche Unterschied. § 140a Abs. 3 PatG betrifft den Rückruf patentverletzender Erzeugnisse beziehungsweise ihre endgültige Entfernung aus Vertriebswegen; Abs. 4 begrenzt diese Ansprüche durch Verhältnismäßigkeit. § 273 Abs. 1 BGB erlaubt unter seinen Voraussetzungen das Verweigern einer geschuldeten Leistung bis zur Gegenleistung.2 Eine Formulierung, die lediglich das Zurückgeben beschreibt, bildet dieses Leistungsverweigerungsrecht nicht ab. Damit ist noch keine universell richtige englische Übersetzung vorgegeben; Rechtsordnung, Adressat und Erklärungskontext bleiben maßgeblich.

II. Schutzumfang statt bloßer Länderzahl

4Die dokumentierte Verlagsfassung nennt für das Einheitspatent 17 Staaten als gegenwärtigen Stand. Die EPA-Richtlinien 2026 unterscheiden hingegen den seit 1. September 2024 bestehenden Schutz für 18 Staaten von älteren Schutzrechtsgenerationen. Bereits registrierte Einheitspatente werden durch den späteren Beitritt Rumäniens nicht territorial erweitert.3 Die Gegenwartsangabe ist deshalb überholt; ebenso verfehlt wäre aber die pauschale Korrektur jedes älteren Schutzrechts auf 18 Staaten. Für die Beratung zählt das konkrete Registerobjekt.

III. Redaktionelle und praktische Folgerung

5Eigene Bewertung: Ein Glossar darf knapp sein, sollte aber Rechtsinstitute nicht gegeneinander austauschen. Als Gegenargument verdient Beachtung, dass der Text Sprachtraining und keine vollständige Patentrechtsberatung anbietet. Dieser begrenzte Anspruch beseitigt den Korrekturbedarf bei rechtlich aussagehaltigen Beispielen jedoch nicht. Ein neuer Veröffentlichungs- oder Aktualisierungsstempel belegt für sich keine inhaltliche Rechtsstandsprüfung.

6Für die Kanzleipraxis empfiehlt sich daher eine kleine, versionierte Terminologieliste mit Rechtsgrundlage, Verwendungskontext und Prüfdatum. Bei Angaben zum Einheitspatent sollte zusätzlich der konkrete Registerumfang festgehalten werden. Die Kritik bezieht sich ausschließlich auf die am 28.09.2026 dokumentierte Reproduktion. Ein persönlicher Urheber der einzelnen Abweichungen ist daraus nicht feststellbar. Eine Aussage darüber, ob die aktuell erreichbare Fassung inzwischen berichtigt wurde, wird nicht getroffen.

Fußnoten

  1. ZAP-Verlagsblog, Englisch für den Kanzleialltag: Schutzrechte, dokumentierte Fassung vom 28.09.2026, Abschnitte III.1, V und IX. Die Ursprungsseite und eine persönliche Autorenangabe ließen sich nicht verifizieren; beim Kontrollabruf am 29.09.2026 war kein erneuter Versionsvergleich möglich. Keine persönliche Zuschreibung der Abweichungen. ↩
  2. § 140a Abs. 3 und 4 PatG; § 273 Abs. 1 BGB, amtliche Einzelnormen, abgerufen am 28.09.2026. Keine neue Normänderung behauptet. ↩
  3. EPA, Richtlinien für das Einheitspatent, Fassung 2026, Abschnitt 1.5.1, Absätze 1–3, sowie Abschnitt 1.5.2, Absätze 1–3, jeweils gelesen am 28.09.2026. Die Absatzangaben zählen die Textabsätze unter der jeweiligen Überschrift; keine amtlichen Randnummern. Das EPA verweist dort auf Art. 18 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1257/2012 und das Register. Der Verordnungsvolltext wurde in diesem Lauf nicht zusätzlich gelesen. ↩