Zivilrecht / Produkthaftung / Legal Tech
Produkthaftung wird digital: Software, Daten und Beweiszugang
BGBl. 2026 I Nr. 321 · verkündet 27.10.2026 · Nachtrag vor Redaktionsschluss
Das am 27. Oktober 2026 verkündete neue Produkthaftungsgesetz erweitert das verschuldensunabhängige Haftungsregime auf Software und bestimmte Datenverluste. Der Beratungswechsel liegt zugleich im prozessualen Zugriff auf technisch beherrschte Informationen: Offenlegung, Fehlervermutung und Kausalitätsvermutung müssen künftig zusammen mit Update-Kontrolle und Cybersicherheit geprüft werden.
I. Erweiterter Haftungsgegenstand
Rn. 1Gesicherte Feststellung. § 2 ProdHaftG n.F. behandelt Software und digitale Konstruktionsunterlagen als Produkte; § 1 Abs. 1 Nr. 3 erfasst die Vernichtung oder Beschädigung nicht beruflich verwendeter Daten als ersatzfähigen Schaden.5 Für die Fehlerprüfung nennt das Gesetz ausdrücklich Cybersicherheitsanforderungen und die Fähigkeit eines Produkts, nach dem Inverkehrbringen weiterzulernen oder neue Funktionen zu erwerben. Behält der Hersteller Kontrolle, etwa durch Updates, kann sich der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt verschieben.6
II. Beweiszugang und Aussagegrenzen
Rn. 2§ 19 ermöglicht gerichtliche Offenlegungsanordnungen, begrenzt durch Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Geschäftsgeheimnisschutz. § 20 enthält gesetzlich abgestufte Vermutungen für Fehler und Kausalität; bei übermäßiger technischer oder wissenschaftlicher Schwierigkeit genügt nicht bloße Komplexität, sondern es bleibt eine konkrete Wahrscheinlichkeitsdarlegung erforderlich.7 Das neue Recht schafft daher weder eine automatische Haftung für Digitalprodukte noch einen voraussetzungslosen Anspruch auf Offenlegung sämtlicher Entwicklungsunterlagen.
III. Eigene Einordnung und Praxisfolge
Rn. 3Eigene redaktionelle Bewertung. Produkt- und Prozessberatung müssen künftig gemeinsam ansetzen. Wer nur den erweiterten Softwarebegriff hervorhebt, unterschätzt die Bedeutung von Versionsstand, Update-Herrschaft, Sicherheitsdokumentation und Beweisasymmetrie. Umgekehrt darf eine Offenlegungsanordnung nicht mit einer materiellen Fehlerfeststellung gleichgesetzt werden.
Rn. 4Praktisch ist zuerst der Stichtag zu klären: Für bis einschließlich 8. Dezember 2026 in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Produkte gilt das bisherige ProdHaftG fort; das neue Kernrecht greift ab 9. Dezember 2026. Anspruchsprüfung und Herstellerberatung sollten deshalb Markteintritt, Softwareversion, Update-Kontrolle, betroffene Datenkategorie und verfügbare technische Beweismittel von Beginn an dokumentieren.8
IV. Nachtrag vom 02.11.2026: Beweisasymmetrie ist kein Haftungsautomatismus
Rn. 5Eigene redaktionelle Bewertung auf Grundlage des dokumentierten Prüfstands vom 28. Oktober. Die praktische Stärke des neuen Beweiszugangs liegt nicht in einer Abkürzung der Anspruchsprüfung, sondern in ihrer tatsächlichen Ermöglichung. Drei Fragen bleiben zu trennen: Welche Unterlage kann eine konkrete Behauptung klären? Welche Schlussfolgerung trägt ihr Inhalt? Und unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen hilft eine Vermutung über verbleibende Beweisnot hinweg? Der Schluss von „technisch komplex“ auf „Hersteller haftet“ würde diese Stufen vermengen. Ebenso wenig beantwortet die bloße Übergabe umfangreicher Entwicklungsunterlagen schon die Frage nach dem maßgeblichen Fehler.
Rn. 6Dagegen lässt sich einwenden, dass eine zu genaue Bezeichnung interner Dokumente gerade das Wissen voraussetzt, das der Geschädigte erst erlangen soll. Diesen Einwand muss die Prozessstrategie ernst nehmen. Als eigener redaktioneller Ansatz bietet sich eine funktionsbezogene Beschreibung an: nicht ein unbekannter interner Dateiname, sondern der dokumentierte Versionswechsel, die betroffene Sicherheitsfunktion oder die Freigabe eines bestimmten Updates. Ob eine so beschriebene Unterlagenkategorie im konkreten Fall offenzulegen ist, bleibt gerichtlich zu prüfen. Die Beschreibung ist kein Musterantrag und keine Behauptung einer bereits geklärten Reichweite des neuen Rechts.
Rn. 7Für die Herstellerseite ist die Dokumentation nicht nur Verteidigungsmaterial. Sie kann eine belastbare Trennung zwischen Produktgestaltung, späterer Veränderung und tatsächlicher Fehlerursache erst ermöglichen. Eine einseitige Reduktion der Aufzeichnungen aus Sorge vor Offenlegung wäre deshalb auch prozessstrategisch kurzsichtig. Umgekehrt rechtfertigt der Beweiszugang keine unterschiedslose Sammlung personenbezogener Nutzungsdaten. Das konkrete technische Beweisthema und die jeweils zulässige Datenerhebung müssen getrennt bestimmt werden. Diese Folgerungen sind redaktionelle Organisationsvorschläge, keine zusätzlichen gesetzlichen Dokumentationspflichten.
Rn. 8Quellenbegrenzung des Nachtrags: Der erneute Abruf des amtlichen Verkündungstexts am 2. November scheiterte mit HTTP 403; ein geprüfter alternativer Schlusswortlaut stand in diesem Lauf nicht zur Verfügung. Die vorstehenden Normangaben beruhen deshalb weiterhin auf dem im Bestand dokumentierten Originalabgleich vom 28. Oktober. Der Nachtrag erweitert die Argumentation, nicht den behaupteten Umfang einer erneuten Normprüfung. Vor Veröffentlichungsfreigabe sind insbesondere die genaue Bezeichnung des Änderungsgesetzes sowie Übergangsrecht und Offenlegungsadressaten am gesicherten Original abzugleichen.
5 Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte v. 22.10.2026, BGBl. 2026 I Nr. 321, § 1 Abs. 1 Nr. 3 und § 2.
6 BGBl. 2026 I Nr. 321, §§ 7 und 8 ProdHaftG n.F.; vollständiger amtlicher Regelungstext geprüft am 28.10.2026.
7 BGBl. 2026 I Nr. 321, §§ 19, 20 und 23 ProdHaftG n.F.; Kernregelung in Kraft ab 09.12.2026.
8 BGBl. 2026 I Nr. 321, §§ 19, 20 und 23 ProdHaftG n.F.; Kernregelung in Kraft ab 09.12.2026.
Zitierform: Slowik (Hrsg.), Produkthaftung wird digital: Software, Daten und Beweiszugang, MZfA 3/2026, S. 4, Rn. …
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