I. Aussage des Modells
2Der historische Fachbeitrag sieht einen elektronischen Abruf bestimmter Transaktionsdaten vor; auffällige Vorgänge sollen anschließend von der zuständigen Kammer geprüft werden.1 Die neue Mitteilung hält an dieser Umsetzungsrichtung fest.2 Bereits diese Abfolge unterscheidet einen maschinellen Hinweis von einer fachlichen Bewertung. Sie lässt nicht erkennen, dass die rechtliche Beurteilung eines einzelnen Geldflusses automatisiert abgeschlossen werden soll.
II. Eigener Prüfmaßstab
3Nach eigener redaktioneller Bewertung sollte die Wirksamkeitsprüfung mindestens drei Fragen beantworten: Welche relevanten Risiken bleiben unerkannt? Wie häufig entstehen unbegründete Hinweise? Und wie schnell können prüfbedürftige Fälle tatsächlich bearbeitet werden? Eine hohe Zahl erzeugter Meldungen wäre für sich genommen weder ein Erfolgsmaßstab noch ein Beweis übermäßiger Kontrolle. Ohne Bezugsgröße und Fehleranalyse bliebe die Zahl mehrdeutig.
4Als Gegenargument lässt sich anführen, dass bereits eine unvollkommene Vorauswahl knappe Aufsichtskapazität besser verteilen kann. Das ist plausibel, aber überprüfungsbedürftig: Wenn Fehlmeldungen die manuelle Prüfung überlasten, kann zusätzliche Datenerfassung den praktischen Nutzen mindern. Ein Vergleich mit nachvollziehbar dokumentierter manueller Prüfung und eine getrennte Erfassung unterschiedlicher Fehlerarten wären deshalb aussagekräftiger als eine bloße Funktionsdemonstration. Solche Ergebnisse enthalten die ausgewerteten Quellen nicht.
III. Folge für Redaktion und Praxis
5Bei der weiteren Umsetzung sollten Datensparsamkeit, Zugriffsrechte, Zuständigkeiten, Korrekturmöglichkeiten und Ausfallvorsorge als offene Prüffragen behandelt werden. Diese Aufzählung ist ein eigener Untersuchungsplan, keine Behauptung bereits verbindlich festgelegter technischer Standards. Ebenso wenig beantwortet ein wirksamer Algorithmus von selbst die vorgelagerte Frage nach der rechtlichen Grundlage einer Datenübermittlung.
6Die berichtete zeitliche Verlängerung der Nichtbeanstandung ersetzt diese Prüfung nicht. Die Mitteilung der BRAK belegt den von ihr berichteten Stand; eine vollständige Auslegung des BMF-Erlasses ist nicht Gegenstand dieses Beitrags. Für Kanzleien lässt sich aus dem Konzept heute weder die sichere Verfügbarkeit eines Kontos noch eine Freistellung von bestehenden Pflichten ableiten. Belastbar ist zunächst die redaktionelle Forderung, angekündigte Kontrolle an veröffentlichten Kriterien und überprüfbaren Ergebnissen zu messen.
Fußnoten
- Holling/Bluhm/von Seltmann, Wohin mit meinem Fremdgeld?, BRAK-Magazin 5/2025, 8–10, hier S. 9, Abschnitt zur automatisierten Prüfung. Volltext gelesen; keine technische Eigenmessung. ↩
- BRAK, PM 19/2026 vom 25.09.2026, Abschnitte zum Prüfkonzept und zur weiteren rechtlichen und technischen Umsetzung. Quelle belegt die Darstellung der BRAK, nicht die Existenz einer produktiven Implementierung. ↩