I. Ausgangspunkt

2Das Problem liegt im Verhältnis zwischen örtlich verankerter Berufsausübung und zunehmend ortsunabhängiger Bearbeitung. § 27 Abs. 1 BRAO verlangt weiterhin eine Kanzlei im Kammerbezirk; Absätze 2 und 3 ordnen Änderungen der Niederlassung und den Kammerwechsel. Die aktuelle Reformposition setzt an dieser bestehenden Struktur an. Sie ist als rechtspolitische Forderung zu behandeln, nicht als Befreiung von geltenden Anforderungen.1

II. Maßstab und Gegenargument

3Die BRAK legt bereits einen konkreten Vorschlag für § 27 Abs. 1 BRAO vor. Er knüpft an materielle, personelle und organisatorische Voraussetzungen innerhalb des Kammerbezirks an, die Zustellungen, Erreichbarkeit, Verschwiegenheit und Beschlagnahmeschutz gewährleisten sollen.2 Nach eigener redaktioneller Bewertung muss die Anwendung dieser Kriterien überprüfbar bleiben: Welche Vorkehrungen hält die Kanzlei tatsächlich vor, wer ist bei Ausfällen zuständig und wie wird ein Wechsel des Arbeitsorts organisatorisch aufgefangen? Technische Erreichbarkeit allein beschreibt noch keine verlässliche Organisation.

4Gegen eine weitgehende funktionale Öffnung lässt sich einwenden, dass räumliche Anforderungen einfach kontrollierbare Orientierung bieten. Umgekehrt beweist ein vorhandener Raum noch keine funktionierende Kommunikation oder vertrauliche Bearbeitung. Wolfs Einteilung in Kommunikationsfunktion, geschützte Sphäre und organisatorische Zuordnung hilft, beide Einwände auseinanderzuhalten.3 Die dort nachgewiesene Rechtsprechung und Kommentarliteratur wurden nicht selbst vollständig eingesehen; daraus werden deshalb keine verbindlichen Detailpflichten abgeleitet.

III. Praktische Folge

5Für die Redaktion bietet sich eine prüfbare Vergleichsmatrix an: Schutzfunktion, organisatorische Maßnahme, Ausfallvorsorge und Nachweis gegenüber der Aufsicht. Das wäre eine eigene methodische Hilfestellung, kein bereits geltender gesetzlicher Katalog. Auch digitale Nachweise müssten auf ihre Aussagekraft geprüft werden; das bloße Vorhandensein einer Software ersetzt diese Prüfung nicht.

6Ein konkreter Reformwortlaut liegt damit vor; geltendes Recht ist er noch nicht. Die vorgeschlagene funktionale Definition darf weder als bereits erfolgte Abschaffung der Kanzleipflicht noch als pauschale Billigung bestehender Kanzleimodelle verstanden werden. Die Reformdebatte betrifft die angemessene Ausgestaltung nachvollziehbarer Schutzvorkehrungen. Ob ein bestimmtes Modell die derzeit geltenden Anforderungen erfüllt, bleibt anhand des geltenden Rechts und der einschlägigen Rechtsprechung gesondert zu prüfen.

Fußnoten

  1. § 27 Abs. 1–3 BRAO, heute gelesener Normtext. Keine Änderung dieser Norm behauptet. ↩
  2. BRAK, PM 18/2026 vom 25.09.2026, Originalmitteilung, Abschnitt zur funktionalen Legaldefinition. ↩
  3. Wolf, Stichwort Berufsrecht: Kanzlei, BRAK-Mitt. 2/2026, 114–115, insbesondere S. 115. Kommentar- und Rechtsprechungsnachweise dieses Beitrags sind mittelbare Literaturzugänge, keine eigenen Originalprüfungen. ↩