ERV / Kanzleitechnik
beA-Notfallprozess: Identität, Ersatzweg und Dokumentation
OLG Brandenburg 13 UF 92/26 und OVG Berlin-Brandenburg OVG 6 RM 29/26
Die beiden Entscheidungen markieren entgegengesetzte, aber zusammengehörige Risiken: Ein fremder Zugriff auf das persönliche beA kann dem Anwalt zugerechnet werden; die Nutzung des persönlichen beA einer Kollegin heilt die eigene technische Störung gleichwohl nicht. Ein belastbarer Notfallprozess muss Authentizität und Ersatzform gleichzeitig sichern.
I. Identität ist kein Komfortmerkmal
Rn. 1Persönliche Zugangsmittel begründen Vertrauen in die Herkunft einer Erklärung. Wer Zertifikat und PIN oder eine technisch gleichwirkende Zugriffsmöglichkeit öffnet, gefährdet dieses Vertrauen und erschwert den Gegenbeweis. Die Pflicht aus § 26 Abs. 1 RAVPV ist deshalb nicht bloß IT-Hygiene, sondern Teil der prozessualen Risikokontrolle.47
II. Störung ist ein eigener Tatsachenvortrag
Rn. 2Der Störungsfall verlangt gleichzeitig technischen und rechtlichen Nachweis. Protokolldatei, Screenshot, Fehlermeldung und Zeitpunkt können die technische Seite dokumentieren; der Schriftsatz muss den zulässigen Ersatzweg und die unverzügliche Glaubhaftmachung erfüllen. Eine interne Ticketnummer ersetzt die prozessuale Erklärung nicht.
III. Kontrollmodell
Rn. 3Eigene redaktionelle Bewertung. Ein praxistaugliches Modell umfasst fünf Zustände: normaler Versand; delegierter Versand unter eigener Verantwortung; Störung vor Fristablauf; erkannter Fehlversand; nachträgliche Entdeckung. Für jeden Zustand müssen Verantwortlicher, erlaubter Übermittlungsweg, Nachweis und Eskalation feststehen. Der entscheidende Mehrwert liegt nicht in einer weiteren Checkliste, sondern in der Zuordnung beweisbarer Daten zu der jeweils einschlägigen Rechtsfolge.
Rn. 4Die Kanzlei sollte den Notfallablauf mindestens jährlich und nach wesentlichen beA-Änderungen testen. Herstellerangaben über Rollen- oder Vertreterfunktionen sind dabei technische Informationen; ihre rechtliche Wirkung ist anhand der Prozessordnung, der RAVPV und der konkreten Signaturform gesondert zu prüfen.
47 § 26 Abs. 1 RAVPV; OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.09.2026 – 13 UF 92/26.
Zitierform: Slowik (Hrsg.), beA-Notfallprozess: Identität, Ersatzweg und Dokumentation, MZfA 3/2026, S. 15, Rn. …
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