I. Industrieemissionen: Inkrafttreten und Pflichterfüllung unterscheiden
1Das Gesetz vom 13. Oktober 2026 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 wurde am 19. Oktober 2026 verkündet. Es ändert das BImSchG, WHG, KrWG, BBergG, UVPG, UAG und die 9. BImSchV. Nach Art. 8 Abs. 1 gilt grundsätzlich der 21. Oktober 2026 als Inkrafttretensdatum. Der Vorbehalt der Absätze 2 bis 6 verhindert jedoch, dass dieser Stichtag unterschiedslos auf sämtliche Änderungen übertragen wird.1
2Art. 8 Abs. 2 verschiebt die dort bezeichneten Änderungen des BImSchG und der 9. BImSchV auf den 1. Januar 2028. Die Absätze 3 bis 6 knüpfen das Inkrafttreten weiterer Übergangsnormen an die Veröffentlichung bestimmter BVT-Schlussfolgerungen der Europäischen Kommission, spätestens an den 1. September 2034. Betroffen sind die näher bezeichneten Tätigkeiten des Schmiedens, der Batterieherstellung und der Pyrolyse. BVT steht für beste verfügbare Techniken.1
3Davon zu unterscheiden ist der Zeitpunkt, ab dem eine Anlage bestimmte Anforderungen erfüllen muss. § 67 Abs. 13 bis 16 BImSchG sieht für die jeweils erfassten Bestandsanlagen grundsätzlich vier Jahre ab Veröffentlichung der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen vor, spätestens bis zum 1. September 2034. § 67 Abs. 10 enthält außerdem eine besondere Behandlung älterer BVT-Schlussfolgerungen; Abs. 11 und 12 treffen eigene Regelungen für näher bezeichnete Anlagen. Die Beratung muss deshalb Anlage, Genehmigungs- beziehungsweise Inbetriebnahmezeitpunkt, BVT-Fundstelle und konkrete Übergangsnorm zusammenführen.2
4Haftungsrechtlich verdient der neu gefasste § 65 BImSchG besondere Aufmerksamkeit. Er begründet einen Ersatzanspruch bei Gesundheitsschäden infolge der dort bezeichneten Betreiberpflichtverstöße. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Jahresschluss erst bei Vorliegen sämtlicher in Absatz 2 genannter Voraussetzungen; dazu gehört neben Anspruchsentstehung und dem dort geregelten Kenntnismaßstab auch die Beendigung des Verstoßes. Eine konkrete Frist lässt sich deshalb nicht allein aus dem Datum einer Gesundheitsbeeinträchtigung ableiten.2
II. EVPG-Verordnung: bestätigter Auslaufstichtag
5Die Dritte Verordnung zur Änderung der EVPG-Verordnung vom 14. Oktober 2026 wurde ebenfalls am 19. Oktober verkündet. Ihr Artikel 1 fügt § 3 ein, der das Außerkrafttreten der EVPG-Verordnung mit Ablauf des 31. Oktober 2026 bestimmt. Die Änderung selbst trat nach Artikel 2 bereits am 20. Oktober 2026 in Kraft. Damit sind das Inkrafttreten der Änderungsverordnung und das Ende der geänderten Verordnung zwei verschiedene Zeitpunkte.3
6Aus dem Ende dieser Verordnung folgt für sich genommen weder eine allgemeine Regelungslücke noch das Ende sämtlicher produktbezogener Pflichten. Für Sachverhalte ab dem 1. November müssen die einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie mögliche Altfallregelungen produktbezogen geprüft werden. Dieser Nachtrag bestätigt den Auslaufstichtag; er enthält keine vollständige Darstellung des Nachfolgerechts.
III. BRAK 65/2026: Rechtsschutz muss praktisch erreichbar sein
7Die BRAK-Stellungnahme 65/2026 behandelt unionsrechtliche Sanktionen gegen Einzelpersonen im Inland. Sie beschreibt das Spannungsverhältnis zwischen sofort wirksamen Vermögenssperren und nachgelagerter gerichtlicher Kontrolle. Besonders hervorgehoben werden Schwierigkeiten beim Zugang zur Tatsachengrundlage einer Listung und bei der Finanzierung anwaltlicher Vertretung. Normativ vorgesehene Ausnahmen helfen nach Auffassung der BRAK nur, wenn sie rechtzeitig und praktisch nutzbar sind.4
8Die BRAK fordert konkretisierte Listungsgründe, wirksamen Informationszugang, zügige Ausnahme- und Genehmigungsverfahren sowie nachvollziehbare Begründungen ablehnender oder teilweise stattgebender Entscheidungen. Hinzu kommen klare Vollzugshinweise gegen überschießende Sperren durch Banken und andere Wirtschaftsbeteiligte. Bei journalistischer, publizistischer und anwaltlicher Tätigkeit verlangt sie besondere Sorgfalt bei der individuellen Zurechnung.4
9Die Stellungnahme ist ein rechtspolitischer Beitrag, kein neuer Rechtsakt und keine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit einzelner Sanktionen. Ihre praktische Bedeutung liegt in der Verbindung von formellem Rechtsbehelf, tatsächlichem Informationszugang und verfügbarer Finanzierung der Rechtsvertretung. Diese Ebenen müssen im konkreten Verfahren jeweils eigenständig geprüft werden.
Quellen und Prüfstand
Quellenprüfung am 2. November 2026; Onlineveröffentlichung am 3. November 2026. Die beiden Verordnungsartikel der BGBl.-Nummer 302 und die BRAK-Stellungnahme wurden vollständig ausgewertet. Bei BGBl.-Nummer 304 wurden die hier behandelten Regelungen am verkündeten Original geprüft. Der Beitrag ist keine Gesamtsynopse des Gesetzes und seiner parlamentarischen Vorfassungen.
- BGBl. 2026 I Nr. 304, Gesetz vom 13.10.2026, ausgegeben am 19.10.2026; Art. 1–7 sowie Art. 8, S. 49–50. Original-PDF
- Ebenda, Art. 1 Nr. 42 und 43: §§ 65 und 67 BImSchG, S. 16–17. Original-PDF
- BGBl. 2026 I Nr. 302, Dritte Verordnung zur Änderung der EVPG-Verordnung vom 14.10.2026, Art. 1 und 2, S. 1–2. Original-PDF
- BRAK, Stellungnahme Nr. 65/2026, Oktober 2026, unionsrechtliche Sanktionen gegen Einzelpersonen im Inland, S. 2–5. Original-PDF