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BRAK: Begrenzte Pflichtverteidigerbestellung führt zur Gebühr für Einzeltätigkeit

Die neue Kammermeldung greift einen BGH-Beschluss aus Juli 2025 auf. Entscheidend war die Beschränkung der Bestellung auf die Haftbefehlseröffnung.

Originalquelle veröffentlicht
05.10.2026
Bei YOU VE veröffentlicht
05.10.2026
Beschlussdatum laut BRAK
17.07.2025
Stand
Bericht der BRAK über ältere Entscheidung

Die BRAK berichtet am 5. Oktober 2026 über den Beschluss des BGH vom 17. Juli 2025 (3 BGs 440/25). Nach ihrer Darstellung erhielt ein nur für den Vorführungstermin bestellter Vertreter eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4301 VV RVG sowie Auslagen. Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr einer umfassenden Verteidigung wurden nicht zugesprochen.

Der ursprünglich benannte Verteidiger war bei der Haftbefehlseröffnung verhindert. Die Bestellung des Vertreters galt ausdrücklich nur für diesen Termin. Laut BRAK stellte der BGH für die gebührenrechtliche Einordnung auf den Umfang und Wortlaut dieser gerichtlichen Bestellung ab.

Der Bericht betrifft damit eine begrenzte Vertretungsbestellung. Er stellt weder einen neuen Beschluss aus Oktober 2026 noch eine Aussage über jede kurzfristige Pflichtverteidigung dar. Der verlinkte amtliche Volltext war beim Abruf nicht zugänglich; Grundlage ist die im Volltext geprüfte BRAK-Mitteilung.

Quelle und Nachweis

BRAK · Kammermitteilung · Originalmeldung ↗

Quelle geprüft und erstmals für YOU VE erfasst am 05.10.2026 12:41 CEST. Öffentlicher Originaltext geprüft.

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