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VGH Baden-Württemberg: Anwaltliche Versicherung kann Urlaub belegen

Eine substantiierte anwaltliche Versicherung kann Urlaub glaubhaft machen. Eine nachträglich selbst beseitigte interne Vertretungsmöglichkeit trägt den Verlegungsantrag jedoch regelmäßig nicht.

Originalquelle veröffentlicht
23.09.2026
Bei YOU VE veröffentlicht
24.09.2026
Beschluss
09.09.2026
Stand
Beschluss ergangen; BRAK-Bericht veröffentlicht

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines anwaltlichen Urlaubs in einem Terminsverlegungsantrag konkretisiert. Nach dem von der BRAK wiedergegebenen Beschluss kann eine substantiierte und in sich schlüssige anwaltliche Versicherung genügen; eine Hotelbuchung ist nicht zwingend.

Im konkreten Verfahren blieb der Verlegungsantrag dennoch ohne Erfolg. Nach der BRAK-Zusammenfassung bestand zunächst eine interne Vertretungsmöglichkeit in der bevollmächtigten Kanzlei. Deren spätere Beseitigung nach der Terminsladung begründete ohne schutzwürdigen Anlass keinen erheblichen Verlegungsgrund.

Die Meldung betrifft VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2026, Az. A 13 S 1491/26. YOU VE gibt die rechtliche Einordnung der BRAK verkürzt und eigenständig formuliert wieder.

Quelle und Nachweis

Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) · Newsroom · Originalmeldung ↗

Quelle geprüft und erstmals für YOU VE erfasst am 24.09.2026. Öffentlich zugängliche Originalmitteilung vollständig gelesen; Entscheidungsdatum, Aktenzeichen und Kernaussagen geprüft.

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