Kammernews
BRAK: Gesetzliche Azubi-Mindestvergütung steigt 2027
Für 2027 beginnende Ausbildungsverhältnisse steigt die gesetzliche Mindestvergütung. Die BRAK nennt 764 Euro im ersten bis 1.070 Euro im vierten Ausbildungsjahr und weist auf höhere Kammerempfehlungen hin.
- Originalquelle veröffentlicht
- 27.10.2026
- Bei YOU VE veröffentlicht
- 31.10.2026
- Neue Mindestbeträge für Ausbildungsbeginn 2027
- 01.01.2027
- Stand
- Gesetzliche Mindestvergütung für 2027 beginnende Ausbildungsverhältnisse
Für Berufsausbildungen, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2027 beginnen, gelten höhere gesetzliche Mindestvergütungen. Die BRAK nennt monatlich 764 Euro im ersten, 902 Euro im zweiten, 1.031 Euro im dritten und 1.070 Euro im vierten Ausbildungsjahr. Gegenüber 2026 steigen die Beträge damit je nach Ausbildungsjahr um 40 bis 56 Euro.
Die Untergrenzen beruhen auf der nach § 17 Abs. 2 Satz 5 BBiG bekannt gemachten Fortschreibung und gelten grundsätzlich auch für künftige Rechtsanwalts- sowie Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte in nicht tarifgebundenen Ausbildungsverhältnissen. Eine Unterschreitung kann nach dem BRAK-Hinweis die Eintragung des Ausbildungsvertrags und damit mittelbar die Prüfungszulassung berühren.
Daneben veröffentlichen regionale Rechtsanwaltskammern eigene Vergütungsempfehlungen, die deutlich über der gesetzlichen Mindestvergütung liegen können. Die BRAK betont, dass das Verhältnis dieser Empfehlungen zur gesetzlichen Untergrenze bislang nicht abschließend geklärt ist. Der Bericht gibt daher weder eine einheitliche Kammervergütung noch eine über die Bekanntmachung hinausgehende verbindliche Rechtsfolge vor.
Quelle und Nachweis
BRAK · Primärquelle · Originalmeldung ↗
Quelle geprüft und erstmals für YOU VE erfasst am 28.10.2026. BRAK-Originaltext und amtliche Bekanntmachung geprüft; gesetzliche Untergrenze und regionale Kammerempfehlungen getrennt.