Bibliothek · MZfA 2/2026, S. 9
Monatsfrist, Unterlagen und Unparteilichkeit
Erstveröffentlichung:
Versicherungsrecht · BGH, Urteil 12.06.2024 – IV ZR 341/22
Autor: Redaktion MZfA
Rn. 1 Abstract. Die Monatsfrist für das Verlangen nach einem Schiedsgutachterverfahren ist von der Vorlagefrist für Unterlagen und vom materiellen Deckungsanspruch zu trennen. Der BGH bestätigt die untersuchten Klauseln der ARB 2019, lässt aber konkrete Befangenheitsfragen offen. Seine Auslegung schützt nicht nur die neutrale Auswahl des Gutachters, sondern auch dessen vollständige Informationsgrundlage.
I. Gegenstand und begrenzte Wirkung der Monatsfrist
Rn. 2 Gegenstand des Verbandsverfahrens waren Klauseln zu einem Schiedsgutachterverfahren bei Ablehnung wegen fehlender Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit. § 3a Abs. 2 Satz 1 ARB 2019 sah einen Hinweis vor, innerhalb eines Monats die Einleitung zu verlangen. Der Senat versteht dies als Ausschlussfrist für genau dieses Verlangen. Sie beginnt erst mit Zugang des vertraglich vorgesehenen Hinweises. Das Datum des Ablehnungsschreibens allein bezeichnet daher noch keinen feststehenden Fristbeginn.34
Rn. 3 Die Frist schließt nicht den Deckungsanspruch insgesamt aus. In Rn. 32 betont der BGH, dass der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Frist noch Deckungsklage erheben kann; er kann den Gerichtsweg auch unmittelbar wählen, ohne zuvor das Schiedsgutachterverfahren zu betreiben. Das ist für die Beratung entscheidend: Der Verlust einer vereinbarten Kontrollmöglichkeit ist nicht gleichbedeutend mit dem Verlust jedes Rechtsschutzes gegen den Versicherer.35
Rn. 4 Der stärkste Einwand gegen die Ausschlusswirkung liegt darin, dass die Klausel keine ausdrückliche Verfallsfolge nennt und § 128 VVG ein unparteiliches Verfahren sichern soll. Der Senat hält dem den erkennbaren Sinn der konkreten Monatsfrist sowie das legitime Interesse an einer raschen Streitklärung entgegen. Die in Rn. 21 und 34 angeführte Gegenliteratur wurde hier nicht selbst gelesen. Ihr Fundort ist dokumentiert, ihre Argumentation wird nur insoweit wiedergegeben, wie sie den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist.36
II. Keine Präklusion verspäteter Unterlagen
Rn. 5 § 3a Abs. 2 Satz 2 ARB 2019 betrifft demgegenüber die Aufforderung, innerhalb desselben Monats die nach Auffassung des Versicherungsnehmers wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen zu übersenden. Hier entnimmt der BGH gerade keine Ausschlusswirkung. Nachgereichtes Material bleibt berücksichtigungsfähig; der Versicherungsnehmer darf sich auch selbst mit wesentlichen Informationen an den Schiedsgutachter wenden. Die gleiche Fristlänge rechtfertigt somit keine Gleichsetzung der Rechtsfolgen.37
Rn. 6 Eine geordnete frühzeitige Vorlage bleibt zweckmäßig. Das ist eine redaktionelle Handlungsempfehlung, keine zusätzliche Präklusionsregel: Anspruchsziel, Anfrage, Ablehnung und Belege sollten nachvollziehbar zusammengestellt werden. Wer ein rechtzeitig gestelltes Einleitungsverlangen wegen einer noch unvollständigen Anlage für wirkungslos hält, fügt der geprüften Klausel eine vom BGH abgelehnte Ausschlussfolge hinzu.
III. Neutrale Auswahl und offenes Ablehnungsverfahren
Rn. 7 Der mindestens fünf Jahre zugelassene, durch den Präsidenten der zuständigen Rechtsanwaltskammer benannte Rechtsanwalt genügt nach dem BGH den abstrakten Anforderungen der untersuchten Auswahlklausel. Dass auch andere Personen geeignet sein könnten, macht die Beschränkung nicht unwirksam. Ebenso wenig muss diese Klausel ein Befangenheitsverfahren vollständig regeln. Eine Kontrolle der konkreten Rechtsausübung nach § 242 BGB bleibt hiervon zu unterscheiden.38
Rn. 8 Die Reichweite dieser Aussage ist eng zu halten. Rn. 58 lässt ausdrücklich offen, ob § 406 ZPO entsprechend gilt und welche Gründe, Fristen, Adressaten und Rechtsbehelfe dann maßgeblich wären. Aus der Wirksamkeit der Auswahlklausel lässt sich deshalb kein bereits vollständig geklärtes Ablehnungsverfahren ableiten. Eine Kanzlei muss konkrete Befangenheitsbedenken eigenständig rechtlich prüfen; das Urteil liefert dafür keine universelle Formularlösung.39
IV. Informationsgrundlage und anwaltliche Organisation
Rn. 9 Der Versicherer muss dem Gutachter alle ihm vorliegenden, objektiv wesentlichen Unterlagen zur Verfügung stellen. Er darf nicht allein nach eigener subjektiver Einschätzung auswählen. Die Beschränkung auf das nach eigener Auffassung Wesentliche dient dagegen beim Versicherungsnehmer dazu, dessen rechtliches Fehleinschätzungsrisiko zu begrenzen. Der Senat erwähnt ausdrücklich mögliche Schadensersatzfolgen einer Pflichtverletzung des Versicherers; ein solcher Ersatzanspruch wurde im Verbandsverfahren nicht im Einzelfall zugesprochen.40
Rn. 10 Diese Unterscheidung ist aus redaktioneller Sicht der praktische Kern: Unparteilichkeit ist nicht allein eine Eigenschaft der ausgewählten Person. Sie benötigt einen Informationszugang, den die streitende Vertragspartei nicht durch subjektive Vorauswahl bestimmen darf. Die Auslegung des BGH ist deshalb strenger als eine bloße Plausibilitätskontrolle des Weitergeleiteten, ohne dem Versicherer die Übersendung jedes objektiv belanglosen Dokuments aufzuerlegen.
Rn. 11 Für die Bearbeitung einer konkreten Ablehnung sind Bedingungsfassung, Zugang des Hinweises, Fristende, Einleitungsverlangen und Materialbestand getrennt festzuhalten. Eine laufende Deckungskorrespondenz sollte nicht ungeprüft als Einleitungsverlangen behandelt werden. Die Übertragung auf einen anwaltlichen Stichentscheid setzt zudem den Vergleich des vereinbarten Verfahrens voraus; § 128 VVG macht unterschiedliche Vertragsmodelle nicht in allen Einzelheiten gleich.
Quellenumfang und Grenzen
Rn. 12 Quellenstand: Amtlicher Volltext am 17.10.2026 gesichert und tragende Gründe mit Randnummern abgeglichen. Grundlagenvertiefung, keine neue Entscheidung des Berichtsmonats.
Rn. 13 Aussage- und Literaturgrenzen: Für eine vollständige Auseinandersetzung mit der Ausschlussfrist sind die Originalstellen insbesondere van Bühren in van Bühren/Plote, ARB, 3. Aufl., § 3a ARB (Schieds) Rn. 31, sowie Richter in MünchKomm-VVG, 3. Aufl., § 128 Rn. 42 zu beschaffen. Diese Angaben sind ausschließlich mittelbar aus dem Urteil erfasst, nicht als aktuelle eigene Literaturprüfung. Eine konkrete missbräuchliche Berufung auf Fristablauf hat der BGH in Rn. 39 offengelassen.
Fußnoten
BGH, Urteil vom 12.06.2024 – IV ZR 341/22, Rn. 2, 15–24, 29, amtliches Original, abgerufen und ausgewertet am 17.10.2026.↩︎
BGH, Urteil vom 12.06.2024 – IV ZR 341/22, Rn. 32, amtliches Original, abgerufen und ausgewertet am 17.10.2026.↩︎
BGH, Urteil vom 12.06.2024 – IV ZR 341/22, Rn. 21, 25–38, amtliches Original, abgerufen und ausgewertet am 17.10.2026. Die dort zitierte Kommentarliteratur ist nur mittelbar nachgewiesen. Originallektüre der genannten Stellen bleibt offen.↩︎
BGH, Urteil vom 12.06.2024 – IV ZR 341/22, Rn. 44–50, insbesondere 46, amtliches Original, abgerufen und ausgewertet am 17.10.2026.↩︎
BGH, Urteil vom 12.06.2024 – IV ZR 341/22, Rn. 51–57, amtliches Original, abgerufen und ausgewertet am 17.10.2026.↩︎
BGH, Urteil vom 12.06.2024 – IV ZR 341/22, Rn. 58, amtliches Original, abgerufen und ausgewertet am 17.10.2026.↩︎
BGH, Urteil vom 12.06.2024 – IV ZR 341/22, Rn. 59–62, amtliches Original, abgerufen und ausgewertet am 17.10.2026.↩︎
Zitierform: Redaktion MZfA, Monatsfrist, Unterlagen und Unparteilichkeit, MZfA 2/2026, S. 9, Rn. …