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MZfA 3/2026 · Verbraucher- und Wirtschaftsrecht

Preisangaben an Ladepunkten: Sanktionierbarkeit ab 1. Januar 2027

BGBl. 2026 I Nr. 314 22.10.2026 · Erstveröffentlichung

Verbraucher- und Wirtschaftsrecht

Preisangaben an Ladepunkten: Sanktionierbarkeit ab 1. Januar 2027

BGBl. 2026 I Nr. 314 · verkündet 22.10.2026

Raphael Slowik (Herausgeber) · Bearbeitung: Redaktion MZfA

Das am 22. Oktober 2026 verkündete Gesetz zur Änderung des Preisangabenrechts ergänzt die nationale Bußgeldbewehrung für bestimmte Verstöße gegen Preisangabenpflichten der AFIR. Die praktische Aufgabe liegt in der nachweisbaren Abstimmung von Preisinformation, technischer Anzeige und Abrechnung; Inkrafttreten ist am 1. Januar 2027.

I. Regelungsstand

Rn. 1Der amtliche Verkündungsnachweis führt das Gesetz als BGBl. 2026 I Nr. 314. Der Regierungsentwurf ordnet § 3 PAngG neu und bezieht näher bezeichnete Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe in die Ordnungswidrigkeitentatbestände ein.1 Die Beschlussempfehlung dokumentiert die unveränderte Annahme des Regierungsentwurfs.2

Rn. 2Der am 27. Oktober 2026 vollständig gelesene amtliche Schlusswortlaut bestätigt die Entwurfsfassung: Art. 4 bestimmt unmittelbar das Inkrafttreten am 1. Januar 2027. § 3 Abs. 2 PAngG erfasst drei Gruppen von Verstößen gegen Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2, Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Art. 5 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804; § 3 Abs. 3 PAngG setzt den Bußgeldrahmen auf bis zu 100.000 Euro.3

II. Rechtlicher Maßstab

Rn. 3Die Novelle schafft keine allgemeine Preisaufsicht. Sie ordnet vielmehr die Sanktionierbarkeit bestimmter unionsrechtlicher Informationspflichten. Beratung und Compliance müssen deshalb vom konkreten AFIR-Gebot ausgehen und anschließend prüfen, ob der nationale Bußgeldtatbestand gerade dessen Verletzung erfasst. Der Bußgeldrahmen darf nicht an die Stelle dieser Tatbestandsprüfung treten.

III. Eigene Einordnung und Praxisfolge

Rn. 4Gesicherte Feststellung. Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Mobilitätsdienstleister müssen die unionsrechtlich geforderten Preisangaben technisch darstellen. Der verkündete § 3 Abs. 3 PAngG sieht für die erfassten Verstöße einen Bußgeldrahmen bis 100.000 Euro vor.4

Rn. 5Eigene redaktionelle Bewertung. Das Haftungs- und Vollzugsrisiko entsteht nicht erst durch einen offensichtlich falschen Preis. Auch zeitliche Brüche zwischen zentraler Preislogik, Anzeige am Ladepunkt und späterer Abrechnung können die Nachweisbarkeit ordnungsgemäßer Information erschweren. Eine belastbare Umsetzung verlangt deshalb Versionierung, Änderungsprotokolle und reproduzierbare Testfälle.

Rn. 6Bis zum 1. Januar 2027 empfiehlt sich eine Prozessprüfung mit vier Fragen: Welche Preisangabe schuldet der konkrete Dienst? Wo und wann wird sie angezeigt? Welcher Preis wird tatsächlich abgerechnet? Welcher Datensatz beweist die Übereinstimmung? Der nun abgeschlossene Wortlautabgleich trägt die Tatbestandsmatrix; offen bleibt die technische Umsetzungskontrolle anhand der konkreten Betreiber- und Mobilitätsdiensteprozesse.

1 BT-Drs. 21/5873, Art. 1 Nr. 2 und Begründung; Verordnung (EU) 2023/1804.

2 BT-Drs. 21/6995, Beschlussempfehlung zur unveränderten Annahme.

3 Gesetz zur Änderung des Preisangabenrechts zur Sanktionierung von Verstößen gegen nationale und europäische Regelungen über Preisangaben v. 19.10.2026, BGBl. 2026 I Nr. 314, S. 1–3, Art. 1 Nr. 2 und Art. 4.

4 BGBl. 2026 I Nr. 314, S. 1–2, § 3 Abs. 2 und 3 PAngG.

Zitierform: Slowik (Hrsg.), Preisangaben an Ladepunkten: Sanktionierbarkeit ab 1. Januar 2027, MZfA 3/2026, S. 3, Rn. …
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