I. Änderungsnorm und Termine
2Der veröffentlichte Rechtsakt ist von bloßen Reformvorschlägen zu unterscheiden. Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2026/1744 ändert Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe c der KI-Verordnung. Für die dort bezeichneten Bestimmungen des Kapitels III, Abschnitte 1 bis 3, mit Ausnahme des Artikels 6 Absatz 5, differenziert die Übergangsregelung: Bei Hochrisiko-KI-Systemen nach Anhang III ist der 2. Dezember 2027 maßgeblich, bei solchen nach Anhang I der 2. August 2028.1 Auch die Bundesnetzagentur weist die gestaffelten Termine aus.2
II. Reichweite der Änderung
3Diese Termine verschieben nicht pauschal sämtliche Vorgaben der KI-Verordnung. Für die Beratung sind zunächst Anwendungsbereich, Anbieter- oder Betreiberrolle, Systemkategorie und die jeweils betroffene Pflicht zu bestimmen. Bereits anwendbare Vorschriften und eigenständige Übergangsregeln bleiben gesondert zu berücksichtigen.3 Der Fristenwechsel beantwortet insbesondere nicht von selbst, ob ein konkretes Produkt als Hochrisiko-KI einzuordnen ist.
III. Praktische Folgerung
4Eine belastbare Fristenübersicht verknüpft deshalb jeden Termin mit der geänderten Vorschrift, der Systemkategorie und der verantwortlichen Rolle. Die bloße Notiz „KI-Verordnung gilt später“ lässt offen, welche konkrete Pflicht gemeint ist. Bei Aktualisierungen sind Änderungsrechtsakt und Ausgangsverordnung gemeinsam zu lesen; eine Presseübersicht ersetzt diese Zuordnung nicht.
Fußnoten
- Verordnung (EU) 2026/1744, Art. 1 Nr. 40 Buchst. b, Änderung von Art. 113 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung (EU) 2024/1689. ↩
- Bundesnetzagentur, Ziele und Zeitplan der KI-Verordnung, Kontrollstand 29.09.2026. ↩
- Verordnung (EU) 2024/1689, insbesondere Art. 6 und Art. 113, zusammen mit dem Änderungsrechtsakt in Fn. 1. ↩