I Gemeinsamer Prüfpunkt

2Drei Entwicklungen prägen die aktuellen Onlinebeiträge der MZfA. Der Bundesfinanzhof unterscheidet beim einfachen Signieren und Versenden aus dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach danach, ob das Postfach einer Person oder einer Berufsausübungsgesellschaft zugeordnet ist.1 Das Oberlandesgericht Hamm ordnet falsche Qualifikationsangaben eines auf der eigenen Angebotsseite eingesetzten Chatbots dem Betreiber als eigenes geschäftliches Handeln zu.2 Die Satzungsversammlung ändert zum 1. Oktober 2026 einzelne Anforderungen der Fachanwaltsordnung.3 Die Rechtsgebiete sind verschieden. Gemeinsam ist ihnen die Frage, welcher Person oder Organisation ein technisch oder organisatorisch vermittelter Vorgang rechtlich zugerechnet wird.

3Die Antwort darf nicht durch technische Kurzformeln ersetzt werden. Ein sicherer Übermittlungsweg ist nicht schon deshalb ordnungsgemäß genutzt, weil die Nachricht das Gericht erreicht. Eine automatisiert erzeugte Aussage wird nicht allein deshalb fremd, weil kein Mensch ihren konkreten Wortlaut vorgegeben hat. Und eine geänderte Nachweisordnung lässt sich nicht durch eine verkürzte Checkliste erfassen, wenn Tätigkeitsrolle, Fallzahl und Verfahrensquote getrennte Voraussetzungen bilden.

II Redaktionsmaßstab

4Die MZfA trennt deshalb drei Ebenen: den nachprüfbaren Primärtext, die Reichweite der dort getroffenen Aussage und die eigene praktische Folgerung. Ein Quellenhinweis wird nicht als eigene Lektüre des Originals ausgegeben. Bereits erschienene Einzelbeiträge bleiben bei einer späteren Übernahme in die Zeitschrift mit ihrem ursprünglichen Beitragsdatum und ihrer kanonischen Adresse nachvollziehbar.

5Wissenschaftliche Nachprüfbarkeit verlangt klare Aussagegrenzen. Eine gerichtliche Beanstandung ist noch keine Entscheidung über Haftung oder Versicherungsdeckung. Ein Gesetzesentwurf ist noch kein geltendes Recht. Eine technische Ankündigung belegt noch keine gemessene Wirkung. Diese Unterschiede müssen auch dann sichtbar bleiben, wenn eine kurze Zusammenfassung erwünscht ist.

III Einladung zur fachlichen Auseinandersetzung

6Begründeter Widerspruch und Beiträge aus Wissenschaft, Anwaltschaft, Justiz und angrenzenden Disziplinen sind willkommen. Erwartet werden eine erkennbare Fragestellung, überprüfbare Nachweise, eine gegliederte Argumentation und die Offenlegung wesentlicher Interessenbindungen sowie eines wesentlichen Einsatzes generativer KI. Ein externes Peer Review ist nicht eingerichtet; die fachliche Verantwortung und Freigabe liegen bei der Redaktion.

Fußnoten

  1. BFH, Urteil vom 14.07.2026 – IX R 19/25, Rz. 9–20, Originalquelle. ↩
  2. OLG Hamm, Urteil vom 12.05.2026 – 4 UKl 3/25, Rn. 63–80, Originalquelle. ↩
  3. Satzungsversammlung bei der BRAK, Beschlüsse vom 01.06.2026, Abschnitte I–III, veröffentlicht 14.07.2026, Originalquelle. ↩