I. Das Problem der gemeinsamen Kurzformel

2Der biometrische Internetabgleich und die verfahrensübergreifende Datenanalyse erscheinen politisch als zusammenhängendes Digitalisierungsvorhaben. Im geprüften Text besitzen sie aber unterschiedliche Voraussetzungen: § 98d Abs. 1 Nr. 1 StPO-E nennt den Deliktskatalog des § 100a Abs. 2 beispielhaft, § 98e Abs. 1 knüpft an ihn an.1 Wer beide Maßnahmen ohne diese Unterscheidung erklärt, verschiebt bereits auf der Darstellungsebene den Prüfungsmaßstab. Ein technischer Oberbegriff kann die juristische Subsumtion deshalb nicht ersetzen.

II. Gegenpositionen ernst nehmen

3Kempgens verlangt aus Sicht der Anwaltschaft engere gesetzliche Grenzen; Schmidtke unterstützt ausdrückliche Befugnisse grundsätzlich, verbindet dies aber mit differenzierten Änderungsforderungen.23 Beide Positionen sind Beiträge zur Gesetzgebung. Aus ihrer Gegenüberstellung folgt weder die Verfassungswidrigkeit des Entwurfs noch dessen Unbedenklichkeit. Redaktionell wäre es ebenso verkürzend, technische Ermittlungsgewinne für bedeutungslos zu erklären, wie sämtliche Schutzfragen durch den Verweis auf einen menschlichen Bearbeiter als erledigt anzusehen.

4Die eigene Bewertung setzt deshalb bei der Nachprüfbarkeit an: Eine Kontrolle muss erkennen lassen, welche Daten welche Schlussfolgerung tragen und welche alternativen Deutungen geprüft wurden. Menschliche Beteiligung kann dazu beitragen; ihre bloße Erwähnung belegt noch keine wirksame inhaltliche Prüfung. Umgekehrt lässt sich aus Automatisierung allein nicht ableiten, dass jedes Ergebnis unverwertbar oder jede Anwendung unzulässig wäre. Diese Fragen verlangen eine maßnahmenbezogene Untersuchung.

III. Konsequenz für die weitere Bearbeitung

5Für beide Instrumente empfiehlt sich eine getrennte Prüfmatrix: gesetzlicher Zweck, betroffene Person, Datenherkunft, Eingriffsschwelle und Kontrollmöglichkeit. Eine abschließende verfassungsrechtliche Bewertung verlangt darüber hinaus die maßnahmenbezogene Auswertung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. Die vorliegende Anmerkung beschränkt sich auf die unterschiedlichen Voraussetzungen des Regierungsentwurfs und die bezeichneten Stellungnahmen. Fachlich begründeter Widerspruch und ergänzende Originalnachweise sind willkommen.

Fußnoten

  1. Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung – digitale Ermittlungsmaßnahmen, BT-Drs. 21/6806 vom 01.07.2026, S. 7–8, § 98d Abs. 1 Nr. 1 und § 98e Abs. 1 StPO-E, Original-PDF. ↩
  2. Kai Kempgens, Schreiben vom 17.09.2026 zur Anhörung am 21.09.2026, Ausschussunterlage 21(4)214 E vom 18.09.2026, Anschreiben S. 2–3, Original-PDF. Anlagen nicht vollständig ausgewertet. ↩
  3. Andreas Schmidtke, Stellungnahme vom 18.09.2026, Ausschussunterlage 21(4)214 G, S. 2, Original-PDF. Persönliche Sachverständigenäußerung, keine Gerichtsentscheidung. ↩