I. Was das BAG entschieden hat
2Das Bundesarbeitsgericht verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig. Nach seiner Überzeugung hatte der Anwalt einen fremden Text ungeprüft signiert. Der Senat verwies auf die abweichende Gestaltung, unverständliche Ausführungen, nicht existente Entscheidungen und falsch wiedergegebene Entscheidungsinhalte. Eine spätere Verantwortungsübernahme änderte daran nichts; ein erstmaliges wirksames Zueigenmachen wäre verspätet gewesen.1
3Der Maßstab ist enger als ein allgemeiner Verdacht gegen fremde Texte: Ein Dritter darf den Entwurf erstellen. Der Anwalt muss ihn eigenständig prüfen und verantworten. Grundsätzlich genügt als äußerer Nachweis die Unterschrift. Erst wenn der Prüfungsverzicht nach den Umständen außer Zweifel steht, greift die Ausnahme. Daneben beanstandet das BAG selbständig die Darlegung sämtlicher geltend gemachter Zulassungsgründe.2
II. Kommentar: Quellenkontrolle überzeugt – die Layoutdiagnose weniger
4Überzeugend ist die Forderung, eine Fundstelle nicht schon deshalb zu verwenden, weil sie juristisch plausibel aussieht. Ein Aktenzeichen ist überprüfbar; der behauptete Rechtssatz muss sich in der Entscheidung wiederfinden und für das vorgebrachte Argument tragen. Die Kontrolle darf deshalb nicht beim erfolgreichen Auffinden eines ähnlich bezeichneten Urteils enden. Gerade die Verwechslung von Existenz und Aussagegehalt macht aus einer oberflächlich richtigen Quellenliste eine unzuverlässige Begründung.
5Bedenklich ist dagegen das Gewicht, das der Senat der äußeren Gestaltung beimisst: In Randnummer 6 beginnt seine Würdigung bereits beim fehlenden üblichen Briefkopf und der durchgehenden Hervorhebung. Beides kann Anlass zur Nachfrage geben. Beides beweist für sich genommen weder fremde Urheberschaft noch unterlassene Prüfung. Auch ein sorgfältig geprüfter Entwurf kann sein ursprüngliches Layout behalten. Die in Randnummer 4 formulierte hohe Schwelle darf nicht durch eine Vermutung ersetzt werden, wie ein anwaltlicher Schriftsatz auszusehen habe. Die konkret festgestellten Inhalts- und Quellenmängel tragen die Begründung erheblich stärker.3
6Ebenso wenig sollte aus dem Wort Halluzination ein gesicherter Nachweis des KI-Einsatzes werden. Die Entscheidungsgründe identifizieren kein eingesetztes System; sie behandeln auch den Verdacht einer Herkunft aus dem Umfeld der Klägerin. Für den Prüfungsmaßstab ist die technische Entstehung ohnehin nachrangig: Wer einen Text als anwaltlichen Schriftsatz einreicht, muss seinen Inhalt beherrschen. Eine Warnung vor KI darf diese allgemeine Verantwortung nicht auf eine bestimmte Software verengen.4
III. Praktische Folge: Jede tragende Fundstelle braucht zwei Kontrollen
7Die BRAK-Hinweise von Dr. Frank Remmertz verlangen eine eigenverantwortliche Überprüfung und Endkontrolle von KI-Ergebnissen. Sie sind eine Orientierungshilfe, keine zusätzliche gesetzliche Zulässigkeitsvoraussetzung. Daraus lässt sich als organisatorische Empfehlung ein einfacher Ablauf entwickeln: zuerst die bibliografische Identität prüfen, danach die konkret herangezogene Passage lesen und ihre Bedeutung für den eigenen Fall festhalten. Erst anschließend wird das Zitat in die endgültige Begründung übernommen.5
8Eine Suchmaschine oder Prüfsoftware kann diesen Ablauf unterstützen. Ein fehlender Datenbanktreffer sollte zunächst den Status ungeklärt erhalten: Schreibfehler, unveröffentlichte Entscheidungen oder unvollständige Datenbestände sind andere mögliche Erklärungen. Umgekehrt bestätigt ein gefundener Volltext noch nicht die behauptete Aussage. Eine automatische Warnung kann die Sichtung auslösen; sie kann die juristische Prüfung des Rechtssatzes und seiner Tragweite nicht ersetzen. Ein ordentlich gestaltetes Dokument ist hierfür ebenso wenig ein Gütesiegel wie ein auffälliges Dokument ein Beweis des Gegenteils.
IV. Anwaltshaftung: Der Kontrollfehler beantwortet noch nicht die Schadensfrage
9Für einen Regress ist zwischen Pflichtverletzung, Vertretenmüssen und dem dadurch verursachten Schaden zu unterscheiden. § 280 Abs. 1 BGB verlangt einen ursächlichen Zusammenhang. Hier macht die zusätzliche Begründung des BAG die Prüfung besonders wichtig: Auch ohne die beanstandeten Zitate hätte eine ordnungsgemäße Nichtzulassungsbeschwerde einen tragfähigen Zulassungsgrund darlegen müssen. Der Beschluss entscheidet keinen Schadensersatzanspruch gegen den Anwalt.6
10Wer einen möglichen Anspruch prüft, muss daher die tatsächlich eingereichte Fassung, die gerichtlichen Entscheidungen und die fristgerecht verfügbaren Argumente zusammenführen. Entscheidend ist, welchen günstigeren Verlauf eine pflichtgemäße Bearbeitung ermöglicht hätte. Eine spektakuläre Falschfundstelle erleichtert es, einen Kontrollmangel zu erkennen. Sie ersetzt weder die Rekonstruktion dieses Verlaufs noch die Prüfung einzelner Kosten- und Schadenspositionen.
Fußnoten
- BAG, Beschluss vom 30.09.2026 – 2 AZN 339/26, Rn. 2, 5–9; ECLI:DE:BAG:2026:300926.B.2AZN339.26.0. ↩
- BAG, 2 AZN 339/26, Rn. 3–4 und 10–22; § 11 Abs. 4 Satz 1 und § 72a Abs. 3 ArbGG. ↩
- BAG, 2 AZN 339/26, Rn. 4 und 6–8. Die Gewichtung der Indizien wird hier eigenständig kritisch bewertet. ↩
- BAG, 2 AZN 339/26, Rn. 8–9. Die Bezugnahme auf KI-Sorgfaltspflichten belegt für sich keine konkrete technische Entstehungsweise. ↩
- Frank Remmertz, BRAK, Hinweise zum Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI), Stand Dezember 2024, S. 2, Abschnitt 2.1, und S. 7, Abschnitt 8. Die Empfehlung zum zweistufigen Quellenabgleich ist eine eigene Folgerung. ↩
- § 280 Abs. 1 BGB. Zur zusätzlichen Unzulässigkeitsbegründung BAG, 2 AZN 339/26, Rn. 10–22 (amtlicher Volltext in Fußnote 1). ↩
Quellen und Entstehung
KI-gestützter redaktioneller Kommentar für YOU RA. Grundlage sind der amtliche BAG-Volltext, die bezeichneten BRAK-Hinweise und § 280 Abs. 1 BGB. Die kritische Würdigung und organisatorischen Empfehlungen sind eigene redaktionelle Folgerungen. Weitere im Beschluss zitierte Literatur wird hier nicht als selbst ausgewertet dargestellt. Quellenstand: 15.10.2026.
BAG: amtlicher Volltext · Amtlicher Bereitstellungsnachweis: 13.10.2026 · Anlass: beck-aktuell vom 15.10.2026 · Verlinkter X-Beitrag