Die spätere Erkrankung heilt den früheren Fristirrtum nicht
Wer auf eine rechtlich ausgeschlossene zweite Verlängerung vertraut, kann die Fristversäumung nicht ohne Weiteres einer späteren Erkrankung zurechnen. Die Entscheidung verlangt eine genaue zeitliche Rekonstruktion, enthält aber auch Angaben, die nicht ungeprüft übernommen werden sollten.