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MZfA 3/2026 · Datenschutzrecht / automatisierte Entscheidungen

Scoring-Auskunft: tatsächliche Vermutung statt Beweisnot

BGH · 21.10.2026 I ZR 227/25 u.a. · Erstveröffentlichung

Datenschutzrecht / automatisierte Entscheidungen

Scoring-Auskunft: tatsächliche Vermutung statt Beweisnot

BGH, Urteile vom 21.10.2026 – I ZR 227/25, I ZR 228/25, I ZR 229/25 und I ZR 230/25 · Nachtrag vor Redaktionsschluss

Raphael Slowik (Herausgeber) · Bearbeitung: Redaktion MZfA

Der BGH verbindet den Auskunftsanspruch über automatisierte Scoring-Logik mit den Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 1 DSGVO, erleichtert der betroffenen Person aber den Nachweis einer maßgeblichen Folgeentscheidung. Entscheidend sind konkrete Übermittlungs- und Entscheidungstatsachen, nicht die pauschale Forderung nach Offenlegung eines Algorithmus.

I. Anspruchsvoraussetzung

Rn. 1Gesicherte Feststellung. Die automatisierte Berechnung eines Wahrscheinlichkeitswerts ist Profiling und kann Teil einer Entscheidung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 DSGVO sein. Für Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO müssen nach dem BGH jedoch sämtliche Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 1 DSGVO vorliegen; die betroffene Person trägt dafür grundsätzlich Darlegungs- und Beweislast.27

II. Tatsächliche Vermutung und Auskunftsinhalt

Rn. 2Wer die Übermittlung eines Scorewerts und eine zeitlich anschließende nachteilige Vertragsentscheidung darlegt und erforderlichenfalls beweist, kann sich auf eine tatsächliche Vermutung für die Maßgeblichkeit des Scores stützen. Es obliegt dann dem Verantwortlichen, diese Vermutung gegebenenfalls zu erschüttern; eine abstrakte Pflicht des Vertragspartners zur eigenen Kreditwürdigkeitsprüfung beseitigt die Indizwirkung nicht.28 Die zugrunde liegenden Übermittlungs- und Entscheidungstatsachen werden durch die Vermutung nicht ersetzt.

Rn. 3Besteht der Anspruch, sind konkrete und verständliche Angaben zu Verfahren, Datenverwendung, Kategorienbewertung und Gewichtung erforderlich. Weder ist stets der Algorithmus offenzulegen noch genügt eine mathematische Formel ohne Erklärung. Geschäftsgeheimnisse führen in eine Abwägung. Die wissenschaftliche Aussagekraft des Modells geht dagegen über Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO hinaus; hierfür verweist der Senat auf den ab 20. November 2026 geltenden § 37a Abs. 4 Satz 1 BDSG als eigenständige Anspruchsgrundlage.29

III. Eigene Einordnung und Praxisfolge

Rn. 4Eigene redaktionelle Bewertung. Die Trennung von Anspruchsvoraussetzung und Beweismaß überzeugt: Sie wahrt den Bezug zu einer tatsächlich wirksamen automatisierten Entscheidung, ohne interne Abläufe zum unerreichbaren Vollbeweis zu machen. Ein Selbstläufer entsteht nicht. Für Auskunfts- und Folgeansprüche sind Scorewert, Übermittlung, Empfänger, zeitlicher Ablauf, konkrete Ablehnung oder Konditionenverschlechterung und die jeweils geltende Anspruchsgrundlage strukturiert zu sichern.

IV. Nachtrag vom 02.11.2026: Die Erklärung muss den konkreten Entscheidungsweg erschließen

Rn. 5Der am 2. November erneut gelesene amtliche EuGH-Volltext zu Dun & Bradstreet Austria präzisiert das unionsrechtliche Fundament. Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO soll eine Erklärung des tatsächlich angewandten Verfahrens ermöglichen. Der Betroffene muss verstehen können, welche seiner Daten wie zum Ergebnis beigetragen haben. Die bloße Übergabe einer komplexen Formel erfüllt dieses Ziel ebenso wenig wie eine unverständliche Aufzählung sämtlicher Verarbeitungsschritte; technische Komplexität entlastet den Verantwortlichen nicht.30 Das Gericht entscheidet damit nicht zugunsten abstrakter Modelltransparenz um ihrer selbst willen, sondern funktional zugunsten der Ausübbarkeit konkreter Betroffenenrechte.

Rn. 6Für die Anspruchsstruktur ist die Unterscheidung in Rn. 63–65 des EuGH-Urteils besonders wichtig. Zugang zu den verwendeten personenbezogenen Daten und dem tatsächlich erzeugten Profil einerseits, Erklärung der Ergebnisbildung andererseits sind nicht dasselbe. Die Richtigkeit der Eingabedaten lässt sich nur prüfen, wenn der Datenbestand offengelegt wird. Eine Abweichung zwischen einem mitgeteilten günstigen Profil und dem bei der Vertragsentscheidung tatsächlich verwendeten ungünstigen Profil verlangt zusätzlich eine Erklärung des Verfahrens, das zu diesem Ergebnis geführt hat.31 Eine Beratung, die nur nach einem allgemeinen Scoringmodell fragt, kann gerade den entscheidenden einzelnen Verarbeitungsvorgang verfehlen.

Rn. 7Als verständliche Erläuterung nennt der EuGH beispielhaft, in welchem Umfang eine Veränderung berücksichtigter personenbezogener Daten zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.32 Daraus folgt keine starre Verpflichtung zu einem bestimmten technischen Erklärverfahren in jedem Fall. Eigene redaktionelle Bewertung: Eine solche veränderte Eingabekonstellation kann die Bedeutung einzelner Faktoren anschaulich machen, beweist aber weder die wissenschaftliche Validität des gesamten Modells noch die Rechtmäßigkeit seiner Anwendung. Anschaulichkeit, sachliche Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit bleiben verschiedene Prüfungsgegenstände. Die Auskunft darf nicht dadurch entwertet werden, dass nur irgendein hypothetisches Beispiel an die Stelle des konkreten Profils tritt.

V. Geschäftsgeheimnisse und prozessuale Folgerungen

Rn. 8Auch ein Geheimhaltungsinteresse beendet die Auskunftsprüfung nicht. Nach dem EuGH sind die angeblich geschützten Informationen der zuständigen Aufsichtsbehörde oder dem Gericht zugänglich zu machen; dort sind die kollidierenden Rechte und Interessen abzuwägen. Eine nationale Regelung, die den Zugang bei einem Geschäftsgeheimnis grundsätzlich ausschließt, verträgt sich nicht mit dieser Einzelfallabwägung.33 Das bedeutet nicht umgekehrt, dass sämtliche Informationen ungefiltert an den Auskunftsuchenden herauszugeben wären. Gerade diese Gleichsetzung würde die ausdrücklich geforderte Abwägung überspringen.

Rn. 9Eigene redaktionelle Bewertung. Aus Sicht der Anspruchsdurchsetzung ist ein gestufter Tatsachenvortrag sinnvoll: konkrete Vertragsentscheidung und zeitlicher Zusammenhang; identifizierbares Profil und verwendeter Datenbestand; fehlende Erklärung der Ergebnisbildung; schließlich der konkrete Umgang mit einem geltend gemachten Geheimnis. Für den Verantwortlichen ist die spiegelbildliche Dokumentation erforderlich, um eine tatsächliche menschliche Entscheidung oder den fehlenden Einfluss des Scores überhaupt nachvollziehbar darlegen zu können. Diese Struktur ist ein redaktioneller Vorschlag, keine durch das Urteil vorgegebene Klageantragsformel und keine allgemeine Beweislastumkehr.

Rn. 10Quellenkritischer Zwischenstand. Der EuGH-Nachtrag stützt sich auf den amtlichen englischsprachigen Volltext vom 27. Februar 2025; er ist eine Vertiefung, keine neue Entscheidung vom November 2026. Nach einem gescheiterten erneuten Webabruf wurde am 2. November das bereits am 28. Oktober gesicherte amtliche Original zu I ZR 227/25 vollständig gelesen. Damit ist für dieses Urteil die erneute Originalprüfung geschlossen; die drei Parallelurteile wurden heute nicht nochmals einzeln gelesen. Der Hinweis auf den künftigen § 37a Abs. 4 BDSG ist in Rn. 85 des BGH-Urteils belegt, ersetzt aber nicht den gesonderten Abgleich der Verkündungsfassung. Kommentarliteratur und Schlussanträge ohne gelesenen Originaltext bleiben offene Literaturzugänge; ihre mittelbare Erwähnung in Entscheidungen ist keine eigene Literaturauswertung.

VI. Nachtrag vom 02.11.2026: Bestimmtheit des Auskunftsantrags

Rn. 11Die prozessuale Grenze steht selbständig neben der materiellen Reichweite des Auskunftsanspruchs. Der BGH beanstandet nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 und § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO Teile des zugesprochenen Auskunftstenors. Angaben zur Gewichtung der Kriterien untereinander sind hinreichend bestimmt, weil eine genauere Beschreibung vor der Auskunft nicht möglich erscheint. Unbestimmt bleibt dagegen die Beschränkung auf Kriterien, die den Score am stärksten beeinflussen: Sie legt nicht fest, welche Faktoren noch mitzuteilen sind. Ebenso unklar ist das Begehren nach Auskunft über die Aussagekraft des konkreten Scores. Dieser Ausdruck bezeichnet nicht dasselbe wie die aussagekräftigen Informationen des Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO.34 Ein materiell plausibles Informationsinteresse genügt deshalb nicht, wenn der Antrag seinen Gegenstand offenlässt.

Rn. 12Eigene redaktionelle Bewertung. Gegen strenge Antragsanforderungen spricht die Informationsasymmetrie: Wer die Berechnung nicht kennt, kann ihre Erläuterung kaum vorwegnehmen. Diesem Einwand trägt der BGH Rechnung, indem er die gesetzesnahe Vorgabe verständlicher Sprache und die Beschreibung der verwendeten Daten genügen lässt. Die Grenze liegt nach seiner Begründung dort, wo eine zumutbare Eingrenzung unterbleibt und der Streit über den Umfang erst in der Vollstreckung entschieden werden müsste.35 Für die Beratung folgt daraus, bekannte Scoremitteilungen, Daten und Übermittlungsvorgänge eindeutig zuzuordnen und die jeweils fehlende Erklärung zu benennen. Ein bestimmter Antrag darf nicht Wissen voraussetzen, das erst die Auskunft verschaffen soll. Umgekehrt vermeidet ein bloßer Superlativ diese Vorwegnahme nicht, sondern erzeugt einen zusätzlichen Streit über die Auswahlgrenze. Eine für alle Scoring-Verfahren passende Antragsformel lässt sich aus dem Urteil nicht ableiten.

Rn. 13Auch das Verfahrensergebnis begrenzt die Aussage. Der BGH spricht dem Kläger die Auskunft nicht abschließend zu, sondern hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück. Weil die Antragsmängel erstmals in der Revision festgestellt wurden und das Begehren nicht von vornherein unbegründet war, erhält der Kläger Gelegenheit zur Anpassung; zugleich fehlen weitere tatsächliche Feststellungen. Den gesonderten Einwand, das Berufungsgericht habe mit seiner Konkretisierung mehr oder etwas anderes als beantragt zugesprochen, weist der Senat hingegen zurück.36 Für die Praxis sind damit Antragsbindung, Bestimmtheit und Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen getrennt zu bearbeiten. Eine erfolgreiche Berufung auf die tatsächliche Vermutung heilt keinen unbestimmten Antrag. Der spätere eigenständige BDSG-Anspruch darf seinerseits nicht ohne Prüfung seines zeitlichen und sachlichen Anwendungsbereichs in den DSGVO-Antrag hineingelesen werden.

27 BGH, Urt. v. 21.10.2026 – I ZR 227/25, ECLI:DE:BGH:2026:211026UIZR227.25.0, Rn. 37, 41–59, Parallelverfahren I ZR 228/25, I ZR 229/25 und I ZR 230/25.

28 BGH, Urt. v. 21.10.2026 – I ZR 227/25, Rn. 67–70.

29 BGH, Urt. v. 21.10.2026 – I ZR 227/25, Rn. 71–75, 82–85.

30 EuGH, Urt. v. 27.02.2025 – C-203/22, Dun & Bradstreet Austria, ECLI:EU:C:2025:117, Rn. 54–61 und 66; amtlicher englischer Volltext, geprüft am 02.11.2026.

31 EuGH, Urt. v. 27.02.2025 – C-203/22, Rn. 63–65; Abgrenzung von Art. 15 Abs. 1 Eingangssatz und Buchst. h DSGVO.

32 EuGH, Urt. v. 27.02.2025 – C-203/22, Rn. 62; als mögliche verständliche Erklärung, nicht als abschließender technischer Standard.

33 EuGH, Urt. v. 27.02.2025 – C-203/22, Rn. 67–76, insbesondere Rn. 72–75 und Tenor Nr. 2.

34 BGH, Urt. v. 21.10.2026 – I ZR 227/25, Rn. 24–35, insbesondere Rn. 32–35; archiviertes amtliches Original am 02.11.2026 erneut gelesen.

35 BGH, Urt. v. 21.10.2026 – I ZR 227/25, Rn. 25–35, insbesondere Rn. 26–27 und 30–33. Der Vorschlag zur Zuordnung bekannter Vorgänge ist eigene redaktionelle Bewertung.

36 BGH, Urt. v. 21.10.2026 – I ZR 227/25, Rn. 11, 13–23, 63–65 sowie 84–85. Die in Rn. 64 angeführten weiteren Entscheidungen wurden für diesen Nachtrag nicht selbständig gelesen.

Zitierform: Slowik (Hrsg.), Scoring-Auskunft: tatsächliche Vermutung statt Beweisnot, MZfA 3/2026, S. 10, Rn. …
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