I. Quellenstand und gesetzlicher Ausgangspunkt

2Die Fachmeldung berichtet von einer auf einen Termin beschränkten Bestellung und einer Vergütung als Einzeltätigkeit.1 Die Originalgründe liegen dieser Redaktion nicht vor. Eine Billigung der konkreten Entscheidung wäre deshalb verfrüht. Sicher geprüft ist dagegen § 48 Abs. 1 RVG: Der Anspruch gegen die Staatskasse richtet sich grundsätzlich nach den Bewilligungs- und Bestellungsbeschlüssen, soweit keine abweichende Regelung besteht.2

II. Zwei Prüfungsebenen

3Das Vergütungsverzeichnis unterscheidet die Verteidigertätigkeit von einzelnen Tätigkeiten ohne sonst übertragene Verteidigung oder Vertretung. Für eine spätere Übertragung des gesamten Verfahrens enthält Vorbemerkung 4.3 Abs. 4 eine Anrechnungsregel.3 Schon diese Systematik spricht dagegen, aus der bloßen Zahl wahrgenommener Termine auf den Umfang des Auftrags zu schließen. Eine umfassende Bestellung kann zu nur einem tatsächlichen Termin führen; ein einzelner Termin kann umgekehrt Gegenstand eines begrenzten Auftrags sein.

4Gegen eine ausschließlich formale Betrachtung lässt sich einwenden, dass auch kurzfristige Vertretung intensive Vorbereitung verlangt. Eigene Bewertung: Dieses Argument betrifft die sachgerechte Vergütung, beantwortet aber noch nicht die gesetzliche Zuordnung. Ebenso wäre es zu kurz gegriffen, aus einer knappen Beschlussformulierung ohne Prüfung ihres Kontexts jedes weitere Gebührenrecht abzuleiten. Für die konkrete Kontroverse fehlen hier die gerichtliche Begründung und die dort behandelten Gegenansichten.

III. Praktische Folge

5Als Arbeitsmethode empfiehlt sich eine Dokumentation von Bestellungswortlaut, sonstigem Verteidigungsauftrag, tatsächlich erbrachten Tätigkeiten und späteren Erweiterungen. Erst anschließend sollten die einzelnen Gebührenvoraussetzungen geprüft werden. Das verhindert sowohl schematische Vollabrechnungen als auch schematische Kürzungen. Dieser Vorschlag ist eine eigene organisatorische Folgerung aus der geprüften Normstruktur, kein behaupteter Leitsatz des BGH. Historischer Gebührenstand und einschlägige Kommentarliteratur sind vor einer fallbezogenen Abrechnung zusätzlich zu klären.

Fußnoten

  1. Redaktion beck-aktuell, bw, „Haftbefehlseröffnung wird nur als Einzeltätigkeit vergütet“, 24.09.2026, Originalmeldung. Nur mittelbarer Nachweis für BGH, Beschluss vom 17.07.2025 – 3 BGs 440/25; keine gerichtlichen Randnummern verifiziert. Das Entscheidungsjahr 2025 ist anhand des amtlichen Entscheidungsnachweises berichtigt. Die Anmerkung untersucht die Normstruktur und enthält keine eigenständige Volltextbesprechung der BGH-Entscheidung. ↩
  2. § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG, Originalnorm gelesen am 25.09.2026. ↩
  3. VV RVG, Vorbemerkung 4.1 Abs. 2 und Vorbemerkung 4.3 Abs. 1 und 4, Originalnorm gelesen am 25.09.2026. Keine bestimmte Gebührennummer als vom BGH tatsächlich angewandt ausgegeben. ↩