Berufsrecht / Geldwäscheprävention
AMLA-Standards: Prüfsteine statt vorweggenommener Rechtsfolgen
BRAK und 28 Rechtsanwaltskammern · Resolution vom 22.10.2026
BRAK und 28 Rechtsanwaltskammern lehnen aktuelle AMLA-Entwürfe für technische Regulierungsstandards und Leitlinien ab. Die Resolution formuliert gewichtige Prüfsteine für Mandatsgeheimnis, kleine Kanzleien und risikobasierte Aufsicht; sie ändert aber weder bestehende Pflichten noch ersetzt sie die Prüfung jedes einzelnen AMLA-Entwurfs.
I. Position der Kammern
Rn. 1Fremde Auffassung. Die Resolution bekennt sich zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, beanstandet jedoch Komplexität, Datenpunkte, Berichtslasten und eine aus Sicht der Kammern unzureichende Trennung zwischen Finanz- und Nichtfinanzsektor. Sie verlangt Schutz für Verschwiegenheit, Berufs- und Mandatsgeheimnis und verweist auf den begrenzten persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich anwaltlicher Verpflichtung.42
II. Gesicherter Regelungsstand
Rn. 2Die Resolution ist eine berufs- und rechtspolitische Position. Sie setzt keinen technischen Standard außer Kraft und begründet keine Übergangsregel. Kanzleien dürfen bestehende Geldwäscheprozesse deshalb nicht mit dem Hinweis auf die Resolution reduzieren.
III. Eigene Einordnung und Praxisfolge
Rn. 3Eigene redaktionelle Bewertung. Die Kritik an banktypischen Daten- und Kontrolllogiken ist als Prüfprogramm plausibel. Ob ein konkreter AMLA-Entwurf die jeweilige Ermächtigungsgrundlage überschreitet oder privilegierte Informationen unverhältnismäßig erfasst, lässt sich aber nur aus dessen Wortlaut, delegierter Befugnis und Schutzmechanismen beantworten.
Rn. 4Gesicherte Feststellung. Die am 28. Oktober 2026 erneut geprüfte AMLA-Übersicht unterscheidet sieben für die anwaltliche Praxis besonders naheliegende Regelungsstränge: Risikoprofile im Nichtfinanzsektor (Art. 40 Abs. 2 AMLD), Verdachtsmeldungsformate (Art. 69 Abs. 3 AMLR), laufende Überwachung (Art. 26 Abs. 5 AMLR), unternehmensweite Risikobewertung (Art. 10 Abs. 4 AMLR), gruppenweite Mindestanforderungen (Art. 16 Abs. 4, Art. 17 Abs. 3 AMLR), Kundensorgfalt (Art. 28 Abs. 1 AMLR) sowie die Abgrenzung von Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen beziehungsweise verbundenen Transaktionen (Art. 19 Abs. 9 AMLR). Die ersten vier Konsultationen sind geschlossen; für die drei letztgenannten RTS weist AMLA Abschlussberichte aus. Diese Verfahrensstände sind keine Aussage über eine bereits geltende Detailpflicht.43
Rn. 5Volltextbefund zu Art. 40 Abs. 2 AMLD. Der 43-seitige Konsultationsentwurf sieht für kleine Verpflichtete ein vereinfachtes Aufsichtsregime vor. Als „klein“ gelten danach nur Einheiten mit weniger als fünf Vollzeitäquivalenten und weniger als 600.000 Euro Jahresumsatz. Für sie soll die Zahl der Risikodatenpunkte reduziert werden; Angaben zur Qualität der internen Kontrollen sollen grundsätzlich entfallen. Der Entwurf belässt der Aufsicht jedoch die Möglichkeit, bei erhöhtem Sektorrisiko den vollständigen Indikatorensatz auch von kleinen Einheiten zu verlangen. Vorgeschlagen ist eine Anwendung ab Dezember 2028.44 Damit ist die Kritik der Kammern an Belastungen kleiner Kanzleien nicht gegenstandslos; sie muss sich aber mit den tatsächlich vorgesehenen Erleichterungen und deren engen Schwellen auseinandersetzen.
Rn. 6Abschlussberichte zu Art. 16/17, 19 und 28 AMLR. Die am 28. Oktober 2026 vollständig gelesenen AMLA-Abschlussberichte tragen sämtlich das Datum 30. September 2026. Der Art.-19-Bericht führt Kriterien zur Abgrenzung von Geschäftsbeziehungen, gelegentlichen und verbundenen Transaktionen aus, führt aber mangels festgestellter zusätzlicher unionsweiter Hochrisiken keine weiteren niedrigeren Sorgfaltsschwellen ein. Der Art.-28-Bericht verfolgt einen horizontalen, risikobasierten Kundensorgfaltsrahmen für Finanz- und Nichtfinanzsektor; eine weitergehende Vereinfachung der vereinfachten Sorgfalt über Art. 33 AMLR hinaus lehnt AMLA als mandatsüberschreitend ab. Der Art.-16/17-Bericht beschränkt den gruppeninternen Informationsaustausch auf Relevanz und „need to know“, verweist zum Schutz von Berufsgeheimnis und Legal Privilege ausdrücklich auf Art. 70 Abs. 2 AMLR und konsolidiert den Drittstaatenaustausch. Die drei Entwürfe sind der Kommission zur Annahme vorgelegt, aber noch nicht als verbindliche Rechtsakte im Amtsblatt veröffentlicht.45
Rn. 7Art. 10 Abs. 4 AMLR und weitere Einzelentwürfe. Der vollständig gelesene Konsultationsentwurf zu Art. 10 Abs. 4 AMLR schlägt vier sektorübergreifende Mindestanforderungen an die unternehmensweite Risikobewertung vor, betont Eigenverantwortung und Verhältnismäßigkeit und ergänzt Informationsquellen. Er unterscheidet die unternehmensweite von der kundenbezogenen Risikobewertung; beide sollen einander informieren, aber nicht ersetzen. Die Konsultation ist geschlossen; die angekündigten finalen Leitlinien waren zum Prüfzeitpunkt noch nicht veröffentlicht. Für Art. 69 Abs. 3 AMLR belegen die amtlichen Unterlagen ein unionsweit verwendbares Format für Verdachtsmeldungen und Transaktionsaufzeichnungen, für Art. 26 Abs. 5 AMLR Grundsätze zur Aktualisierung von Kundendaten und zur Transaktions- und Aktivitätsüberwachung.46
Rn. 8Eigene redaktionelle Bewertung. Die Resolution arbeitet als übergreifender Warnruf, nicht als Ersatz für eine instrumentenbezogene Subsumtion. Die jetzt gelesenen Abschlussberichte schwächen pauschale Aussagen: AMLA hat Einwände des rechtsberatenden und sonstigen Nichtfinanzsektors teilweise in Schutzverweise, Verhältnismäßigkeitsklauseln und eine begrenzte Informationsweitergabe übersetzt. Das beantwortet noch nicht, ob jede Einzelregel die anwaltliche Verschwiegenheit praktisch hinreichend schützt. Die weitere Prüfung muss deshalb instrumentenbezogen nach Ermächtigungsgrundlage, persönlichem Anwendungsbereich, Risikoklasse, konkreten Datenpunkten, Zugriffsrechten, Aufbewahrung, Meldeprivileg und Schutz privilegierter Informationen erfolgen.
42 BRAK und 28 Rechtsanwaltskammern, Resolution gegen Rechtsakte der AMLA v. 22.10.2026, S. 1–4.
43 AMLA, „Regulatory Instruments“, zuletzt aktualisiert 07.10.2026, geprüft am 28.10.2026, BRAK, Ausschuss Geldwäscheprävention, Stellungnahmen 27/2026, 28/2026, 38/2026, 50/2026, 58/2026, 59/2026 und 61/2026. Weiterer Originalnachweis.
44 AMLA, Consultation Paper, Draft RTS under Art. 40(2) AMLD, 13.07.2026, S. 4–7, 11–14 und 28–42.
45 AMLA, Final Reports – Draft RTS unter Art. 19(9) AMLR, 30.09.2026, S. 2–3, 13–14; Art. 28(1) AMLR, S. 3–4, 34–42; Art. 16(4), 17(3) AMLR, S. 57–59; verlinkt in AMLA, Pressemitteilung v. 01.10.2026, geprüft am 28.10.2026.
46 AMLA, Consultation Paper – Draft Guidelines under Art. 10(4) AMLR, 16.04.2026, S. 3–5, AMLA-Regulierungsübersicht zu Art. 69 Abs. 3 und Art. 26 Abs. 5 AMLR (Fn. 43); geprüft am 28.10.2026.
Zitierform: Slowik (Hrsg.), AMLA-Standards: Prüfsteine statt vorweggenommener Rechtsfolgen, MZfA 3/2026, S. 14, Rn. …
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